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STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt

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Lotteriesteuer<br />

10 Lotteriesteuer<br />

Die Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung (Tombola) durch einen<br />

Verein unterliegt der Lotteriesteuer. Das gilt unabhängig davon, ob der Verein<br />

die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung (s. unter 1.3) erfüllt oder nicht. Der<br />

Steuersatz beträgt 16 2 /3 % des Lospreises. Die Durchführung der Lotterie ist dem<br />

für Rennwett- und Lotteriesteuer zuständigen Finanzamt Magdeburg II vor dem<br />

Losdruck anzuzeigen. Lotterien oder Ausspielungen gelten als öffentlich, wenn die<br />

Genehmigungsbehörde sie als genehmigungspfl ichtig ansieht. Von der Besteuerung<br />

ausgenommen sind von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterien und<br />

Ausspielungen, bei denen der Gesamtpreis der Lose einer Lotterie oder Ausspielung<br />

zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken den Wert<br />

von 40 000 € nicht übersteigt.<br />

Die weit verbreitete Form der Tombola ist steuerfrei, wenn der Gesamtpreis der Lose<br />

den Wert von 650 € nicht übersteigt und Gewinne nicht (weder ganz noch teilweise)<br />

in Bargeld bestehen.<br />

Zuständig für die Genehmigung von Lotterien (Genehmigungsbehörde) ist das<br />

Ministerium des Innern, soweit nicht die Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes,<br />

der Landkreise und kreisfreien Städte, Verwaltungsgemeinschaften oder der<br />

Gemeinden begründet ist.<br />

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