STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt
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2 Körperschaftsteuer<br />
andere Aufwendungen (z. B. zeitweiser Einsatz von Personal des ideellen Bereichs<br />
in einem steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gegen marktüblichen<br />
Lohn) entstehen.<br />
Die gemeinnützigkeitsrechtliche Unschädlichkeit dieses Verlusts setzt aber<br />
Folgendes voraus:<br />
• Der Verein verlangt für die Leistungen des steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetriebs marktübliche Preise.<br />
• Im Hinblick auf eine teilweise Nutzung für einen steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb wurde kein größeres Wirtschaftsgut (z. B. Gebäude) angeschafft<br />
oder hergestellt, als es für die steuerbegünstigte Tätigkeit notwendig ist.<br />
• Der steuerpfl ichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb bildet keinen eigenständigen<br />
Sektor eines Gebäudes (z. B. Gaststättenbetrieb in einer Sporthalle).<br />
Der Ausgleich des Verlustes eines steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs<br />
mit Mitteln des ideellen Bereichs kann schließlich auch dann für die<br />
Steuerbegünstigung des Vereins unschädlich sein, wenn:<br />
• der Verlust auf einer Fehlkalkulation beruht,<br />
• der Verein innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahrs, in dem<br />
der Verlust entstanden ist, dem ideellen Tätigkeitsbereich wieder Mittel in entsprechender<br />
Höhe zuführt und<br />
• die zugeführten Mittel nicht aus Zweckbetrieben, aus dem Bereich der Vermögensverwaltung,<br />
aus Beiträgen oder aus anderen Zuwendungen, die zur<br />
Förderung der steuerbegünstigten Zwecke der Körperschaft bestimmt sind,<br />
stammen.<br />
Steuerpfl ichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe werden von steuerbegünstigten<br />
Vereinen in der Regel unterhalten, um zusätzliche Mittel zur Verwirklichung der<br />
steuerbegünstigten Zwecke zu beschaffen. Bei bereits längere Zeit bestehenden<br />
Betrieben kann daher grundsätzlich unterstellt werden, dass ein etwaiger Verlust<br />
auf einer Fehlkalkulation beruht.<br />
Eine Sonderregelung gilt für Anlaufverluste eines im Aufbau befi ndlichen neuen<br />
steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. In diesem Fall darf der Verlust<br />
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