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STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt

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12 Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge)<br />

abgezogen. Körperschaften zur Förderung kultureller Einrichtungen (wie z. B.<br />

Fördervereine von Theatern und Museen) fördern dagegen grundsätzlich Kunst und<br />

Kultur und dienen nicht in erster Linie der Freizeitgestaltung der Mitglieder.<br />

12.4 Zuwendungshöchstbetrag<br />

Der Gesetzgeber hat die steuerliche Berücksichtigung von Zuwendungen an steuerbegünstigte<br />

Vereine begrenzt. Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen<br />

Engagements vom 10.10.2007 wurde der Förderungshöchstbetrag<br />

rückwirkend zum 01.01.2007 vereinheitlicht und deutlich erhöht. Da im Einzelfall<br />

(z. B. bei sog. Großspenden) die alte Rechtslage für den Zuwendenden günstiger sein<br />

kann, besteht für im Jahr 2007 geleistete Zuwendungen das Recht, die Anwendung<br />

der alten Rechtslage zu beantragen. Bis zum 31.12.2006 galt folgende Regelung:<br />

• Zuwendungen zur Förderung kirchlicher, religiöser und als besonders förderungswürdig<br />

anerkannter gemeinnütziger Zwecke – mit Ausnahme der kulturellen<br />

Zwecke – konnten bis zur Höhe von 5 % des Gesamtbetrags der Einkünfte im<br />

Kalenderjahr der Zahlung berücksichtigt werden.<br />

• Für Zuwendungen zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger und als besonders<br />

förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke betrug der Höchstsatz<br />

10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.<br />

• Der Zuwendungshöchstbetrag konnte, wenn dies günstiger war, von dem<br />

Zuwendenden auch ermittelt werden, indem er an statt des Gesamtbetrags der<br />

Einkünfte der Berechnung 2 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im<br />

Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter zugrunde legte.<br />

• Hat eine Einzelzuwendung von mindestens 25 565 € zur Förderung wissenschaftlicher,<br />

mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller<br />

Zwecke die vorgenannten Höchstsätze überschritten, konnte sie bis zur vollen<br />

Berücksichtigung im Veranlagungszeitraum der Zuwendung, im vorangegangenen<br />

Kalenderjahr und den fünf folgenden Kalenderjahren bzw. bei gewerbe-<br />

oder körperschaftsteuerpfl ichtigen Zuwendenden in den sechs folgenden<br />

Kalenderjahren abziehbar sein, und zwar im Rahmen des Höchstsatzes des jeweiligen<br />

Kalenderjahres.<br />

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