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Diplomarbeit Fr. Krauß_neu - Alzheimer Gesellschaft Thüringen eV

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Thüringer Verordnung<br />

über die Anerkennung und Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote<br />

sowie die Förderung von Modellvorhaben nach § 45b Abs. 3 und<br />

§ 45c Abs. 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch<br />

Vom ...<br />

Aufgrund des § 45b Abs. 3 Satz 2 und des § 45c Abs. 6 Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch -<br />

Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014 - 1015),zuletzt geändert durch<br />

Artikel 212 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S.2304), und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und<br />

Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:<br />

§ 1<br />

Niedrigschwellige Betreuungsangebote<br />

(1) Als niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinne des § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB XI können<br />

auf schriftlichen Antrag Angebote anerkannt werden, in denen ehrenamtliche Helfer unter pflege fachlicher<br />

Anleitung die allgemeine Beaufsichtigung und Betreuung von Pflegebedürftigen mit demenzbedingten<br />

Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen in Gruppen oder im<br />

häuslichen Bereich übernehmen oder pflegende Angehörige entlasten und beratend unterstützen. Die<br />

Angebote müssen die Linderung von Folgen der Einschränkung der Alltagskompetenz zum Ziel haben<br />

und sich an diejenigen Pflegebedürftigen richten, bei denen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung<br />

nach § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI solche Einschränkungen infolge ihrer Krankheit oder Behinderung<br />

festgestellt hat.<br />

(2) Als niedrigschwellige Betreuungsangebote für die in Absatz 1 genannten Pflegebedürftigen kommen<br />

insbesondere in Betracht<br />

1. Betreuungsgruppen,<br />

2. ehrenamtliche Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im<br />

häuslichen Bereich,<br />

3. Tagesbetreuung in Kleingruppen,<br />

4. Einzelbetreuung durch anerkannte ehrenamtliche Helfer,<br />

5. Agenturen zur Vermittlung von Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige,<br />

6. familienentlastende Dienstleistungen und<br />

7. sonstige Angebote, die zu einem längeren Verbleib des Pflegebedürftigen in der Häuslichkeit oder im<br />

Betreuten Wohnen beitragen.<br />

§ 2<br />

Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungsangebote<br />

(1) Die Anerkennung eines niedrigschwelligen Betreuungsangebots setzt voraus, dass der Antragsteller<br />

ein Konzept zum Betreuungsangebot und dessen Qualitätssicherung vorlegt, das folgende Anforderungen<br />

erfüllt:<br />

3. Der Antragsteller trifft Aussagen zur Anzahl der Betreuer im Verhältnis zur Anzahl der Betreuten.<br />

4. Das Betreuungsangebot ist auf Dauer ausgerichtet.<br />

5. Die Betreuung muss regelmäßig und verlässlich angeboten werden; dabei ist anzustreben, dass das<br />

niedrigschwellige Betreuungsangebot mindestens einmal je Woche zumindest drei Pflegebedürftige<br />

erreicht oder die Einzelbetreuung von Pflegebedürftigen an mindestens drei Tagen je Woche ermöglicht<br />

wird.<br />

6. Die wesentlichen Inhalte des Betreuungsangebots müssen beschrieben werden.<br />

7. Die Schulung und Fortbildung der ehrenamtlichen Helfer erfolgt, ausgerichtet auf das jeweilige<br />

Betreuungsangebot, durch eine Fachkraft und vermittelt insbesondere folgende Inhalte:<br />

a) Basiswissen über Krankheitsbilder, Behinderungsarten, Behandlungsformen und Pflege der zu<br />

betreuenden Menschen,<br />

b) die allgemeine Situation der pflegenden Person,<br />

c) Umgang mit den Erkrankten und zu Betreuenden, insbesondere Erwerb von Handlungskompetenzen<br />

im Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten wie Aggression und Widerständen,<br />

d) Methoden und Möglichkeiten der Betreuung und Beschäftigung sowie<br />

e) Kommunikation und Gesprächsführung.<br />

II

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