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STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt

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8 Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

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Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

Von der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer befreit ist jede Zuwendung (u. a.<br />

Mitgliedsbeiträge und Spenden) und jeder Vermögens erwerb durch Erbfall, Vermächtnis<br />

oder Schenkung von Betriebsvermögen, Kapitalvermögen und Grundvermögen,<br />

wenn der Verein steuerbegünstigt ist. Die Steuerbegünstigung muss<br />

jedoch nicht nur zum Zeitpunkt der Zuwendung oder des Vermögenserwerbs vorliegen,<br />

sondern auch noch die folgenden 10 Jahre.<br />

Sollte dem Verein innerhalb der Zehnjahresfrist die Steuerbegünstigung entzogen<br />

werden (rückwirkend oder für die Zukunft), wird der Steuerbetrag für die Zuwendung<br />

und den Vermögenserwerb nacherhoben, wenn der Wert höher ist als 5 000 €. Sollte<br />

jedoch das Vereinsvermögen wieder zu begünstigten Zwecken verwendet werden,<br />

ist keine Steuer zu erheben. Dies liegt z. B. dann vor, wenn das Vermögen auf einen<br />

anderen steuerbegünstigten Verein übertragen wird.<br />

Nach den zivilrechtlichen Regelungen können nur rechtsfähige (eingetragene)<br />

Vereine Schenkungen erhalten und sind auch erbfähig. Erhält ein nicht rechtsfähiger<br />

Verein Zuwendungen, so fl ießen diese an die Mitglieder.<br />

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