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STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt

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12 Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge)<br />

• die Zuwendung 200 € (bis 31.12.2006: 100 €) nicht übersteigt und der Empfänger<br />

eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5<br />

Abs. 1 Nr. 9 KStG (also z. B. ein steuerbegünstigter Verein) ist, wenn der steuerbegünstigte<br />

Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über<br />

die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer auf einem von ihm<br />

hergestellten Beleg aufgedruckt sind und darauf angegeben ist, ob es sich bei der<br />

Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt. Zum Nachweis<br />

hat der Zuwendende in diesen Fällen neben dem Bareinzahlungsbeleg bzw. der<br />

Buchungsbestätigung zusätzlich den vom Zuwendungsempfänger hergestellten<br />

Beleg vorzulegen. Beim Lastschriftverfahren muss die Buchungsbestätigung auch<br />

Angaben über den steuerbegünstigten Zweck, für den die Zuwendung gegeben<br />

wird, und über die Steuerbegünstigung der Körperschaft enthalten.<br />

In allen Fällen müssen aus der Buchungsbestätigung stets Name und Kontonummer<br />

des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich<br />

sein. Als Buchungsbestätigung kommt z. B. ein Kontoauszug, ein Lastenschrifteinzugsbeleg<br />

oder eine gesonderte Bestätigung des Kreditinstituts in Betracht.<br />

12.6 Vertrauensschutz/Haftung<br />

Wer im guten Glauben spendet oder Mitgliedsbeiträge zahlt und dafür eine ordnungsgemäße<br />

Zuwendungsbestätigung erhält, ist davor geschützt, dass der Abzug<br />

der Ausgaben bei der Steuer bei ihm später wieder rückgängig gemacht wird. Ein gutgläubiger<br />

Spender darf auf die Richtigkeit der ihm erteilten Zuwendungsbestätigung<br />

vertrauen.<br />

Aus diesem Grunde haftet für die entgangene Steuer, wer vorsätzlich oder grob<br />

fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt oder wer veranlasst,<br />

dass die Zuwendung nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen<br />

steuerbegünstigten Zwecken verwendet wird. Der Verein hat die Zuwendungen für<br />

die steuerbegünstigten Satzungszwecke zu verwenden. Die Zuwendung darf nicht<br />

in einen steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in den Bereich der<br />

steuerfreien Vermögensverwaltung fl ießen.<br />

Die aufgrund einer unrichtig ausgestellten Zuwendungsbestätigung oder zweckentfremdeten<br />

Verwendung einer Zuwendung entgangene Steuer wird pauschal<br />

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