Diplomarbeit Fr. Krauß_neu - Alzheimer Gesellschaft Thüringen eV
Diplomarbeit Fr. Krauß_neu - Alzheimer Gesellschaft Thüringen eV
Diplomarbeit Fr. Krauß_neu - Alzheimer Gesellschaft Thüringen eV
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
(3) Durch die Förderung von Modellvorhaben soll insbesondere eine bessere Versorgung demenzkranker<br />
Pflegebedürftiger angestrebt und eine wirksame Vernetzung der Versorgungsangebote in einer Region<br />
erprobt werden.<br />
(4) Für die Modellvorhaben ist eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen, die allgemein<br />
anerkannten wissenschaftlichen Standards entspricht und Auskunft über das Erreichen der mit<br />
dem Modellvorhaben verfolgten Ziele sowie über die Auswirkungen auf Qualität und Kosten der Versorgung<br />
gibt.<br />
(5) Modellvorhaben werden in der Regel für drei Jahre gefördert, in Ausnahmefällen bis zu fünf Jahre.<br />
§ 5<br />
Umfang und Verfahren der Förderung<br />
(1) Die Zuwendung des Landes erfolgt nach Maßgabe des Landeshaushaltes und wird in Form eines nicht<br />
rückzahlbaren Zuschusses als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Sie kann bis zu<br />
50 v.H. der Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlichen Helfer sowie der Personal- und Sachausgaben<br />
nach § 3 Abs. 1 betragen.<br />
(2) Förderanträge sind von dem für das niedrigschwellige Betreuungsangebot oder das Modellvorhaben<br />
Verantwortlichen schriftlich an die zuständige Behörde zu richten.<br />
(3) Aus dem Förderantrag muss hervorgehen, ob und in welchem Umfang Mittel der Arbeitsförderung<br />
unter dem Vorbehalt der Sicherstellung der Gesamtfinanzierung zugesagt wurden.<br />
(4) Die Entscheidung über die Förderung ist im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen der Landesverbände<br />
der Pflegekassen zu treffen.<br />
(5) Die zuständige Behörde informiert das Bundesversicherungsamt über die Entscheidung und über die<br />
Höhe der verbindlich zugesagten Fördermittel des Landes und der Arbeitsförderung. Die Mittel der Arbeitsförderung<br />
oder des Landes sowie die Mittel der Pflegekassen werden jeweils in eigener Zuständigkeit<br />
dem für das niedrigschwellige Betreuungsangebot oder für das Modellvorhaben Verantwortlichen<br />
zugewiesen.<br />
(6) Der Antragsteller ist verpflichtet, spätestens bis zum 1. April des Folgejahres den<br />
Verwendungsnachweis vorzulegen. Der Sachbericht hat insbesondere Auskunft über die Zahl und die Art<br />
der übernommenen Betreuungen sowie über die eingesetzten hauptamtlichen Kräfte und ehrenamtlichen<br />
Helfer zu geben. Bei der Erstellung des Sachberichts kann der Tätigkeitsbericht nach § 2 Abs. 5 zugrunde<br />
gelegt werden.<br />
§ 6<br />
Zuständige Behörde<br />
Das Landesamt für Soziales und Familie ist zuständige Behörde für die Anerkennung von niedrigschwelligen<br />
Betreuungsangeboten nach § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB XI sowie die Rücknahme und den Widerruf<br />
der Anerkennung. Gleichzeitig ist das Landesamt für Soziales und Familie zuständige Behörde für<br />
die Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote sowie von Modellvorhaben.<br />
§ 7<br />
Gleichstellungsbestimmung<br />
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher<br />
Form.<br />
§ 8<br />
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten<br />
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und am 31. Dezember 2008 außer Kraft.<br />
IV