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STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt

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7 Grunderwerbsteuer<br />

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Grunderwerbsteuer<br />

Grundstückserwerbe durch Vereine unterliegen der Grund erwerbsteuer unabhängig<br />

von den Zwecken, zu denen das Grundstück genutzt werden soll. Auch steuerbegünstigte<br />

Vereine unterliegen daher der Grunderwerbsteuer. Steuerfrei sind allerdings<br />

Grundstückserwerbe von Todes wegen und Grundstücksschenkungen im Sinne<br />

des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes sowie Grundstückserwerbe, bei<br />

denen die Bemessungsgrundlage 2 500 € nicht übersteigt.<br />

Bemessungsgrundlage ist die Gegenleistung (Kaufpreis einschließlich der vom<br />

Verein übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen<br />

Nutzungen). Ist eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln,<br />

bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach dem sog. Bedarfswert des übertragenen<br />

Grundstücks. Der Steuersatz beträgt 3,5 %.<br />

Zuständig ist grundsätzlich das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. In<br />

<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> erfolgt die Bearbeitung von Grunderwerbsteuervorgängen zentral<br />

bei den Finanzämtern Dessau-Roßlau und Stendal.<br />

Das Finanzamt Dessau-Roßlau ist zuständig für die Bereiche der Finanzämter<br />

Bitterfeld-Wolfen, Dessau-Roßlau, Eisleben, Halle (Saale)-Nord, Halle (Saale)-Süd,<br />

Köthen, Merseburg, Naumburg, Sangerhausen, Wittenberg und Zeitz.<br />

Das Finanzamt Stendal ist zuständig für die Bereiche der Finanzämter Genthin,<br />

Halberstadt, Haldensleben, Magdeburg I, Magdeburg II, Quedlinburg, Salzwedel,<br />

Staßfurt, Stendal und Wernigerode.<br />

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