STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt
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11 Lohnsteuer<br />
Als selbständig tätige Personen sind z. B. anzusehen<br />
• Trainer und Übungsleiter von Turn- und Sportvereinen, Chorleiter und Leiter<br />
von Kapellen bei Gesang- und Musikvereinen, wenn der Umfang ihrer Tätigkeit<br />
6 Stunden in der Woche durchschnittlich nicht übersteigt,<br />
• Musiker, die nur gelegentlich – z. B. anlässlich einer Vereinsveranstaltung – verpfl<br />
ichtet werden,<br />
• Pächter von Vereinsgaststätten.<br />
Die für eine selbständige Tätigkeit bezahlten Vergütungen unterliegen nicht dem<br />
Lohnsteuerabzug. Der Empfänger ist damit einkommensteuerpfl ichtig und für eine<br />
zutreffende Versteuerung dieser Einnahmen selbst verantwortlich.<br />
11.3 Steuerfreie Aufwands entschä digung<br />
für Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher<br />
und Betreuer (§ 3 Nr. 26 EStG)<br />
Zahlungen der Vereine für<br />
• nebenberufl iche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder<br />
für eine vergleichbare nebenberufl iche Tätigkeit,<br />
• für eine nebenberufl iche künstlerische Tätigkeit oder<br />
• für die nebenberufl iche Pfl ege alter, kranker oder behinderter Menschen<br />
sind bei den Empfängern bis zu einem Betrag von 2 100 € im Kalenderjahr steuerfrei.<br />
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Tätigkeit der Förderung gemeinnütziger,<br />
mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient. Davon ist allgemein auszugehen,<br />
wenn der Verein wegen Verfolgung dieser Zwecke steuerbegünstigt ist. Sie<br />
wird auch gewährt, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeübt<br />
wird. Für eine Tätigkeit in einem steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />
kommt sie dagegen nicht in Betracht.<br />
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