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Diplomarbeit Fr. Krauß_neu - Alzheimer Gesellschaft Thüringen eV

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(3) Durch die Förderung von Modellvorhaben soll insbesondere eine bessere Versorgung demenzkranker<br />

Pflegebedürftiger angestrebt und eine wirksame Vernetzung der Versorgungsangebote in einer Region<br />

erprobt werden.<br />

(4) Für die Modellvorhaben ist eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen, die allgemein<br />

anerkannten wissenschaftlichen Standards entspricht und Auskunft über das Erreichen der mit<br />

dem Modellvorhaben verfolgten Ziele sowie über die Auswirkungen auf Qualität und Kosten der Versorgung<br />

gibt.<br />

(5) Modellvorhaben werden in der Regel für drei Jahre gefördert, in Ausnahmefällen bis zu fünf Jahre.<br />

§ 5<br />

Umfang und Verfahren der Förderung<br />

(1) Die Zuwendung des Landes erfolgt nach Maßgabe des Landeshaushaltes und wird in Form eines nicht<br />

rückzahlbaren Zuschusses als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Sie kann bis zu<br />

50 v.H. der Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlichen Helfer sowie der Personal- und Sachausgaben<br />

nach § 3 Abs. 1 betragen.<br />

(2) Förderanträge sind von dem für das niedrigschwellige Betreuungsangebot oder das Modellvorhaben<br />

Verantwortlichen schriftlich an die zuständige Behörde zu richten.<br />

(3) Aus dem Förderantrag muss hervorgehen, ob und in welchem Umfang Mittel der Arbeitsförderung<br />

unter dem Vorbehalt der Sicherstellung der Gesamtfinanzierung zugesagt wurden.<br />

(4) Die Entscheidung über die Förderung ist im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen der Landesverbände<br />

der Pflegekassen zu treffen.<br />

(5) Die zuständige Behörde informiert das Bundesversicherungsamt über die Entscheidung und über die<br />

Höhe der verbindlich zugesagten Fördermittel des Landes und der Arbeitsförderung. Die Mittel der Arbeitsförderung<br />

oder des Landes sowie die Mittel der Pflegekassen werden jeweils in eigener Zuständigkeit<br />

dem für das niedrigschwellige Betreuungsangebot oder für das Modellvorhaben Verantwortlichen<br />

zugewiesen.<br />

(6) Der Antragsteller ist verpflichtet, spätestens bis zum 1. April des Folgejahres den<br />

Verwendungsnachweis vorzulegen. Der Sachbericht hat insbesondere Auskunft über die Zahl und die Art<br />

der übernommenen Betreuungen sowie über die eingesetzten hauptamtlichen Kräfte und ehrenamtlichen<br />

Helfer zu geben. Bei der Erstellung des Sachberichts kann der Tätigkeitsbericht nach § 2 Abs. 5 zugrunde<br />

gelegt werden.<br />

§ 6<br />

Zuständige Behörde<br />

Das Landesamt für Soziales und Familie ist zuständige Behörde für die Anerkennung von niedrigschwelligen<br />

Betreuungsangeboten nach § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB XI sowie die Rücknahme und den Widerruf<br />

der Anerkennung. Gleichzeitig ist das Landesamt für Soziales und Familie zuständige Behörde für<br />

die Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote sowie von Modellvorhaben.<br />

§ 7<br />

Gleichstellungsbestimmung<br />

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher<br />

Form.<br />

§ 8<br />

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten<br />

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und am 31. Dezember 2008 außer Kraft.<br />

IV

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