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Diplomarbeit Fr. Krauß_neu - Alzheimer Gesellschaft Thüringen eV

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fahren durchzuführen ist. Dazu muss mindestens eine der Auffälligkeiten, die in einer<br />

Tabelle aufgeführt sind, wie z.B. Orientierung oder Kommunikation/Sprache auffällig<br />

sein (ebd., S. 8). Zudem muss durch diese Störung ein dauerhafter und regelmäßiger<br />

Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf resultieren. Nach dieser bejahten Feststellung<br />

wird das Assessment durchgeführt. Bei der Untersuchung wird diagnostiziert, ob eine<br />

auf Dauer erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz besteht. Es werden dazu die<br />

krankheits- oder behinderungsbedingten Störungen sowie die Störungen des Affekts des<br />

Verhaltens erfasst (ebd., S. 9f.).<br />

Wurde eine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt,<br />

können Pflegebedürftige auf Antrag bei der Pflegekasse im Jahr bis zu 460 € für quali-<br />

tätsgesicherte Betreuungsleistungen erstattet bekommen (Klie 2005, S. 288). Die Erstat-<br />

tung von Aufwendungen erhält der Pflegebedürftige gegen Vorlage entsprechender Be-<br />

lege über die entstandenen Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruch-<br />

nahme der Betreuungsleistung (ebd., S. 289). Ist der Betrag von 460 € im Jahr nicht<br />

ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Anteil in das Folgejahr übertragen werden<br />

(ebd.). Neben diesen 460 € gibt es die Möglichkeit nach § 45b SGB XI in Zusammen-<br />

hang mit der Inanspruchnahme von Verhinderungspflege, § 39 SGB XI, zusätzliche<br />

Betreuungsleistungen abzurufen (Wendt 2002, S. 311). „Diese Verhinderungspflege<br />

kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden.“ (ebd., S. 311).<br />

Niedrigschwellige Betreuungsangebote sind nach § 45c Abs. 3 SGB XI Betreuungsan-<br />

gebote, in denen Helfer und Helferinnen unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung<br />

von Pflegebedürftigen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und<br />

Betreuung in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Ange-<br />

hörige entlasten und beratend unterstützen (Klie 2005, S. 393). Zur Anerkennung<br />

niedrigschwellige Betreuungsangebote ist die jeweilige Landesregierung ermächtigt.<br />

Nach der Thüringer Landesverordnung § 1 werden niedrigschwellige Betreuungsange-<br />

bote auf schriftlichen Antrag anerkannt.<br />

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