STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt
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Lotteriesteuer<br />
10 Lotteriesteuer<br />
Die Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung (Tombola) durch einen<br />
Verein unterliegt der Lotteriesteuer. Das gilt unabhängig davon, ob der Verein<br />
die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung (s. unter 1.3) erfüllt oder nicht. Der<br />
Steuersatz beträgt 16 2 /3 % des Lospreises. Die Durchführung der Lotterie ist dem<br />
für Rennwett- und Lotteriesteuer zuständigen Finanzamt Magdeburg II vor dem<br />
Losdruck anzuzeigen. Lotterien oder Ausspielungen gelten als öffentlich, wenn die<br />
Genehmigungsbehörde sie als genehmigungspfl ichtig ansieht. Von der Besteuerung<br />
ausgenommen sind von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterien und<br />
Ausspielungen, bei denen der Gesamtpreis der Lose einer Lotterie oder Ausspielung<br />
zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken den Wert<br />
von 40 000 € nicht übersteigt.<br />
Die weit verbreitete Form der Tombola ist steuerfrei, wenn der Gesamtpreis der Lose<br />
den Wert von 650 € nicht übersteigt und Gewinne nicht (weder ganz noch teilweise)<br />
in Bargeld bestehen.<br />
Zuständig für die Genehmigung von Lotterien (Genehmigungsbehörde) ist das<br />
Ministerium des Innern, soweit nicht die Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes,<br />
der Landkreise und kreisfreien Städte, Verwaltungsgemeinschaften oder der<br />
Gemeinden begründet ist.<br />
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