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STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt

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4 Umsatzsteuer<br />

4.4 Vorsteuerabzug<br />

Von der errechneten Umsatzsteuer können die in Eingangsrechnungen gesondert<br />

ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer abgezogen werden, wenn diese<br />

Einkäufe bzw. in Anspruch genommenen Leistungen den unternehmerischen<br />

Bereich des Vereins betreffen. Dagegen ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen,<br />

wenn Gegenstände oder Leistungen für den nichtunternehmerischen Bereich angeschafft<br />

werden oder die bezogenen Gegenstände oder Leistungen der Ausführung<br />

steuerfreier Umsätze dienen. Der Vorsteuerabzug entfällt darüber hinaus, wenn der<br />

Verein unter die Kleinunternehmerregelung fällt. Stehen Vorsteuerbeträge teils mit<br />

steuerfreien, teils mit steuerpfl ichtigen Umsätzen in Zusammenhang, ist nur der Teil<br />

der Vorsteuerbeträge, der den steuerpfl ichtigen Umsätzen zuzuordnen ist, abziehbar.<br />

Die Aufteilung ist nach der wirtschaftlichen Zuordnung der Eingangsleistung<br />

vorzunehmen.<br />

Die Vorsteuer ist der auf der Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer -<br />

betrag. Fehlt diese Angabe, ist aber der Steuersatz angegeben, so kann bei<br />

Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 € (bis 31.12.2006: 100 €) nicht übersteigt,<br />

die Vorsteuer aus dem Rechnungsbetrag herausgerechnet werden (je nach<br />

Steuersatz mit 7/107, 19/119 oder 16/116). Ist – bei höheren Rechnungsbeträgen – der<br />

Umsatzsteuerbetrag nicht gesondert ausgewiesen, muss der Verein eine Rechnung<br />

mit ordnungsgemäßem Steuerausweis verlangen, wenn er in den Genuss des<br />

Vorsteuerabzuges kommen will.<br />

Aus Vereinfachungsgründen können steuerbegünstigte Vereine die Vorsteuer für<br />

das ganze Unternehmen pauschal mit 7 % des steuerpfl ichtigen Netto-Um satzes<br />

berechnen, wenn der steuerpfl ichtige Netto-Umsatz im Vorjahr 35 000 € nicht überschritten<br />

hat. Der Verein ist an diese pauschale Ermittlung mindestens fünf Jahre<br />

gebunden, es sei denn, die Netto-Umsatz-Grenze von 35 000 € wird überstiegen.<br />

Die Anwendung der Vorsteuerpauschalierung ist dem Finanzamt gegenüber bis<br />

zum 10. Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums eines Kalenderjahres<br />

zu erklären.<br />

Die Pauschalierung hat den Vorteil, dass die Vorsteuer nicht mehr aus jeder einzelnen<br />

Rechnung heraus gerechnet werden muss. Nachteile können sich für den<br />

Verein jedoch ergeben, wenn die tatsächlich angefallene Vorsteuer höher wäre als<br />

die pauschalierte. Dies kann beispielsweise bei Bau- oder Anschaffungsmaßnahmen<br />

größeren Umfangs eintreten.<br />

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