STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt
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4 Umsatzsteuer<br />
4.4 Vorsteuerabzug<br />
Von der errechneten Umsatzsteuer können die in Eingangsrechnungen gesondert<br />
ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer abgezogen werden, wenn diese<br />
Einkäufe bzw. in Anspruch genommenen Leistungen den unternehmerischen<br />
Bereich des Vereins betreffen. Dagegen ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen,<br />
wenn Gegenstände oder Leistungen für den nichtunternehmerischen Bereich angeschafft<br />
werden oder die bezogenen Gegenstände oder Leistungen der Ausführung<br />
steuerfreier Umsätze dienen. Der Vorsteuerabzug entfällt darüber hinaus, wenn der<br />
Verein unter die Kleinunternehmerregelung fällt. Stehen Vorsteuerbeträge teils mit<br />
steuerfreien, teils mit steuerpfl ichtigen Umsätzen in Zusammenhang, ist nur der Teil<br />
der Vorsteuerbeträge, der den steuerpfl ichtigen Umsätzen zuzuordnen ist, abziehbar.<br />
Die Aufteilung ist nach der wirtschaftlichen Zuordnung der Eingangsleistung<br />
vorzunehmen.<br />
Die Vorsteuer ist der auf der Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer -<br />
betrag. Fehlt diese Angabe, ist aber der Steuersatz angegeben, so kann bei<br />
Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 € (bis 31.12.2006: 100 €) nicht übersteigt,<br />
die Vorsteuer aus dem Rechnungsbetrag herausgerechnet werden (je nach<br />
Steuersatz mit 7/107, 19/119 oder 16/116). Ist – bei höheren Rechnungsbeträgen – der<br />
Umsatzsteuerbetrag nicht gesondert ausgewiesen, muss der Verein eine Rechnung<br />
mit ordnungsgemäßem Steuerausweis verlangen, wenn er in den Genuss des<br />
Vorsteuerabzuges kommen will.<br />
Aus Vereinfachungsgründen können steuerbegünstigte Vereine die Vorsteuer für<br />
das ganze Unternehmen pauschal mit 7 % des steuerpfl ichtigen Netto-Um satzes<br />
berechnen, wenn der steuerpfl ichtige Netto-Umsatz im Vorjahr 35 000 € nicht überschritten<br />
hat. Der Verein ist an diese pauschale Ermittlung mindestens fünf Jahre<br />
gebunden, es sei denn, die Netto-Umsatz-Grenze von 35 000 € wird überstiegen.<br />
Die Anwendung der Vorsteuerpauschalierung ist dem Finanzamt gegenüber bis<br />
zum 10. Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums eines Kalenderjahres<br />
zu erklären.<br />
Die Pauschalierung hat den Vorteil, dass die Vorsteuer nicht mehr aus jeder einzelnen<br />
Rechnung heraus gerechnet werden muss. Nachteile können sich für den<br />
Verein jedoch ergeben, wenn die tatsächlich angefallene Vorsteuer höher wäre als<br />
die pauschalierte. Dies kann beispielsweise bei Bau- oder Anschaffungsmaßnahmen<br />
größeren Umfangs eintreten.<br />
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