STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt
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4.3 Steuersätze<br />
4 Umsatzsteuer<br />
Steuerpfl ichtige Umsätze von steuerbegünstigten Vereinen unterliegen dem ermäßigten<br />
Steuersatz von 7 %, wenn diese Umsätze im Rahmen der Vermögensverwaltung<br />
oder im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden. Soweit die Umsätze<br />
im Rahmen eines steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (z. B. selbstbewirtschaftete<br />
Vereinsgaststätte) erzielt werden, beträgt die Umsatzsteuer grundsätzlich<br />
19 % (bis 31.12.2006: 16 %).<br />
Bestimmte im UStG genau bezeichnete Umsätze einschließlich unentgeltlicher<br />
Wertabgaben, die auch von einem steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb eines Vereins ausgeführt werden können, unterwirft das UStG allerdings<br />
immer dem ermäßigten Steuersatz. Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen<br />
auch die Umsätze einer Gemeinschaft mehrerer Vereine, sofern bei keinem der<br />
Mitgliedsvereine ein steuerpfl ichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb entstünde,<br />
wenn er die anteiligen Umsätze selbst ausführen würde.<br />
Mit 7 % zu versteuern sind z. B. die Leistungen, die in der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1<br />
und 2 des UStG aufgeführt sind. Hierbei handelt es sich um den Verkauf von bestimmten<br />
lebenden Tieren, von Büchern, Zeitungen und anderen Erzeugnissen des<br />
graphischen Gewerbes, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und vielen anderen<br />
Gegenständen. Ermäßigt besteuert werden außerdem z. B. die Aufzucht und das<br />
Halten von Vieh, die Anzucht von Pfl anzen, die Teilnahme an Leistungsprüfungen für<br />
Tiere, Theatervorführungen, Konzerte, Museen, die Umsätze von Schwimmbädern<br />
sowie die Verabreichung von Heilbädern.<br />
Die bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer geltende Besteuerungsgrenze von<br />
35 000 € ist bei der Umsatzsteuer nicht zu beachten.<br />
Die Umsatzsteuer wird durch Anwendung des jeweiligen Steuersatzes auf die<br />
Bemessungsgrundlage errechnet. Bei entgeltlichen Lieferungen und sonstigen<br />
Leistungen stellt grundsätzlich das Nettoentgelt die Bemessungsgrundlage dar.<br />
Ist für eine Lieferung oder Leistung nicht das Nettoentgelt, sondern der Bruttopreis<br />
vereinbart worden, ist die Bemessungsgrundlage durch Herausrechnen der<br />
Umsatzsteuer zu ermitteln. Dies geschieht bei einem Steuersatz von 7 % mit dem<br />
Faktor 7/107 und bei einem Steuersatz von 19 % mit dem Faktor 19/119 (bis 31.12.2006:<br />
16/116).<br />
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