STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt
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2 Körperschaftsteuer<br />
2.2.5.3 Wahlrecht nach § 67 a Abs. 2 AO<br />
Nach § 67a Abs. 2 AO haben steuerbegünstigte Sportvereine die Möglichkeit, bis<br />
zur Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuer bescheids auf die Anwendung der<br />
Zweckbetriebsgrenze auf sportliche Veranstaltungen zu verzichten. Bei Ausübung<br />
dieses Wahlrechts ist der Verein für mindestens fünf Veranlagungszeiträume an seine<br />
Erklärung gebunden.<br />
Verzichtet der Verein auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze, kommt es für<br />
die Beurteilung einer sportlichen Veranstaltung als steuerpfl ichtiger wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb oder als Zweckbetrieb nur noch darauf an, ob an ihr auch bezahlte<br />
Sportler oder ausschließlich unbezahlte Sportler (Amateure) teilgenommen<br />
haben. Sportliche Veranstaltungen eines steuerbegünstigten Sportvereins sind nach<br />
§ 67a Abs. 3 AO im Falle des Verzichts auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze<br />
– ungeachtet der Höhe der Einnahmen oder Überschüsse dieser sportlichen<br />
Veranstaltungen – auch weiterhin als Zweckbetrieb einzustufen, wenn<br />
• kein Sportler des Vereins teilnimmt, der für seine sportliche Betätigung oder für<br />
die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner sportlichen<br />
Betätigung zu Werbezwecken von dem Verein oder einem Dritten über eine<br />
Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält und<br />
• kein anderer Sportler teilnimmt, der für die Teilnahme an der Veranstaltung von<br />
dem Verein oder einem Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein über eine<br />
Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält.<br />
Verzichtet der Verein auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze, sind<br />
Sportveranstaltungen, an denen (auch) ein oder mehrere bezahlte Sportler teilgenommen<br />
haben, steuerpfl ichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Dies gilt auch<br />
dann, wenn die Einnahmen aus diesen Veranstaltungen unter 35 000 € liegen.<br />
So begründet beispielsweise bereits die Zahlung eines Preisgeldes, das über die<br />
Erstattung des tatsächlichen Aufwands hinausgeht, einen steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb.<br />
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