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STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt

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2 Körperschaftsteuer<br />

andere Aufwendungen (z. B. zeitweiser Einsatz von Personal des ideellen Bereichs<br />

in einem steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gegen marktüblichen<br />

Lohn) entstehen.<br />

Die gemeinnützigkeitsrechtliche Unschädlichkeit dieses Verlusts setzt aber<br />

Folgendes voraus:<br />

• Der Verein verlangt für die Leistungen des steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebs marktübliche Preise.<br />

• Im Hinblick auf eine teilweise Nutzung für einen steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb wurde kein größeres Wirtschaftsgut (z. B. Gebäude) angeschafft<br />

oder hergestellt, als es für die steuerbegünstigte Tätigkeit notwendig ist.<br />

• Der steuerpfl ichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb bildet keinen eigenständigen<br />

Sektor eines Gebäudes (z. B. Gaststättenbetrieb in einer Sporthalle).<br />

Der Ausgleich des Verlustes eines steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs<br />

mit Mitteln des ideellen Bereichs kann schließlich auch dann für die<br />

Steuerbegünstigung des Vereins unschädlich sein, wenn:<br />

• der Verlust auf einer Fehlkalkulation beruht,<br />

• der Verein innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahrs, in dem<br />

der Verlust entstanden ist, dem ideellen Tätigkeitsbereich wieder Mittel in entsprechender<br />

Höhe zuführt und<br />

• die zugeführten Mittel nicht aus Zweckbetrieben, aus dem Bereich der Vermögensverwaltung,<br />

aus Beiträgen oder aus anderen Zuwendungen, die zur<br />

Förderung der steuerbegünstigten Zwecke der Körperschaft bestimmt sind,<br />

stammen.<br />

Steuerpfl ichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe werden von steuerbegünstigten<br />

Vereinen in der Regel unterhalten, um zusätzliche Mittel zur Verwirklichung der<br />

steuerbegünstigten Zwecke zu beschaffen. Bei bereits längere Zeit bestehenden<br />

Betrieben kann daher grundsätzlich unterstellt werden, dass ein etwaiger Verlust<br />

auf einer Fehlkalkulation beruht.<br />

Eine Sonderregelung gilt für Anlaufverluste eines im Aufbau befi ndlichen neuen<br />

steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. In diesem Fall darf der Verlust<br />

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