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STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt

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2 Körperschaftsteuer<br />

Nachfolgend werden einige Grundzüge des § 67a AO dargestellt und mit Beispielen<br />

unterlegt. Sofern in Ihrem konkreten Fall noch Fragen offen sind, sollten Sie diese mit<br />

Ihrem Finanzamt oder einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe klären.<br />

2.2.5.1 Unterschreiten der<br />

Zweckbetriebsgrenze<br />

Sportliche Veranstaltungen von steuerbegünstigten Sportvereinen sind kraft ausdrücklicher<br />

Regelung des § 67a Abs. 1 AO ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb, wenn<br />

die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus allen sportlichen Veranstaltungen<br />

eines Kalenderjahres 35 000 € (bis 2006: 30 678 €) nicht übersteigen. Zu den<br />

Einnahmen aus Sportveranstaltungen zählen z. B. Eintrittsgelder, Start- oder Teilnahmegebühren,<br />

Ablösezahlungen und Einnahmen aus der Vergabe von Rundfunk-<br />

oder Fernsehübertragungsrechten. Der Verkauf von Speisen und Getränken oder die<br />

Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen. Insoweit handelt es<br />

sich stets um steuerpfl ichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.<br />

Wird die Zweckbetriebsgrenze nicht überschritten, kann ein steuerbegünstigter<br />

Zweckbetrieb selbst dann vorliegen, wenn bezahlte Sportler an sportlichen<br />

Veranstaltungen teilgenommen haben, es sei denn, der Verein hat auf die<br />

Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichtet (zu diesem Wahlrecht s. unten<br />

2.2.5.3).<br />

Die Bezahlung von Sportlern darf aus den Mitteln des Zweckbetriebs oder auch<br />

aus Mitteln des ideellen Bereichs (z. B. Spenden, Mitgliedsbeiträgen) erfolgen.<br />

Durch die Bezahlung von Sportlern dürfen auch Dauerverluste entstehen, die aus<br />

dem ideellen Bereich ohne Gefährdung der Gemeinnützigkeit abgedeckt werden<br />

(etwas Anderes gilt nur bei Dauerverlusten in steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieben, s. unter 2.2.4.2).<br />

An dieser Stelle soll noch einmal darauf hingewiesen werden, dass der Verein den<br />

bezahlten Sport nur neben dem unbezahlten Sport – also in untergeordnetem<br />

Umfang – ohne Gefährdung seiner Gemeinnützigkeit fördern darf (§ 58 Nr. 9 AO).<br />

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