STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt
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2 Körperschaftsteuer<br />
Nachfolgend werden einige Grundzüge des § 67a AO dargestellt und mit Beispielen<br />
unterlegt. Sofern in Ihrem konkreten Fall noch Fragen offen sind, sollten Sie diese mit<br />
Ihrem Finanzamt oder einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe klären.<br />
2.2.5.1 Unterschreiten der<br />
Zweckbetriebsgrenze<br />
Sportliche Veranstaltungen von steuerbegünstigten Sportvereinen sind kraft ausdrücklicher<br />
Regelung des § 67a Abs. 1 AO ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb, wenn<br />
die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus allen sportlichen Veranstaltungen<br />
eines Kalenderjahres 35 000 € (bis 2006: 30 678 €) nicht übersteigen. Zu den<br />
Einnahmen aus Sportveranstaltungen zählen z. B. Eintrittsgelder, Start- oder Teilnahmegebühren,<br />
Ablösezahlungen und Einnahmen aus der Vergabe von Rundfunk-<br />
oder Fernsehübertragungsrechten. Der Verkauf von Speisen und Getränken oder die<br />
Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen. Insoweit handelt es<br />
sich stets um steuerpfl ichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.<br />
Wird die Zweckbetriebsgrenze nicht überschritten, kann ein steuerbegünstigter<br />
Zweckbetrieb selbst dann vorliegen, wenn bezahlte Sportler an sportlichen<br />
Veranstaltungen teilgenommen haben, es sei denn, der Verein hat auf die<br />
Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichtet (zu diesem Wahlrecht s. unten<br />
2.2.5.3).<br />
Die Bezahlung von Sportlern darf aus den Mitteln des Zweckbetriebs oder auch<br />
aus Mitteln des ideellen Bereichs (z. B. Spenden, Mitgliedsbeiträgen) erfolgen.<br />
Durch die Bezahlung von Sportlern dürfen auch Dauerverluste entstehen, die aus<br />
dem ideellen Bereich ohne Gefährdung der Gemeinnützigkeit abgedeckt werden<br />
(etwas Anderes gilt nur bei Dauerverlusten in steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieben, s. unter 2.2.4.2).<br />
An dieser Stelle soll noch einmal darauf hingewiesen werden, dass der Verein den<br />
bezahlten Sport nur neben dem unbezahlten Sport – also in untergeordnetem<br />
Umfang – ohne Gefährdung seiner Gemeinnützigkeit fördern darf (§ 58 Nr. 9 AO).<br />
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