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STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt

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2 Körperschaftsteuer<br />

Nachhaltig ist eine Tätigkeit, wenn sie nicht nur einmal oder gelegentlich ausgeübt<br />

wird, sondern auf Wiederholung angelegt ist und sich dann auch tatsächlich<br />

wiederholt. Es reicht aus, wenn der allgemeine Wille besteht, gleichartige oder<br />

ähnliche Handlungen bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen. Wenn unter<br />

Ausnutzung derselben Gelegenheit tatsächlich mehrere aufeinanderfolgende<br />

gleichartige Handlungen erfolgen, kommt es auf die Wiederholungsabsicht nicht<br />

an. Bei einer Mehrzahl von Handlungen aufgrund eines einmaligen Entschlusses<br />

liegt ebenfalls eine nachhaltige Tätigkeit vor. Wenn Ihr Verein ein einzelnes Fest veranstaltet,<br />

liegt z. B. wegen der hierbei anfallenden vielen Umsätze schon ein steuerpfl<br />

ichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.<br />

2.2.4.1 Besteuerungsgrenze<br />

Steuerbegünstigte Vereine werden mit ihren Überschüssen aus steuerpfl ichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, nach § 64 Abs. 3<br />

AO nur zur Körperschaft- und Gewerbesteuer herangezogen, wenn die leistungsbezogenen<br />

tatsächlichen Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus dem laufenden<br />

Geschäft dieser Betriebe insgesamt 35 000 € (bis 2006: 30 678 €) im Kalenderjahr<br />

oder einem davon abweichenden Wirtschaftsjahr (sog. Besteuerungsgrenze)<br />

übersteigen. Die Ermittlung der Einnahmen bestimmt sich nach den Grundsätzen<br />

der steuer lichen Gewinnermittlung. Es kommt daher bei der Überschussermittlung<br />

(s. unter 2.2.4.4) auf den tatsächlichen Zufl uss der Einnahmen an, bei der<br />

Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich dagegen sind auch Forderungszugänge<br />

als Einnahmen zu erfassen.<br />

Bei der Prüfung, ob diese Besteuerungsgrenze überschritten wird, werden die<br />

Einnahmen<br />

• im ideellen Bereich (Mitgliedsbeiträge, Spenden),<br />

• aus der steuerfreien Vermögensverwaltung,<br />

• aus einem Zweckbetrieb<br />

nicht berücksichtigt. Liegen die Einnahmen aus den steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieben auch nur geringfügig über 35 000 € (bzw. bis 2006 über<br />

30 678 €), unterliegen die Einkünfte aus allen steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieben der Körperschaft- und Gewerbesteuer (wobei allerdings noch<br />

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