STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt
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12 Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge)<br />
abgezogen. Körperschaften zur Förderung kultureller Einrichtungen (wie z. B.<br />
Fördervereine von Theatern und Museen) fördern dagegen grundsätzlich Kunst und<br />
Kultur und dienen nicht in erster Linie der Freizeitgestaltung der Mitglieder.<br />
12.4 Zuwendungshöchstbetrag<br />
Der Gesetzgeber hat die steuerliche Berücksichtigung von Zuwendungen an steuerbegünstigte<br />
Vereine begrenzt. Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen<br />
Engagements vom 10.10.2007 wurde der Förderungshöchstbetrag<br />
rückwirkend zum 01.01.2007 vereinheitlicht und deutlich erhöht. Da im Einzelfall<br />
(z. B. bei sog. Großspenden) die alte Rechtslage für den Zuwendenden günstiger sein<br />
kann, besteht für im Jahr 2007 geleistete Zuwendungen das Recht, die Anwendung<br />
der alten Rechtslage zu beantragen. Bis zum 31.12.2006 galt folgende Regelung:<br />
• Zuwendungen zur Förderung kirchlicher, religiöser und als besonders förderungswürdig<br />
anerkannter gemeinnütziger Zwecke – mit Ausnahme der kulturellen<br />
Zwecke – konnten bis zur Höhe von 5 % des Gesamtbetrags der Einkünfte im<br />
Kalenderjahr der Zahlung berücksichtigt werden.<br />
• Für Zuwendungen zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger und als besonders<br />
förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke betrug der Höchstsatz<br />
10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.<br />
• Der Zuwendungshöchstbetrag konnte, wenn dies günstiger war, von dem<br />
Zuwendenden auch ermittelt werden, indem er an statt des Gesamtbetrags der<br />
Einkünfte der Berechnung 2 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im<br />
Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter zugrunde legte.<br />
• Hat eine Einzelzuwendung von mindestens 25 565 € zur Förderung wissenschaftlicher,<br />
mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller<br />
Zwecke die vorgenannten Höchstsätze überschritten, konnte sie bis zur vollen<br />
Berücksichtigung im Veranlagungszeitraum der Zuwendung, im vorangegangenen<br />
Kalenderjahr und den fünf folgenden Kalenderjahren bzw. bei gewerbe-<br />
oder körperschaftsteuerpfl ichtigen Zuwendenden in den sechs folgenden<br />
Kalenderjahren abziehbar sein, und zwar im Rahmen des Höchstsatzes des jeweiligen<br />
Kalenderjahres.<br />
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