STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt
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8 Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
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Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
Von der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer befreit ist jede Zuwendung (u. a.<br />
Mitgliedsbeiträge und Spenden) und jeder Vermögens erwerb durch Erbfall, Vermächtnis<br />
oder Schenkung von Betriebsvermögen, Kapitalvermögen und Grundvermögen,<br />
wenn der Verein steuerbegünstigt ist. Die Steuerbegünstigung muss<br />
jedoch nicht nur zum Zeitpunkt der Zuwendung oder des Vermögenserwerbs vorliegen,<br />
sondern auch noch die folgenden 10 Jahre.<br />
Sollte dem Verein innerhalb der Zehnjahresfrist die Steuerbegünstigung entzogen<br />
werden (rückwirkend oder für die Zukunft), wird der Steuerbetrag für die Zuwendung<br />
und den Vermögenserwerb nacherhoben, wenn der Wert höher ist als 5 000 €. Sollte<br />
jedoch das Vereinsvermögen wieder zu begünstigten Zwecken verwendet werden,<br />
ist keine Steuer zu erheben. Dies liegt z. B. dann vor, wenn das Vermögen auf einen<br />
anderen steuerbegünstigten Verein übertragen wird.<br />
Nach den zivilrechtlichen Regelungen können nur rechtsfähige (eingetragene)<br />
Vereine Schenkungen erhalten und sind auch erbfähig. Erhält ein nicht rechtsfähiger<br />
Verein Zuwendungen, so fl ießen diese an die Mitglieder.<br />
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