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STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt

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Grundsteuer<br />

6 Grundsteuer<br />

Inländischer Grundbesitz eines steuerbegünstigten Vereins ist von der Grundsteuer<br />

befreit, wenn er unmittelbar der Verwirklichung des steuerbegünstigten Zwecks<br />

dient. Grundsteuerfrei sind z. B. die Sporthalle und die Umkleideräume eines<br />

Sportvereins sowie die Schutzhütte eines Wandervereins. Eine Grundsteuerbefreiung<br />

ist aber z. B. ausgeschlossen, wenn der Grundbesitz zu Wohnzwecken genutzt wird,<br />

einem steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen Geschäfts betrieb dient oder land- und<br />

forstwirtschaftlich genutzt wird. Zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung<br />

zählt auch die Nutzung als Kleingartenland. Ist der Grundbesitz als unbebautes<br />

Grundstück bewertet, besteht Grundsteuerpfl icht, solange er nicht für steuerbegünstigte<br />

Zwecke herangezogen wird.<br />

Die Grundsteuerbefreiung für von steuerbegünstigten Vereinen genutzten<br />

Grundbesitz muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Die Befreiung<br />

kann grundsätzlich nur für die Zeit ab Antragstellung gewährt werden. Eine rückwirkende<br />

Befreiung setzt voraus, dass noch keine rechtskräftige Festsetzung des<br />

Grund steuer mess betrags vorliegt und dass die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen<br />

ist.<br />

Das Finanzamt stellt die Einheitswerte fest und wendet darauf die sog. Messzahl<br />

an. Die Gemeinde erlässt anschließend nach Anwendung ihres Hebesatzes den<br />

Grundsteuerbescheid. Bei Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern, für<br />

die kein Einheitswert festgestellt wird, erlässt die Gemeinde einen Grundsteuerbescheid<br />

auf der Grundlage einer Selbstberechnung des Steuerschuldners. In diesen<br />

Fällen entscheidet die Gemeinde über die Steuerpfl icht.<br />

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