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STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt

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4.3 Steuersätze<br />

4 Umsatzsteuer<br />

Steuerpfl ichtige Umsätze von steuerbegünstigten Vereinen unterliegen dem ermäßigten<br />

Steuersatz von 7 %, wenn diese Umsätze im Rahmen der Vermögensverwaltung<br />

oder im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden. Soweit die Umsätze<br />

im Rahmen eines steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (z. B. selbstbewirtschaftete<br />

Vereinsgaststätte) erzielt werden, beträgt die Umsatzsteuer grundsätzlich<br />

19 % (bis 31.12.2006: 16 %).<br />

Bestimmte im UStG genau bezeichnete Umsätze einschließlich unentgeltlicher<br />

Wertabgaben, die auch von einem steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb eines Vereins ausgeführt werden können, unterwirft das UStG allerdings<br />

immer dem ermäßigten Steuersatz. Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen<br />

auch die Umsätze einer Gemeinschaft mehrerer Vereine, sofern bei keinem der<br />

Mitgliedsvereine ein steuerpfl ichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb entstünde,<br />

wenn er die anteiligen Umsätze selbst ausführen würde.<br />

Mit 7 % zu versteuern sind z. B. die Leistungen, die in der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1<br />

und 2 des UStG aufgeführt sind. Hierbei handelt es sich um den Verkauf von bestimmten<br />

lebenden Tieren, von Büchern, Zeitungen und anderen Erzeugnissen des<br />

graphischen Gewerbes, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und vielen anderen<br />

Gegenständen. Ermäßigt besteuert werden außerdem z. B. die Aufzucht und das<br />

Halten von Vieh, die Anzucht von Pfl anzen, die Teilnahme an Leistungsprüfungen für<br />

Tiere, Theatervorführungen, Konzerte, Museen, die Umsätze von Schwimmbädern<br />

sowie die Verabreichung von Heilbädern.<br />

Die bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer geltende Besteuerungsgrenze von<br />

35 000 € ist bei der Umsatzsteuer nicht zu beachten.<br />

Die Umsatzsteuer wird durch Anwendung des jeweiligen Steuersatzes auf die<br />

Bemessungsgrundlage errechnet. Bei entgeltlichen Lieferungen und sonstigen<br />

Leistungen stellt grundsätzlich das Nettoentgelt die Bemessungsgrundlage dar.<br />

Ist für eine Lieferung oder Leistung nicht das Nettoentgelt, sondern der Bruttopreis<br />

vereinbart worden, ist die Bemessungsgrundlage durch Herausrechnen der<br />

Umsatzsteuer zu ermitteln. Dies geschieht bei einem Steuersatz von 7 % mit dem<br />

Faktor 7/107 und bei einem Steuersatz von 19 % mit dem Faktor 19/119 (bis 31.12.2006:<br />

16/116).<br />

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