STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt
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2 Körperschaftsteuer<br />
Nachhaltig ist eine Tätigkeit, wenn sie nicht nur einmal oder gelegentlich ausgeübt<br />
wird, sondern auf Wiederholung angelegt ist und sich dann auch tatsächlich<br />
wiederholt. Es reicht aus, wenn der allgemeine Wille besteht, gleichartige oder<br />
ähnliche Handlungen bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen. Wenn unter<br />
Ausnutzung derselben Gelegenheit tatsächlich mehrere aufeinanderfolgende<br />
gleichartige Handlungen erfolgen, kommt es auf die Wiederholungsabsicht nicht<br />
an. Bei einer Mehrzahl von Handlungen aufgrund eines einmaligen Entschlusses<br />
liegt ebenfalls eine nachhaltige Tätigkeit vor. Wenn Ihr Verein ein einzelnes Fest veranstaltet,<br />
liegt z. B. wegen der hierbei anfallenden vielen Umsätze schon ein steuerpfl<br />
ichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.<br />
2.2.4.1 Besteuerungsgrenze<br />
Steuerbegünstigte Vereine werden mit ihren Überschüssen aus steuerpfl ichtigen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, nach § 64 Abs. 3<br />
AO nur zur Körperschaft- und Gewerbesteuer herangezogen, wenn die leistungsbezogenen<br />
tatsächlichen Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus dem laufenden<br />
Geschäft dieser Betriebe insgesamt 35 000 € (bis 2006: 30 678 €) im Kalenderjahr<br />
oder einem davon abweichenden Wirtschaftsjahr (sog. Besteuerungsgrenze)<br />
übersteigen. Die Ermittlung der Einnahmen bestimmt sich nach den Grundsätzen<br />
der steuer lichen Gewinnermittlung. Es kommt daher bei der Überschussermittlung<br />
(s. unter 2.2.4.4) auf den tatsächlichen Zufl uss der Einnahmen an, bei der<br />
Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich dagegen sind auch Forderungszugänge<br />
als Einnahmen zu erfassen.<br />
Bei der Prüfung, ob diese Besteuerungsgrenze überschritten wird, werden die<br />
Einnahmen<br />
• im ideellen Bereich (Mitgliedsbeiträge, Spenden),<br />
• aus der steuerfreien Vermögensverwaltung,<br />
• aus einem Zweckbetrieb<br />
nicht berücksichtigt. Liegen die Einnahmen aus den steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieben auch nur geringfügig über 35 000 € (bzw. bis 2006 über<br />
30 678 €), unterliegen die Einkünfte aus allen steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieben der Körperschaft- und Gewerbesteuer (wobei allerdings noch<br />
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