STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt
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2 Körperschaftsteuer<br />
Eine steuerbegünstigte sportliche oder kulturelle Veranstaltung im Sinne der §§ 67a<br />
und 68 Nr. 7 AO kann auch dann vorliegen, wenn ein Sport- oder Kulturverein in<br />
Erfüllung seiner Satzungszwecke im Rahmen einer Veranstaltung einer anderen<br />
Person oder Körperschaft eine sportliche Darbietung erbringt. Die Veranstaltung,<br />
bei der die sportliche oder kulturelle Darbietung präsentiert wird, braucht selbst keine<br />
steuerbegünstigte Veranstaltung zu sein (z. B. Darbietung eines Tanzsportclubs<br />
beim Juristenball).<br />
Sportliche Veranstaltungen eines Vereins sind jedoch nur dann ein Zweckbetrieb,<br />
wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus allen sportlichen Veranstaltungen<br />
den Betrag von 35 000 € im Jahr (bis 2006: 30 678 €) nicht übersteigen.<br />
Übersteigen die Einnahmen dagegen diese Zweckbetriebsgrenze, so sind die sportlichen<br />
Veran staltungen stets ein steuerpfl ichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.<br />
Zur Möglichkeit des Verzichts auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze<br />
s. unter 2.2.5.<br />
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Verkauf von Speisen und<br />
Getränken anlässlich sportlicher oder kultureller Veranstaltungen stets ein steuerpfl<br />
ichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist. Dagegen können Mahlzeitendienste<br />
(§ 68 Nr. 1a AO) oder der Verkauf von Speisen und Getränken an Schüler<br />
durch gemeinnützige Förder- oder Mensavereine bei diesen einen steuerbefreiten<br />
Zweckbetrieb begründen.<br />
2.2.4 Der steuerpfl ichtige<br />
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb<br />
Der steuerbegünstigte Verein unterliegt nur mit seinen Einkünften aus steuerpfl ichtigen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der Körperschaft- und Gewerbesteuer.<br />
Ein Verein unterhält einen steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb,<br />
wenn er eine nachhaltige, auf die Erzielung von Einnahmen oder anderer wirtschaftlicher<br />
Vorteile gerichtete Tätigkeit entfaltet, die weder Vermögensverwaltung<br />
(s. unter 2.2.2) darstellt noch die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs (s. unter<br />
2.2.3) erfüllt. Der Verein muss nicht die Absicht haben, mit seinen wirtschaftlichen<br />
Tätigkeiten Gewinn zu erzielen.<br />
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