STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt
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11.7 Vereinfachung durch<br />
Pauschalierung der Lohnsteuer<br />
11 Lohnsteuer<br />
In besonderen Fällen kann ein Arbeitgeber für Teilzeitbeschäftigte unter Verzicht<br />
auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz<br />
erheben.<br />
11.7.1 Kurzfristige Beschäftigung<br />
Der Pauschalsteuersatz beträgt 25 % des Arbeitslohns bei Arbeitnehmern, die nur<br />
kurzfristig beschäftigt werden. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der<br />
Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend<br />
beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage<br />
nicht übersteigt und<br />
• der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 € durchschnittlich je<br />
Arbeitstag nicht übersteigt oder<br />
• die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich<br />
wird.<br />
Der durchschnittliche Stundenlohn darf jedoch 12 € nicht übersteigen. Diese<br />
Pauschalierungsmöglichkeit ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer bei demselben<br />
Arbeitgeber bereits für eine andere Beschäftigung Arbeitslohn bezieht, der<br />
dem „normalen“ Lohnsteuerabzug unterworfen ist. Bei der Pauschalierung der<br />
Lohnsteuer ist die Lohnkirchensteuer grundsätzlich mit 5 % der Lohnsteuer zu erheben;<br />
der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Lohnsteuer.<br />
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