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STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt

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5.2 Kapitalerträge eines nicht<br />

steuerbegünstigten Vereins<br />

5 Kapitalertragsteuer<br />

Bezieht ein unbeschränkt steuerpfl ichtiger und nicht steuerbegünstigter Verein<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen, steht ihm der Werbungskostenpauschbetrag von<br />

51 € (§ 9 a Nr. 2 EStG) und der Sparerfreibetrag von 750 € (bis 31.12.2006: 1 370 €;<br />

§ 20 Abs. 4 EStG) zu. Der Verein kann in diesem Fall auf demselben Vordruck wie<br />

natürliche Personen einen Freistellungsauftrag erteilen, wenn das Konto auf den<br />

Namen des Vereins lautet.<br />

Übersteigen die anfallenden Kapitalerträge 801 €, wird der Verein gleichwohl nicht<br />

zur Körperschaftsteuer veranlagt, wenn sein Einkommen den Freibetrag in Höhe<br />

von 3 835 € (gemäß § 24 KStG) nicht übersteigt. In diesen Fällen kann dem Verein<br />

auf Antrag vom Finanzamt eine NV-Bescheinigung (NV 3 B-Bescheinigung) erteilt<br />

werden. Mit dieser NV-Bescheinigung kann auch bei Kapitalerträgen über 801 €<br />

vom Steuerabzug Abstand genommen werden, wenn der Verein insgesamt kein<br />

höheres Einkommen als 3 835 € hat. Wurde in diesem Fall Kapitalertragsteuer abgeführt,<br />

weil der Verein die NV-Bescheinigung verspätet vorgelegt hat, und erfolgt<br />

keine Änderung der Steueranmeldung durch den zum Steuerabzug Verpfl ichteten<br />

(Kreditinstitut), kann eine Korrektur im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung<br />

durch Anrechnung bzw. Auszahlung erfolgen. Hierfür ist die Abgabe einer<br />

Steuererklärung und des Originals der Steuerbescheinigung erforderlich.<br />

5.3 Ausstellung von Bescheinigungen<br />

und Verwendung von Kopien<br />

Der Verein hat als Gläubiger der Kapitalerträge einen Anspruch auf Ausstellung der<br />

von ihm benötigten Anzahl von NV-Bescheinigungen sowie auf die Beglaubigung von<br />

Kopien des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides, der vorläufi gen Bescheinigung<br />

über die Gemeinnützigkeit oder der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für<br />

den steuerbefreiten Bereich.<br />

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