Diplomarbeit Fr. Krauß_neu - Alzheimer Gesellschaft Thüringen eV
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(2) Die ehrenamtlichen Helfer werden von einer Fachkraft angeleitet, die entsprechend dem Betreuungsangebot<br />
über Erfahrungen und Wissen im Umgang mit den zu betreuenden Menschen verfügen soll. Der<br />
Fachkraft obliegt die fachliche und psychosoziale Anleitung, Begleitung und Unterstützung der ehrenamtlichen<br />
Helfer sowie die Durchführung von regelmäßigen sowie fallbezogenen Teambesprechungen.<br />
(3) Als Fachkräfte kommen je nach Zielgruppe der Pflegebedürftigen und Betreuten folgende Berufsgruppen<br />
in Betracht:<br />
1. Krankenschwestern und Krankenpfleger,<br />
2. Altenpfleger,<br />
3. Heilerziehungspfleger,<br />
4. Heilpädagogen oder<br />
5. Sozialpädagogen.<br />
Die Eignung anderer Berufsgruppen ist im Einzelfall zu prüfen.<br />
(4) Das niedrigschwellige Betreuungsangebot muss die Bereitstellung von für den Bedarf der Zielgruppe<br />
angemessenen Räumlichkeiten und Ausstattungen sowie den Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes,<br />
der den mit der Betreuung des betreffenden Personenkreises verbundenen Gefährdungen<br />
und Risiken Rechnung trägt, beinhalten.<br />
(5) Der Antragsteller verpflichtet sich, der zuständigen Behörde jährlich, spätestens bis zum 1. April,<br />
einen formularmäßigen Tätigkeitsbericht über den Vorjahreszeitraum vorzulegen, der insbesondere Auskunft<br />
über die Zahl und die Art der übernommenen Betreuungen sowie über die eingesetzten hauptamtlichen<br />
Kräfte und ehrenamtlichen Helfer gibt.<br />
(6) Die Anerkennung des niedrigschwelligen Betreuungsangebots begründet keinen Anspruch des Antragstellers<br />
auf eine öffentliche Förderung.<br />
(7) Sofern die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr vorliegen, kann die<br />
Anerkennung durch die zuständige Behörde widerrufen werden. Hiervon sind die Verbände der Pflegekassen<br />
unverzüglich zu unterrichten.<br />
§ 3<br />
Gegenstand der Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote<br />
(1) Gefördert werden vorrangig Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlichen Helfer sowie Personal-<br />
und Sachausgaben, die durch die Wahrnehmung folgender Aufgaben entstehen:<br />
1. Koordination und Organisation der Hilfen,<br />
2. fachliche Anleitung,<br />
3. Schulung und Fortbildung der ehrenamtlichen Helfer und<br />
4. kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung durch Fachkräfte.<br />
(2) Die Förderung soll die Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen unterstützen und bereits geförderte<br />
Einrichtungen nachhaltig sichern. Vorrang in der Förderung haben der Auf- und Ausbau <strong>neu</strong>er Angebote,<br />
um eine wohnortnahe und flächendeckende Versorgung zu erreichen. Initiativen des bürgerschaftlichen<br />
Engagements sind mit Vorrang zu fördern.<br />
(3) Die Fördermittel werden regelmäßig für ein Kalenderjahr bewilligt.<br />
§ 4<br />
Gegenstand der Förderung von Modellvorhaben<br />
(1) Modellvorhaben, mit denen <strong>neu</strong>e Versorgungskonzepte und -strukturen insbesondere für demenzkranke<br />
Pflegebedürftige erprobt werden, können gefördert werden. Dabei sollen alle Möglichkeiten einer<br />
stärker integrativ ausgerichteten Versorgung Pflegebedürftiger sowie einer wirksamen Vernetzung aller<br />
für die Pflegebedürftigen erforderlichen Hilfen in einzelnen Regionen ausgeschöpft werden.<br />
(2) Die Förderung ist vorrangig auf ambulante Hilfen auszurichten. Insbesondere unter dem Aspekt der<br />
Vernetzung können auch stationäre Angebote einbezogen werden.<br />
III