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STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt

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1 Gemeinnützigkeit<br />

Unterhält ein Verein zusätzlich einen steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb, ist zwischen der steuerbegünstigten und dieser wirtschaftlichen<br />

Tätigkeit zu gewichten. Der Verein ist nicht steuerbegünstigt, wenn ihm die wirtschaftliche<br />

Tätigkeit bei einer Gesamtbetrachtung das Gepräge gibt.<br />

Eine selbstlose Förderung steuerbegünstigter Zwecke setzt weiterhin die Beachtung<br />

folgender Grundsätze voraus:<br />

• Grundsatz der satzungsmäßigen Mittelverwendung,<br />

• Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung,<br />

• Grundsatz der Vermögensbindung.<br />

18<br />

1.3.2.1 Satzungsmäßige<br />

Mittelverwendung<br />

Vorbehaltlich der in § 58 AO geregelten Ausnahmen darf der Verein seine Mittel nur<br />

für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Auch Gewinne aus Zweckbetrieben<br />

und aus steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sowie der Überschuss<br />

aus der Vermögensverwaltung dürfen grundsätzlich nur für die satzungsmäßigen<br />

Zwecke verwendet werden. Mittel dürfen weder für die unmittelbare noch mittelbare<br />

Förderung politischer Parteien verwendet werden. Mitglieder des Vereins dürfen<br />

grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Ausgenommen<br />

sind kleine Aufmerksamkeiten, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern<br />

allgemein üblich sind und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen<br />

anzusehen sind. Der Verein darf seinen Mitgliedern aber Ersatz des nachgewiesenen<br />

Aufwands leisten. Auch die steuerliche Anerkennung von Arbeitsverträgen mit<br />

Mitgliedern (z. B. als Trainer oder Bürokraft) ist möglich, wenn die Verträge klar vereinbart<br />

sind und die Vergütung nicht überhöht ist.<br />

Ein Verein ist schließlich nur dann selbstlos tätig, wenn seine Ausgaben für die allgemeine<br />

Verwaltung einschließlich der Werbung um Spenden einen angemessenen<br />

Rahmen nicht übersteigen. Während der Gründungs- oder Aufbauphase eines

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