STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt
STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt
STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
1 Gemeinnützigkeit<br />
1.3.2.2.1 Ausnahmen von der zeitnahen<br />
Mittelverwendung<br />
Ohne Gefährdung seiner Gemeinnützigkeit kann der Verein bestimmte<br />
Zuwendungen (Spenden) seinem Vermögen zuführen. Diese sind in § 58 Nr. 11 AO<br />
(s. unter 15, Anlage 1) im Einzelnen aufgeführt. Mittel, die danach nicht der zeitnahen<br />
Verwendungspfl icht unterliegen, gehören zum sog. zulässigen Vermögen<br />
des Vereins. Wie alle Vermögenserträge sind allerdings auch Erträge aus diesem<br />
Vermögen (z. B. Zinsen, Miete o. Ä.) grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Das gilt jedoch<br />
nicht für Erträge aus der bloßen Umschichtung von Vermögen.<br />
Beispiel:<br />
Ein steuerbegünstigter Verein veräußert ein Grundstück, das er im Wege der<br />
Schenkung erworben hatte.<br />
Das Grundstück gehört grundsätzlich zum nicht zeitnah zu verwendenden<br />
Vermögen des Vereins. Durch die Veräußerung wird nur Vermögen umgeschichtet.<br />
Der Veräußerungserlös unterliegt daher ebenfalls nicht der zeitnahen<br />
Verwendungspfl icht.<br />
1.3.2.2.2 Bildung von Rücklagen<br />
Vom Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung gibt es weitere Ausnahmen, die in<br />
§ 58 Nr. 6 und 7 AO geregelt sind.<br />
Nach § 58 Nr. 6 AO ist die Bildung folgender zweckgebundener Rücklagen zulässig:<br />
• Rücklagen zur Ansammlung von Mitteln für die Erfüllung des steuerbegünstigten<br />
satzungsmäßigen Zwecks (z. B. für die Errichtung einer Sportanlage durch einen<br />
Sportverein);<br />
21