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HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug

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18 Kapitel 4 Risiken der Beteiligung<br />

Darüber hinaus besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung<br />

bei der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen<br />

von einer Veranlagung gemäß § 5a EStG<br />

(Tonnagesteuer) abweicht, weil z. B. nicht alle Voraussetzungen<br />

für die Inanspruchnahme der Tonnagesteuer<br />

vorliegen. Sollten die Regelungen der Tonnagesteuer<br />

demnach keine Anwendung fi nden,<br />

müssten die Beteiligungsgesellschaften den nach<br />

§ 4 Abs 1 EStG in Verbindung mit § 5 EStG ermittelten<br />

Gewinn versteuern, wodurch das laufende Ergebnis<br />

sowie der Veräußerungserlös der Regelbesteuerung<br />

unterliegen würden, was zu einer höheren ertragsteuerlichen<br />

Belastung der Investoren und somit zu einer<br />

Verschlechterung der Rentabilität führen würde.<br />

Gewerbesteuerliche Risiken<br />

Auch für Zwecke der Gewerbesteuer bildet der nach<br />

§ 5a EStG (Tonnagesteuer) ermittelte pauschale Gewinn<br />

die Grundlage. Falls die Beteiligungsgesellschaften<br />

die Tonnagesteuer nicht in Anspruch nehmen<br />

können, wäre bei der Ermittlung des Gewerbeertrags<br />

der durch Betriebsvermögensvergleich<br />

nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 EStG ermittelte<br />

Gewinn unter Anwendung der gewerbesteuerlichen<br />

Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften zugrunde<br />

zu legen. Dies würde zu einer gegenüber der Ergebnisprognose<br />

deutlich höheren Gewerbesteuerbelastung<br />

der Beteiligungsgesellschaften führen,<br />

wodurch sich die Rentabilität der Beteiligung verringern<br />

würde.<br />

Erbschaft- und schenkungsteuerliche Risiken<br />

Die unentgeltliche Übertragung von Anteilen an den<br />

Beteiligungsgesellschaften unterliegen der Erbschaft-<br />

und Schenkungsteuer, wobei für begünstigtes<br />

unternehmerisches Vermögen unter bestimmten<br />

Voraussetzungen Verschonungsabschläge<br />

auf den Bewertungsansatz gewährt werden. Es kann<br />

nicht ausgeschlossen werden, dass die Voraussetzungen<br />

generell nicht vorliegen oder z. B. die Haltefrist<br />

nicht eingehalten wird und Investoren dadurch<br />

Vergünstigungen nicht oder nicht vollumfänglich in<br />

Anspruch nehmen können oder nachträglich verlieren.<br />

Umsatzsteuerliche Risiken<br />

Das steuerliche Konzept des Beteiligungsangebots<br />

geht davon aus, dass die Umsatzsteuer aus den Aufwendungen<br />

der Beteiligungsgesellschaften in vollem<br />

Umfang abzugsfähig ist. Sollte der Vorsteuerabzug<br />

von der Finanzverwaltung nicht oder nicht vollständig<br />

anerkannt werden, würde dies die Liquidität der<br />

Gesellschaften belasten und die Rentabilität der Beteiligung<br />

verringern.<br />

E. Sonstige Risiken<br />

Vertragserfüllungsrisiken und Bonität<br />

der Vertragspartner<br />

Grundsätzlich trägt der Anleger das Risiko, dass gegenwärtige<br />

oder künftige Vertragspartner der Beteiligungsgesellschaften<br />

aufgrund eingeschränkter<br />

Leistungsfähigkeit (Bonität) oder eingeschränkter<br />

Leistungsbereitschaft ihre vertraglichen Verpfl ichtungen<br />

nicht, nur teilweise oder verspätet erfüllen<br />

und damit die prospektierte Abwicklung der Investition<br />

gefährden. Müssen neue Vertragspartner gesucht<br />

werden, so kann dies zu zeitlichen Verzögerungen<br />

führen oder nur zu schlechteren Konditionen<br />

möglich sein. Der Eintritt dieser Risiken kann sich<br />

nachteilig auf das Ergebnis der Beteiligungsgesellschaften<br />

auswirken und dadurch zur Verringerung<br />

oder zum Ausbleiben der Ausschüttungen an die Anleger<br />

und im schlechtesten Fall zum teilweisen oder<br />

vollständigen Verlust der Einlage führen.<br />

Darüber hinaus besteht das Risiko, dass vorhandene<br />

Vertragsklauseln unterschiedlich ausgelegt werden<br />

oder unterschiedliche Rechtsauffassungen bestehen.<br />

Hieraus können höhere Aufwendungen oder<br />

geringere Einnahmen entstehen, die einen negativen<br />

Einfl uss auf die prognostizierten Auszahlungen an<br />

die Anleger haben und darüber hinaus zum teilweisen<br />

oder vollständigen Verlust der Vermögensanlage<br />

führen können.<br />

Es besteht ferner das Risiko, dass an den erforderlichen<br />

Zahlungstransfers beteiligte Kreditinstitute<br />

die ihnen zugewiesenen Aufgaben nicht, nicht vollständig<br />

oder nicht zeitgerecht erfüllen. Dies kann im<br />

schlechtesten Fall zum Verlust der jeweiligen Zahlung<br />

und zum Scheitern des Beteiligungsangebots

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