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STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt

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2 Körperschaftsteuer<br />

Ein anteiliger Abzug von gemischten Aufwendungen im steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb ist jedoch dann möglich, wenn sich der auf diesen<br />

Bereich entfallende Anteil nach objektiven und sachgerechten Maßstäben ermitteln<br />

lässt.<br />

Pauschalierte Gewinnermittlungen<br />

… dienen der Vereinfachung und Erzielung sachgerechter steuerlicher Ergebnisse in<br />

den Fällen, in denen es um die Zuordnung gemischter Aufwendungen geht.<br />

(1) Für Altmaterialsammlungen lässt § 64 Abs. 5 AO folgende Form der Gewinnermittlung<br />

zu:<br />

48<br />

Bei Überschreiten der Besteuerungsgrenze kann der Gewinn aus der Verwertung<br />

unentgeltlich erworbenen Altmaterials außerhalb einer ständig dafür vorgehaltenen<br />

Verkaufsstelle in Höhe des branchenüblichen Reingewinns geschätzt<br />

werden. Der Gewinn ist nach Verwaltungsregelung bei der Verwertung von<br />

Altpapier mit 5 % und bei der Verwertung von anderem Altmaterial mit 20 %<br />

der Einnahmen anzusetzen. Diese Regelung ist für Vereine besonders günstig,<br />

weil hier von den Einnahmen fi ktiv die bei entsprechenden Gewerbetreibenden<br />

anfallenden Löhne und sonstigen Betriebsausgaben abgesetzt werden. Wird der<br />

Überschuss geschätzt, sind damit auch alle tatsächlichen Aufwendungen abgegolten.<br />

(2) Daneben ist eine pauschalierte Gewinnermittlung nach § 64 Abs. 6 AO für:<br />

a) Werbemaßnahmen, die im Zusammenhang mit der steuer begünstigten<br />

Tätigkeit des Vereins einschließlich der Zweckbetriebe für andere<br />

Unternehmen durchgeführt werden,<br />

b) Totalisatorbetriebe der Pferderennvereine und<br />

c) die zweite Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste<br />

möglich.<br />

Dabei kann der Besteuerung ein Gewinn in Höhe von 15 % der Einnahmen zugrunde<br />

gelegt werden. Zu den begünstigten Werbemaßnahmen zählen vor allem<br />

die Banden- oder Trikotwerbung bei denjenigen Sportveranstaltungen, die

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