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STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt

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11.7 Vereinfachung durch<br />

Pauschalierung der Lohnsteuer<br />

11 Lohnsteuer<br />

In besonderen Fällen kann ein Arbeitgeber für Teilzeitbeschäftigte unter Verzicht<br />

auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz<br />

erheben.<br />

11.7.1 Kurzfristige Beschäftigung<br />

Der Pauschalsteuersatz beträgt 25 % des Arbeitslohns bei Arbeitnehmern, die nur<br />

kurzfristig beschäftigt werden. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der<br />

Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend<br />

beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage<br />

nicht übersteigt und<br />

• der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 € durchschnittlich je<br />

Arbeitstag nicht übersteigt oder<br />

• die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich<br />

wird.<br />

Der durchschnittliche Stundenlohn darf jedoch 12 € nicht übersteigen. Diese<br />

Pauschalierungsmöglichkeit ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer bei demselben<br />

Arbeitgeber bereits für eine andere Beschäftigung Arbeitslohn bezieht, der<br />

dem „normalen“ Lohnsteuerabzug unterworfen ist. Bei der Pauschalierung der<br />

Lohnsteuer ist die Lohnkirchensteuer grundsätzlich mit 5 % der Lohnsteuer zu erheben;<br />

der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Lohnsteuer.<br />

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