STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt
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Grundsteuer<br />
6 Grundsteuer<br />
Inländischer Grundbesitz eines steuerbegünstigten Vereins ist von der Grundsteuer<br />
befreit, wenn er unmittelbar der Verwirklichung des steuerbegünstigten Zwecks<br />
dient. Grundsteuerfrei sind z. B. die Sporthalle und die Umkleideräume eines<br />
Sportvereins sowie die Schutzhütte eines Wandervereins. Eine Grundsteuerbefreiung<br />
ist aber z. B. ausgeschlossen, wenn der Grundbesitz zu Wohnzwecken genutzt wird,<br />
einem steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen Geschäfts betrieb dient oder land- und<br />
forstwirtschaftlich genutzt wird. Zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung<br />
zählt auch die Nutzung als Kleingartenland. Ist der Grundbesitz als unbebautes<br />
Grundstück bewertet, besteht Grundsteuerpfl icht, solange er nicht für steuerbegünstigte<br />
Zwecke herangezogen wird.<br />
Die Grundsteuerbefreiung für von steuerbegünstigten Vereinen genutzten<br />
Grundbesitz muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Die Befreiung<br />
kann grundsätzlich nur für die Zeit ab Antragstellung gewährt werden. Eine rückwirkende<br />
Befreiung setzt voraus, dass noch keine rechtskräftige Festsetzung des<br />
Grund steuer mess betrags vorliegt und dass die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen<br />
ist.<br />
Das Finanzamt stellt die Einheitswerte fest und wendet darauf die sog. Messzahl<br />
an. Die Gemeinde erlässt anschließend nach Anwendung ihres Hebesatzes den<br />
Grundsteuerbescheid. Bei Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern, für<br />
die kein Einheitswert festgestellt wird, erlässt die Gemeinde einen Grundsteuerbescheid<br />
auf der Grundlage einer Selbstberechnung des Steuerschuldners. In diesen<br />
Fällen entscheidet die Gemeinde über die Steuerpfl icht.<br />
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