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STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt

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11 Lohnsteuer<br />

11.7.2 Geringfügige Beschäftigung<br />

Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (monatliche Lohnzahlung maximal<br />

400 €), für die der Arbeitgeber den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag<br />

von 15 % zu entrichten hat, beträgt die pauschale Steuer 2 %. Damit sind sowohl<br />

die Lohnsteuer als auch die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag abgegolten.<br />

Diese Pauschsteuer ist nicht mit der Lohnsteuer-Anmeldung an das Finanzamt, sondern<br />

zusammen mit den pauschalen Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung<br />

(15 %) an die Bundesknappschaft abzuführen. Ggf. ist für einen geringfügig<br />

Beschäftigten, der in der gesetzlichen Krankenversicherung pfl ichtversichert ist,<br />

auch noch ein pauschaler Beitrag zur Krankenversicherung von 13 % zu leisten.<br />

Ausführliche Informationen hierzu fi nden Sie auf der Internetseite der Minijob-<br />

Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in 45115 Essen<br />

(www.minijob-zentrale.de).<br />

Entrichtet der Arbeitgeber jedoch keinen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen<br />

Rentenversicherung, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 20 % des<br />

Arbeitsentgelts zuzüglich 5 % Kirchensteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag an sein<br />

Betriebsstättenfi nanzamt zahlen.<br />

Werden die Bezüge aufgrund einer Lohnsteuerkarte besteuert, ist es nicht zulässig,<br />

lediglich für einen Teil dieser Bezüge (z. B. für eine bestimmte Tätigkeit) die<br />

Lohnsteuer zu pauschalieren. Eine Pauschalierung kommt in solchen Fällen nur in<br />

Betracht, wenn die steuerpfl ichtigen Bezüge im Lohnzahlungszeitraum insgesamt<br />

innerhalb der oben dargestellten Grenzen der Pauschalierung liegen. Bei den nebenberufl<br />

ich tätigen Übungsleitern und vergleichbaren Personen werden die Bezüge<br />

um den steuerfreien Betrag von 2 100 € gekürzt. Dies gilt sowohl für die Berechnung<br />

der pauschalen Lohnsteuer als auch für die Prüfung der Pauschalierungsgrenzen.<br />

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