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STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt

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1 Gemeinnützigkeit<br />

1.3.2.2.1 Ausnahmen von der zeitnahen<br />

Mittelverwendung<br />

Ohne Gefährdung seiner Gemeinnützigkeit kann der Verein bestimmte<br />

Zuwendungen (Spenden) seinem Vermögen zuführen. Diese sind in § 58 Nr. 11 AO<br />

(s. unter 15, Anlage 1) im Einzelnen aufgeführt. Mittel, die danach nicht der zeitnahen<br />

Verwendungspfl icht unterliegen, gehören zum sog. zulässigen Vermögen<br />

des Vereins. Wie alle Vermögenserträge sind allerdings auch Erträge aus diesem<br />

Vermögen (z. B. Zinsen, Miete o. Ä.) grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Das gilt jedoch<br />

nicht für Erträge aus der bloßen Umschichtung von Vermögen.<br />

Beispiel:<br />

Ein steuerbegünstigter Verein veräußert ein Grundstück, das er im Wege der<br />

Schenkung erworben hatte.<br />

Das Grundstück gehört grundsätzlich zum nicht zeitnah zu verwendenden<br />

Vermögen des Vereins. Durch die Veräußerung wird nur Vermögen umgeschichtet.<br />

Der Veräußerungserlös unterliegt daher ebenfalls nicht der zeitnahen<br />

Verwendungspfl icht.<br />

1.3.2.2.2 Bildung von Rücklagen<br />

Vom Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung gibt es weitere Ausnahmen, die in<br />

§ 58 Nr. 6 und 7 AO geregelt sind.<br />

Nach § 58 Nr. 6 AO ist die Bildung folgender zweckgebundener Rücklagen zulässig:<br />

• Rücklagen zur Ansammlung von Mitteln für die Erfüllung des steuerbegünstigten<br />

satzungsmäßigen Zwecks (z. B. für die Errichtung einer Sportanlage durch einen<br />

Sportverein);<br />

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