STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt
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2 Körperschaftsteuer<br />
Ein anteiliger Abzug von gemischten Aufwendungen im steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb ist jedoch dann möglich, wenn sich der auf diesen<br />
Bereich entfallende Anteil nach objektiven und sachgerechten Maßstäben ermitteln<br />
lässt.<br />
Pauschalierte Gewinnermittlungen<br />
… dienen der Vereinfachung und Erzielung sachgerechter steuerlicher Ergebnisse in<br />
den Fällen, in denen es um die Zuordnung gemischter Aufwendungen geht.<br />
(1) Für Altmaterialsammlungen lässt § 64 Abs. 5 AO folgende Form der Gewinnermittlung<br />
zu:<br />
48<br />
Bei Überschreiten der Besteuerungsgrenze kann der Gewinn aus der Verwertung<br />
unentgeltlich erworbenen Altmaterials außerhalb einer ständig dafür vorgehaltenen<br />
Verkaufsstelle in Höhe des branchenüblichen Reingewinns geschätzt<br />
werden. Der Gewinn ist nach Verwaltungsregelung bei der Verwertung von<br />
Altpapier mit 5 % und bei der Verwertung von anderem Altmaterial mit 20 %<br />
der Einnahmen anzusetzen. Diese Regelung ist für Vereine besonders günstig,<br />
weil hier von den Einnahmen fi ktiv die bei entsprechenden Gewerbetreibenden<br />
anfallenden Löhne und sonstigen Betriebsausgaben abgesetzt werden. Wird der<br />
Überschuss geschätzt, sind damit auch alle tatsächlichen Aufwendungen abgegolten.<br />
(2) Daneben ist eine pauschalierte Gewinnermittlung nach § 64 Abs. 6 AO für:<br />
a) Werbemaßnahmen, die im Zusammenhang mit der steuer begünstigten<br />
Tätigkeit des Vereins einschließlich der Zweckbetriebe für andere<br />
Unternehmen durchgeführt werden,<br />
b) Totalisatorbetriebe der Pferderennvereine und<br />
c) die zweite Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste<br />
möglich.<br />
Dabei kann der Besteuerung ein Gewinn in Höhe von 15 % der Einnahmen zugrunde<br />
gelegt werden. Zu den begünstigten Werbemaßnahmen zählen vor allem<br />
die Banden- oder Trikotwerbung bei denjenigen Sportveranstaltungen, die