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STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt

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12 Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge)<br />

Steuerbegünstigt sind Geld- und Sachspenden. Die Zuwendung von Nutzungen (z. B.<br />

unentgeltliche Überlassung eines Gegenstandes zur Nutzung) und Leistungen (z. B.<br />

unentgeltliche Mitarbeit in einer gemeinnützigen Einrichtung) ist nicht begünstigt.<br />

Auch der bloße Verzicht auf das Entgelt/Honorar für die Nutzung oder Leistung stellt<br />

noch keine Spende dar. Aufwendungen dieser Art stehen nur dann einer steuerlich<br />

abzugsfähigen Geldspende gleich, wenn durch Satzung oder Vertrag ein Anspruch<br />

auf Erstattung des Aufwands eingeräumt wurde und auf diesen Anspruch verzichtet<br />

wird. Nach den Erfahrungen spricht allerdings eine (widerlegbare) Vermutung<br />

dafür, dass Leistungen ehrenamtlich tätiger Vereinsmitglieder regelmäßig ohne Aufwendungsersatzanspruch<br />

erbracht werden. Ist der Anspruch unter der Bedingung<br />

des Verzichts eingeräumt worden, liegt keine steuerbegünstigte Spende vor.<br />

Freiwillig sind Spenden, wenn sie ohne eine rechtliche oder sonstige Verpfl ichtung hergegeben<br />

werden. Sie können aber auf einer freiwillig eingegangenen Verpfl ichtung beruhen,<br />

wenn z. B. der Spender verbindlich eine regelmäßige Zahlung zugesagt hat. Nicht freiwillig<br />

werden beispielsweise Zahlungen anlässlich der Einstellung eines Strafverfahrens,<br />

aufgrund einer Bewährungsaufl age oder in Erfüllung eines Vermächtnisses durch den<br />

Erben geleistet. In diesen Fällen darf keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden.<br />

Unentgeltlich ist eine Spende, wenn sie nicht in Erwartung eines besonderen Vorteils<br />

gegeben wird. Die Spende darf keinen – auch nicht teilweisen – Entgeltcharakter<br />

haben. Die Aufteilung eines einheitlichen Entgelts in einen steuerlich abziehbaren<br />

Spendenteil und ein nicht als Spende abzugsfähiges Leistungsentgelt ist nicht zulässig.<br />

Deshalb sind etwa Aufwendungen für Eintrittskarten zu Wohltätigkeitsveranstaltungen,<br />

für Lose einer Wohlfahrtstombola oder für Wohlfahrtsbriefmarken<br />

keine abzugsfähigen Spenden.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen auch Mitgliedsbeiträge an steuerbegünstigte<br />

Vereine steuerlich abgezogen werden. Mitgliedsbeiträge sind Beiträge, die<br />

aufgrund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglied<br />

erhoben werden. Aufnahmegebühren und Umlagen werden wie Mitgliedsbeiträge<br />

behandelt. Ob Mitgliedsbeiträge steuerlich abgezogen werden dürfen, hängt davon<br />

ab, welche Zwecke ein steuerbegünstigter Verein fördert.<br />

Bis zum 31.12.2006 galt folgende Unterscheidung:<br />

• Mitgliedsbeiträge an steuerbegünstigte Vereine, die mildtätige, kirchliche, religiöse,<br />

wissenschaftliche und die als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen<br />

Zwecke laut Abschnitt A der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV (s. unter<br />

15, Anlage 3) fördern, dürfen steuerlich abgezogen werden.<br />

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