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STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt

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2 Körperschaftsteuer<br />

2.3 Einkommens- und Steuerermittlung<br />

Der Körperschaftsteuersatz beträgt nach § 23 Abs. 1 KStG auch für Vereine 15 % (bis<br />

2007: 25 %). Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde<br />

Einkommen aller steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (§ 64<br />

Abs. 2 AO), das sich nach Abzug der Spenden an Dritte, nach Verlustabzug und nach<br />

Abzug des Freibetrags in Höhe von 3 835 € ergibt.<br />

Dabei begünstigt das Steuerrecht die Vereine in zweifacher Hinsicht. Eine<br />

Körperschaftsteuer ergibt sich nur, wenn bzw. soweit<br />

• die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus allen steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieben zusammen die Besteuerungsgrenze von<br />

35 000 € nach § 64 Abs. 3 AO übersteigen (s. unter 2.2.4.1) und<br />

• das steuerpfl ichtige Einkommen den nach § 24 KStG zu gewährenden Freibetrag<br />

von 3 835 € übersteigt.<br />

Beispiel:<br />

Ein steuerbegünstigter Sportverein hat im Jahr 01 aus sport lichen<br />

Veranstaltungen Einnahmen von mehr als 35 000 €. Er hat gegenüber dem<br />

Finanzamt nicht auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze des § 67a<br />

Abs. 2 AO verzichtet.<br />

Der Verein erzielt folgende Einnahmen, Gewinne bzw. Verluste:<br />

– Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen/Spenden + 44 000 €<br />

– Verlust aus sportlichen Veranstaltungen - 45 000 €<br />

– Gewinn aus Verkauf von Speisen und<br />

Getränken bei sportlichen Veranstaltungen + 17 500 €<br />

– Gewinn aus Werbung + 22 500 €<br />

– Gewinn aus selbstbewirtschafteter<br />

Vereinsgaststätte + 14 000 €<br />

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