STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt
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1 Gemeinnützigkeit<br />
Unter „bürgerschaftlichem Engagement“ (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO) versteht man eine<br />
frei willige, nicht auf das Erzielen eines persönlichen materiellen Gewinns gerichtete,<br />
auf die Förderung der Allgemeinheit hin orientierte, kooperative Tätigkeit.<br />
Die Anerkennung der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zuguns ten<br />
gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke dient der Hervorhe bung der<br />
Bedeutung, die ehrenamtlicher Einsatz für unsere Gesellschaft hat. Eine Erweiterung<br />
der gemeinnützigen Zwecke ist damit nicht verbunden.<br />
Politische Zwecke (Beeinfl ussung der politischen Meinungsbildung, Förderung politischer<br />
Parteien und dergleichen) zählen grundsätzlich nicht zu den gemeinnützigen<br />
Zwecken. Eine gewisse Beeinfl ussung der politischen Meinungsbildung schließt<br />
die Gemeinnützigkeit aber auch nicht aus.<br />
Auf jeden Fall kann ein Verein aber nur dann als gemeinnützig behandelt werden,<br />
wenn er sich bei seiner Betätigung im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung<br />
hält.<br />
Vereine, deren Zweck die Förderung esoterischer Heilslehren ist, z. B. Reiki-Ver eine,<br />
können nicht wegen Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens oder der öffentlichen<br />
Gesundheitspfl ege als gemeinnützig anerkannt werden.<br />
1.3.1.2 Aufnahmegebühren und<br />
Mitgliedsbeiträge<br />
Die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke setzt voraus, dass der Verein mit seiner<br />
Tätigkeit die Allgemeinheit fördert. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben,<br />
wenn der Kreis der geförderten Personen fest abgeschlossen ist. Ein geschlossener<br />
Personenkreis kann sich z. B. aus der Zugehörigkeit zu einer Familie oder zu<br />
einer Belegschaft eines Unternehmens ergeben. Der Mitgliederkreis darf auch nicht<br />
infolge örtlicher oder berufl icher Merkmale dauernd nur klein sein. Für die Frage,<br />
ob nur ein kleiner exklusiver Mitgliederkreis gefördert wird, kommt es auch auf die<br />
Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren an.<br />
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