STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt
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2.2.1 Ideeller Tätigkeitsbereich<br />
2 Körperschaftsteuer<br />
Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Zuschüsse und Spenden sind dem<br />
steuerfreien ideellen Bereich zuzuordnen.<br />
Der Verein verfolgt hier seine satzungsmäßig festgelegten Zwecke zur selbstlosen<br />
Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem<br />
Gebiet (z. B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, des Umweltschutzes,<br />
des Heimatgedankens, der Jugendhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des<br />
Sports oder der Kunst und Kultur). Auch mildtätige und kirchliche Zwecke können<br />
Satzungszweck steuerbegünstigter Vereine sein. Die Tätigkeit im ideellen Bereich<br />
wird fi nanziert durch:<br />
• Mitgliedsbeiträge,<br />
• Aufnahmegebühren,<br />
• staatliche Zuschüsse und<br />
• Spenden.<br />
Der Verein unterliegt mit diesen Einnahmen im ideellen Bereich nicht der<br />
Besteuerung.<br />
2.2.2 Vermögensverwaltung<br />
Der Verein beschränkt sich in diesem Bereich darauf, durch die Verwaltung seines<br />
Vermögens Einnahmen zu erzielen. Die Erträge aus der Vermögensverwaltung<br />
des steuerbegünstigten Vereins unterliegen nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer.<br />
Die Vermögensverwaltung umfasst vor allem Einkünfte aus Kapitalvermögen und<br />
aus Vermietung und Verpachtung. Die Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung<br />
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