STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt
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7 Grunderwerbsteuer<br />
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Grunderwerbsteuer<br />
Grundstückserwerbe durch Vereine unterliegen der Grund erwerbsteuer unabhängig<br />
von den Zwecken, zu denen das Grundstück genutzt werden soll. Auch steuerbegünstigte<br />
Vereine unterliegen daher der Grunderwerbsteuer. Steuerfrei sind allerdings<br />
Grundstückserwerbe von Todes wegen und Grundstücksschenkungen im Sinne<br />
des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes sowie Grundstückserwerbe, bei<br />
denen die Bemessungsgrundlage 2 500 € nicht übersteigt.<br />
Bemessungsgrundlage ist die Gegenleistung (Kaufpreis einschließlich der vom<br />
Verein übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen<br />
Nutzungen). Ist eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln,<br />
bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach dem sog. Bedarfswert des übertragenen<br />
Grundstücks. Der Steuersatz beträgt 3,5 %.<br />
Zuständig ist grundsätzlich das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. In<br />
<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> erfolgt die Bearbeitung von Grunderwerbsteuervorgängen zentral<br />
bei den Finanzämtern Dessau-Roßlau und Stendal.<br />
Das Finanzamt Dessau-Roßlau ist zuständig für die Bereiche der Finanzämter<br />
Bitterfeld-Wolfen, Dessau-Roßlau, Eisleben, Halle (Saale)-Nord, Halle (Saale)-Süd,<br />
Köthen, Merseburg, Naumburg, Sangerhausen, Wittenberg und Zeitz.<br />
Das Finanzamt Stendal ist zuständig für die Bereiche der Finanzämter Genthin,<br />
Halberstadt, Haldensleben, Magdeburg I, Magdeburg II, Quedlinburg, Salzwedel,<br />
Staßfurt, Stendal und Wernigerode.<br />
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