STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt
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5.2 Kapitalerträge eines nicht<br />
steuerbegünstigten Vereins<br />
5 Kapitalertragsteuer<br />
Bezieht ein unbeschränkt steuerpfl ichtiger und nicht steuerbegünstigter Verein<br />
Einkünfte aus Kapitalvermögen, steht ihm der Werbungskostenpauschbetrag von<br />
51 € (§ 9 a Nr. 2 EStG) und der Sparerfreibetrag von 750 € (bis 31.12.2006: 1 370 €;<br />
§ 20 Abs. 4 EStG) zu. Der Verein kann in diesem Fall auf demselben Vordruck wie<br />
natürliche Personen einen Freistellungsauftrag erteilen, wenn das Konto auf den<br />
Namen des Vereins lautet.<br />
Übersteigen die anfallenden Kapitalerträge 801 €, wird der Verein gleichwohl nicht<br />
zur Körperschaftsteuer veranlagt, wenn sein Einkommen den Freibetrag in Höhe<br />
von 3 835 € (gemäß § 24 KStG) nicht übersteigt. In diesen Fällen kann dem Verein<br />
auf Antrag vom Finanzamt eine NV-Bescheinigung (NV 3 B-Bescheinigung) erteilt<br />
werden. Mit dieser NV-Bescheinigung kann auch bei Kapitalerträgen über 801 €<br />
vom Steuerabzug Abstand genommen werden, wenn der Verein insgesamt kein<br />
höheres Einkommen als 3 835 € hat. Wurde in diesem Fall Kapitalertragsteuer abgeführt,<br />
weil der Verein die NV-Bescheinigung verspätet vorgelegt hat, und erfolgt<br />
keine Änderung der Steueranmeldung durch den zum Steuerabzug Verpfl ichteten<br />
(Kreditinstitut), kann eine Korrektur im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung<br />
durch Anrechnung bzw. Auszahlung erfolgen. Hierfür ist die Abgabe einer<br />
Steuererklärung und des Originals der Steuerbescheinigung erforderlich.<br />
5.3 Ausstellung von Bescheinigungen<br />
und Verwendung von Kopien<br />
Der Verein hat als Gläubiger der Kapitalerträge einen Anspruch auf Ausstellung der<br />
von ihm benötigten Anzahl von NV-Bescheinigungen sowie auf die Beglaubigung von<br />
Kopien des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides, der vorläufi gen Bescheinigung<br />
über die Gemeinnützigkeit oder der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für<br />
den steuerbefreiten Bereich.<br />
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