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STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt

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1 Gemeinnützigkeit<br />

Unter „bürgerschaftlichem Engagement“ (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO) versteht man eine<br />

frei willige, nicht auf das Erzielen eines persönlichen materiellen Gewinns gerichtete,<br />

auf die Förderung der Allgemeinheit hin orientierte, kooperative Tätigkeit.<br />

Die Anerkennung der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zuguns ten<br />

gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke dient der Hervorhe bung der<br />

Bedeutung, die ehrenamtlicher Einsatz für unsere Gesellschaft hat. Eine Erweiterung<br />

der gemeinnützigen Zwecke ist damit nicht verbunden.<br />

Politische Zwecke (Beeinfl ussung der politischen Meinungsbildung, Förderung politischer<br />

Parteien und dergleichen) zählen grundsätzlich nicht zu den gemeinnützigen<br />

Zwecken. Eine gewisse Beeinfl ussung der politischen Meinungsbildung schließt<br />

die Gemeinnützigkeit aber auch nicht aus.<br />

Auf jeden Fall kann ein Verein aber nur dann als gemeinnützig behandelt werden,<br />

wenn er sich bei seiner Betätigung im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung<br />

hält.<br />

Vereine, deren Zweck die Förderung esoterischer Heilslehren ist, z. B. Reiki-Ver eine,<br />

können nicht wegen Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens oder der öffentlichen<br />

Gesundheitspfl ege als gemeinnützig anerkannt werden.<br />

1.3.1.2 Aufnahmegebühren und<br />

Mitgliedsbeiträge<br />

Die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke setzt voraus, dass der Verein mit seiner<br />

Tätigkeit die Allgemeinheit fördert. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben,<br />

wenn der Kreis der geförderten Personen fest abgeschlossen ist. Ein geschlossener<br />

Personenkreis kann sich z. B. aus der Zugehörigkeit zu einer Familie oder zu<br />

einer Belegschaft eines Unternehmens ergeben. Der Mitgliederkreis darf auch nicht<br />

infolge örtlicher oder berufl icher Merkmale dauernd nur klein sein. Für die Frage,<br />

ob nur ein kleiner exklusiver Mitgliederkreis gefördert wird, kommt es auch auf die<br />

Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren an.<br />

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