STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt
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12 Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge)<br />
• die Zuwendung 200 € (bis 31.12.2006: 100 €) nicht übersteigt und der Empfänger<br />
eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5<br />
Abs. 1 Nr. 9 KStG (also z. B. ein steuerbegünstigter Verein) ist, wenn der steuerbegünstigte<br />
Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über<br />
die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer auf einem von ihm<br />
hergestellten Beleg aufgedruckt sind und darauf angegeben ist, ob es sich bei der<br />
Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt. Zum Nachweis<br />
hat der Zuwendende in diesen Fällen neben dem Bareinzahlungsbeleg bzw. der<br />
Buchungsbestätigung zusätzlich den vom Zuwendungsempfänger hergestellten<br />
Beleg vorzulegen. Beim Lastschriftverfahren muss die Buchungsbestätigung auch<br />
Angaben über den steuerbegünstigten Zweck, für den die Zuwendung gegeben<br />
wird, und über die Steuerbegünstigung der Körperschaft enthalten.<br />
In allen Fällen müssen aus der Buchungsbestätigung stets Name und Kontonummer<br />
des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich<br />
sein. Als Buchungsbestätigung kommt z. B. ein Kontoauszug, ein Lastenschrifteinzugsbeleg<br />
oder eine gesonderte Bestätigung des Kreditinstituts in Betracht.<br />
12.6 Vertrauensschutz/Haftung<br />
Wer im guten Glauben spendet oder Mitgliedsbeiträge zahlt und dafür eine ordnungsgemäße<br />
Zuwendungsbestätigung erhält, ist davor geschützt, dass der Abzug<br />
der Ausgaben bei der Steuer bei ihm später wieder rückgängig gemacht wird. Ein gutgläubiger<br />
Spender darf auf die Richtigkeit der ihm erteilten Zuwendungsbestätigung<br />
vertrauen.<br />
Aus diesem Grunde haftet für die entgangene Steuer, wer vorsätzlich oder grob<br />
fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt oder wer veranlasst,<br />
dass die Zuwendung nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen<br />
steuerbegünstigten Zwecken verwendet wird. Der Verein hat die Zuwendungen für<br />
die steuerbegünstigten Satzungszwecke zu verwenden. Die Zuwendung darf nicht<br />
in einen steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in den Bereich der<br />
steuerfreien Vermögensverwaltung fl ießen.<br />
Die aufgrund einer unrichtig ausgestellten Zuwendungsbestätigung oder zweckentfremdeten<br />
Verwendung einer Zuwendung entgangene Steuer wird pauschal<br />
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