STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt
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2 Körperschaftsteuer<br />
• das steuerpfl ichtige Einkommen den nach § 24 KStG zu gewährenden Freibetrag<br />
von 3 835 € übersteigt. Nur das darüber hinausgehende Einkommen wird mit<br />
Körperschaftsteuer belastet.<br />
Wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus allen steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieben 35 000 € im Jahr übersteigen, ist der Steuererklärung<br />
zusätzlich der Vordruck „Anlage EÜR“ beizufügen, (s. auch unter 2.2.4.4).<br />
Das zu versteuernde Einkommen, das sich u. a. nach Abzug eventueller Spenden<br />
an Dritte, nach Verlustabzug und nach Abzug des Freibetrags in Höhe von 3 835 €<br />
ergibt, unterliegt auch bei Vereinen nach § 23 Abs. 1 KStG einem Körperschaftsteuersatz<br />
von 15 % (bis 2007: 25 %).<br />
Auf die Körperschaftsteuer wird zusätzlich ein Solidaritätszuschlag als<br />
Ergänzungsabgabe erhoben. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % und bemisst<br />
sich nach der um die anzurechnende bzw. zu vergütende Körperschaftsteuer verringerten<br />
festgesetzten Körperschaftsteuer.<br />
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