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STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt

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2 Körperschaftsteuer<br />

Eine steuerbegünstigte sportliche oder kulturelle Veranstaltung im Sinne der §§ 67a<br />

und 68 Nr. 7 AO kann auch dann vorliegen, wenn ein Sport- oder Kulturverein in<br />

Erfüllung seiner Satzungszwecke im Rahmen einer Veranstaltung einer anderen<br />

Person oder Körperschaft eine sportliche Darbietung erbringt. Die Veranstaltung,<br />

bei der die sportliche oder kulturelle Darbietung präsentiert wird, braucht selbst keine<br />

steuerbegünstigte Veranstaltung zu sein (z. B. Darbietung eines Tanzsportclubs<br />

beim Juristenball).<br />

Sportliche Veranstaltungen eines Vereins sind jedoch nur dann ein Zweckbetrieb,<br />

wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus allen sportlichen Veranstaltungen<br />

den Betrag von 35 000 € im Jahr (bis 2006: 30 678 €) nicht übersteigen.<br />

Übersteigen die Einnahmen dagegen diese Zweckbetriebsgrenze, so sind die sportlichen<br />

Veran staltungen stets ein steuerpfl ichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.<br />

Zur Möglichkeit des Verzichts auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze<br />

s. unter 2.2.5.<br />

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Verkauf von Speisen und<br />

Getränken anlässlich sportlicher oder kultureller Veranstaltungen stets ein steuerpfl<br />

ichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist. Dagegen können Mahlzeitendienste<br />

(§ 68 Nr. 1a AO) oder der Verkauf von Speisen und Getränken an Schüler<br />

durch gemeinnützige Förder- oder Mensavereine bei diesen einen steuerbefreiten<br />

Zweckbetrieb begründen.<br />

2.2.4 Der steuerpfl ichtige<br />

wirtschaftliche Geschäftsbetrieb<br />

Der steuerbegünstigte Verein unterliegt nur mit seinen Einkünften aus steuerpfl ichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der Körperschaft- und Gewerbesteuer.<br />

Ein Verein unterhält einen steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb,<br />

wenn er eine nachhaltige, auf die Erzielung von Einnahmen oder anderer wirtschaftlicher<br />

Vorteile gerichtete Tätigkeit entfaltet, die weder Vermögensverwaltung<br />

(s. unter 2.2.2) darstellt noch die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs (s. unter<br />

2.2.3) erfüllt. Der Verein muss nicht die Absicht haben, mit seinen wirtschaftlichen<br />

Tätigkeiten Gewinn zu erzielen.<br />

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