STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt
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2 Körperschaftsteuer<br />
2.3 Einkommens- und Steuerermittlung<br />
Der Körperschaftsteuersatz beträgt nach § 23 Abs. 1 KStG auch für Vereine 15 % (bis<br />
2007: 25 %). Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde<br />
Einkommen aller steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (§ 64<br />
Abs. 2 AO), das sich nach Abzug der Spenden an Dritte, nach Verlustabzug und nach<br />
Abzug des Freibetrags in Höhe von 3 835 € ergibt.<br />
Dabei begünstigt das Steuerrecht die Vereine in zweifacher Hinsicht. Eine<br />
Körperschaftsteuer ergibt sich nur, wenn bzw. soweit<br />
• die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus allen steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieben zusammen die Besteuerungsgrenze von<br />
35 000 € nach § 64 Abs. 3 AO übersteigen (s. unter 2.2.4.1) und<br />
• das steuerpfl ichtige Einkommen den nach § 24 KStG zu gewährenden Freibetrag<br />
von 3 835 € übersteigt.<br />
Beispiel:<br />
Ein steuerbegünstigter Sportverein hat im Jahr 01 aus sport lichen<br />
Veranstaltungen Einnahmen von mehr als 35 000 €. Er hat gegenüber dem<br />
Finanzamt nicht auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze des § 67a<br />
Abs. 2 AO verzichtet.<br />
Der Verein erzielt folgende Einnahmen, Gewinne bzw. Verluste:<br />
– Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen/Spenden + 44 000 €<br />
– Verlust aus sportlichen Veranstaltungen - 45 000 €<br />
– Gewinn aus Verkauf von Speisen und<br />
Getränken bei sportlichen Veranstaltungen + 17 500 €<br />
– Gewinn aus Werbung + 22 500 €<br />
– Gewinn aus selbstbewirtschafteter<br />
Vereinsgaststätte + 14 000 €<br />
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