HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug
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18 Kapitel 4 Risiken der Beteiligung<br />
Darüber hinaus besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung<br />
bei der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen<br />
von einer Veranlagung gemäß § 5a EStG<br />
(Tonnagesteuer) abweicht, weil z. B. nicht alle Voraussetzungen<br />
für die Inanspruchnahme der Tonnagesteuer<br />
vorliegen. Sollten die Regelungen der Tonnagesteuer<br />
demnach keine Anwendung fi nden,<br />
müssten die Beteiligungsgesellschaften den nach<br />
§ 4 Abs 1 EStG in Verbindung mit § 5 EStG ermittelten<br />
Gewinn versteuern, wodurch das laufende Ergebnis<br />
sowie der Veräußerungserlös der Regelbesteuerung<br />
unterliegen würden, was zu einer höheren ertragsteuerlichen<br />
Belastung der Investoren und somit zu einer<br />
Verschlechterung der Rentabilität führen würde.<br />
Gewerbesteuerliche Risiken<br />
Auch für Zwecke der Gewerbesteuer bildet der nach<br />
§ 5a EStG (Tonnagesteuer) ermittelte pauschale Gewinn<br />
die Grundlage. Falls die Beteiligungsgesellschaften<br />
die Tonnagesteuer nicht in Anspruch nehmen<br />
können, wäre bei der Ermittlung des Gewerbeertrags<br />
der durch Betriebsvermögensvergleich<br />
nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 EStG ermittelte<br />
Gewinn unter Anwendung der gewerbesteuerlichen<br />
Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften zugrunde<br />
zu legen. Dies würde zu einer gegenüber der Ergebnisprognose<br />
deutlich höheren Gewerbesteuerbelastung<br />
der Beteiligungsgesellschaften führen,<br />
wodurch sich die Rentabilität der Beteiligung verringern<br />
würde.<br />
Erbschaft- und schenkungsteuerliche Risiken<br />
Die unentgeltliche Übertragung von Anteilen an den<br />
Beteiligungsgesellschaften unterliegen der Erbschaft-<br />
und Schenkungsteuer, wobei für begünstigtes<br />
unternehmerisches Vermögen unter bestimmten<br />
Voraussetzungen Verschonungsabschläge<br />
auf den Bewertungsansatz gewährt werden. Es kann<br />
nicht ausgeschlossen werden, dass die Voraussetzungen<br />
generell nicht vorliegen oder z. B. die Haltefrist<br />
nicht eingehalten wird und Investoren dadurch<br />
Vergünstigungen nicht oder nicht vollumfänglich in<br />
Anspruch nehmen können oder nachträglich verlieren.<br />
Umsatzsteuerliche Risiken<br />
Das steuerliche Konzept des Beteiligungsangebots<br />
geht davon aus, dass die Umsatzsteuer aus den Aufwendungen<br />
der Beteiligungsgesellschaften in vollem<br />
Umfang abzugsfähig ist. Sollte der Vorsteuerabzug<br />
von der Finanzverwaltung nicht oder nicht vollständig<br />
anerkannt werden, würde dies die Liquidität der<br />
Gesellschaften belasten und die Rentabilität der Beteiligung<br />
verringern.<br />
E. Sonstige Risiken<br />
Vertragserfüllungsrisiken und Bonität<br />
der Vertragspartner<br />
Grundsätzlich trägt der Anleger das Risiko, dass gegenwärtige<br />
oder künftige Vertragspartner der Beteiligungsgesellschaften<br />
aufgrund eingeschränkter<br />
Leistungsfähigkeit (Bonität) oder eingeschränkter<br />
Leistungsbereitschaft ihre vertraglichen Verpfl ichtungen<br />
nicht, nur teilweise oder verspätet erfüllen<br />
und damit die prospektierte Abwicklung der Investition<br />
gefährden. Müssen neue Vertragspartner gesucht<br />
werden, so kann dies zu zeitlichen Verzögerungen<br />
führen oder nur zu schlechteren Konditionen<br />
möglich sein. Der Eintritt dieser Risiken kann sich<br />
nachteilig auf das Ergebnis der Beteiligungsgesellschaften<br />
auswirken und dadurch zur Verringerung<br />
oder zum Ausbleiben der Ausschüttungen an die Anleger<br />
und im schlechtesten Fall zum teilweisen oder<br />
vollständigen Verlust der Einlage führen.<br />
Darüber hinaus besteht das Risiko, dass vorhandene<br />
Vertragsklauseln unterschiedlich ausgelegt werden<br />
oder unterschiedliche Rechtsauffassungen bestehen.<br />
Hieraus können höhere Aufwendungen oder<br />
geringere Einnahmen entstehen, die einen negativen<br />
Einfl uss auf die prognostizierten Auszahlungen an<br />
die Anleger haben und darüber hinaus zum teilweisen<br />
oder vollständigen Verlust der Vermögensanlage<br />
führen können.<br />
Es besteht ferner das Risiko, dass an den erforderlichen<br />
Zahlungstransfers beteiligte Kreditinstitute<br />
die ihnen zugewiesenen Aufgaben nicht, nicht vollständig<br />
oder nicht zeitgerecht erfüllen. Dies kann im<br />
schlechtesten Fall zum Verlust der jeweiligen Zahlung<br />
und zum Scheitern des Beteiligungsangebots