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STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt

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2.2.1 Ideeller Tätigkeitsbereich<br />

2 Körperschaftsteuer<br />

Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Zuschüsse und Spenden sind dem<br />

steuerfreien ideellen Bereich zuzuordnen.<br />

Der Verein verfolgt hier seine satzungsmäßig festgelegten Zwecke zur selbstlosen<br />

Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem<br />

Gebiet (z. B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, des Umweltschutzes,<br />

des Heimatgedankens, der Jugendhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des<br />

Sports oder der Kunst und Kultur). Auch mildtätige und kirchliche Zwecke können<br />

Satzungszweck steuerbegünstigter Vereine sein. Die Tätigkeit im ideellen Bereich<br />

wird fi nanziert durch:<br />

• Mitgliedsbeiträge,<br />

• Aufnahmegebühren,<br />

• staatliche Zuschüsse und<br />

• Spenden.<br />

Der Verein unterliegt mit diesen Einnahmen im ideellen Bereich nicht der<br />

Besteuerung.<br />

2.2.2 Vermögensverwaltung<br />

Der Verein beschränkt sich in diesem Bereich darauf, durch die Verwaltung seines<br />

Vermögens Einnahmen zu erzielen. Die Erträge aus der Vermögensverwaltung<br />

des steuerbegünstigten Vereins unterliegen nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer.<br />

Die Vermögensverwaltung umfasst vor allem Einkünfte aus Kapitalvermögen und<br />

aus Vermietung und Verpachtung. Die Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung<br />

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