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HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug

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86 Kapitel 13 Gesellschaftsverträge<br />

e) Vereinbarung mit der Delta Vermietungsgesellschaft mbH<br />

über eine Platzierungsgarantie;<br />

f) Vereinbarung mit der HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG<br />

über die Fremdkapitalvermittlung;<br />

g) Vereinbarung mit der HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG<br />

über die Fondskonzeption und <strong>Prospekt</strong>herausgabe;<br />

h) Vereinbarung über Geschäftsbesorgung gemäß § 6 Abs. 7;<br />

i) sonstige Verträge zur Realisierung der Fondskonzeption;<br />

j) Anträge und Vereinbarungen zur Registrierung des Schiffes in<br />

einem deutschen Seeschiffsregister, zur Schaffung der Voraussetzung<br />

zur Gewinnbesteuerung gemäß § 5 a EStG (Tonnagesteuer),<br />

sowie Abschluss eines entsprechenden Bare-<br />

Boat-Chartervertrags zur Registrierung im Bare -Boat-<br />

Charter-Register eines geeigneten Landes;<br />

k) Gründung bzw. Übernahme von Anteilen von Gesellschaften<br />

in einem geeigneten Land und Abschluss der Verträge, die zur<br />

Führung der Flagge dieses Landes notwendig und geeignet<br />

sind (Bare-Boat-Charter-Registrierung);<br />

l) Beitritt der Gesellschaft in die Rechte und Pfl ichten des vorherigen<br />

Eigners des Schiffes aus dem Poolvertrag »C17 Poolvertrag«;<br />

m)Vertragsverhältnisse über Dienstleistungen vor Lieferung<br />

des Schiffes, insbesondere für rechtliche und steuerliche Beratung<br />

sowie gutachterliche Tätigkeiten;<br />

n) die Festgeldanlage und jede sonstige Wiederanlage von Guthabensbeträgen<br />

des Gesellschaftsvermögens zu marktüblichen<br />

Konditionen mit nahezu vergleichbaren geringen Risiken<br />

und im Rahmen der Verwaltung und Nutzung eigenen<br />

Kapitalvermögens;<br />

o) Führung von Aktivprozessen gegen Gesellschafter auf Leistung<br />

ihrer Einlage;<br />

p) Abschluss von Versicherungen im üblichen Umfang vor Übernahme<br />

des Schiffes;<br />

q) Sitzverlegung der Gesellschaft.<br />

(7) Die geschäftsführende Gesellschafterin kann durch einen gesonderten<br />

Geschäftsbesorgungsvertrag im Namen und auf<br />

Rechnung der Gesellschaft einem Dritten, insbesondere der<br />

HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG, Tätigkeiten der Geschäftsführung,<br />

insbesondere der Beteiligungsverwaltung,<br />

übertragen und diesem Dritten insoweit erforderliche Bevollmächtigung<br />

und Befreiung von § 181 BGB erteilen; die Leitung<br />

der Gesellschaft als solche und die damit verbundene Verantwortlichkeit<br />

müssen in jedem Fall bei der geschäftsführenden<br />

Gesellschafterin verbleiben.<br />

(8) Die geschäftsführende Gesellschafterin hat einmal jährlich über<br />

den Geschäftsverlauf zu berichten und die Planung für das<br />

nächste Geschäftsjahr vorzulegen.<br />

§ 7<br />

Gesellschafterbeschlüsse<br />

(1) Entscheidungen in Angelegenheiten der Gesellschaft treffen die<br />

Gesellschafter durch Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse werden<br />

entweder in Gesellschafterversammlungen oder in schriftlicher<br />

oder Textform im Umlaufverfahren gefasst. Beschlussfassungen<br />

der Gesellschaft in Gesellschafterversammlungen und im<br />

Umlaufverfahren können zusammen mit Beschlussfassungen der<br />

Schwestergesellschaft durchgeführt werden.<br />

(2) Der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung als Präsenzveranstaltung<br />

bedarf es nicht, wenn die geschäftsführende Gesellschafterin<br />

– vorbehaltlich § 9 Abs. 3 – eine Beschlussfassung<br />

im Umlaufverfahren verlangt. Die Aufforderung zur<br />

Stimmabgabe ist an die Gesellschafter unter Mitteilung sämtlicher<br />

Beschlussgegenstände mit einem Beschlussvorschlag,<br />

des genauen Verfahrens sowie der Frist zur Stimmabgabe einschließlich<br />

des letzten Abstimmungstages zu richten. Die Versendung<br />

der Aufforderung zur Stimmabgabe ist ordnungsgemäß<br />

erfolgt, wenn sie an die Adresse des Gesellschafters gemäß<br />

§ 9 Abs. 1 Satz 2 dieses Vertrags gerichtet wurde. Ist der Aufenthalt<br />

eines Gesellschafters unbekannt oder kann ihm aus anderen<br />

Gründen diese Aufforderung nicht zugestellt werden, so<br />

ruht sein Stimmrecht bis zur Beseitigung dieses Zustands. Die<br />

Frist zur Stimmabgabe muss mindestens drei (3) Wochen, bei<br />

außerordentlichen Gesellschafterversammlungen mindestens<br />

eine (1) Woche betragen. Im Übrigen gilt § 9 Abs. 1 entsprechend.<br />

Berücksichtigt werden nur Stimmabgaben, die fristgemäß<br />

bis zum letzten Abstimmungstag bei der Gesellschaft eingegangen<br />

sind.<br />

(3) Die geschäftsführende Gesellschafterin ist berechtigt, im Einzelfall<br />

und nach eigenem Ermessen, im Umlaufverfahren die<br />

Frist zur Abgabe der Stimmen einmalig und angemessen, längstens<br />

um bis zu acht (8) Wochen zu verlängern, um das für die<br />

Beschlussfähigkeit im Umlaufverfahren erforderliche Quorum<br />

bei der Gesellschaft und/oder bei der Schwestergesellschaft erreichen<br />

zu können. Bereits rechtzeitig abgegebene Ja- und<br />

Nein-Stimmen behalten ihre Gültigkeit. Voraussetzung ist, dass<br />

in der ersten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde<br />

sowie die Fristverlängerung und der maßgebliche Abstimmungstag<br />

mit der Niederschrift (Abs. 5) den Gesellschaftern<br />

nachträglich mitgeteilt werden.<br />

(4) Beschlüsse im Umlaufverfahren sind mit Eingang der erforderlichen<br />

Stimmen bei der Gesellschaft mit Ablauf des letzten, ggf.<br />

nach Abs. 3 verlängerten, Abstimmungstages wirksam gefasst.<br />

Gesellschafterbeschlüsse im Umlaufverfahren sind nur wirksam,<br />

wenn mindestens (30) dreißig Prozent der Stimmen aller<br />

Gesellschafter der Gesellschaft zugehen (»Beteiligungsquorum«)<br />

und die Mehrheitserfordernisse nach Abs. 6 beachtet<br />

werden.<br />

(5) Über die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse hat die geschäftsführende<br />

Gesellschafterin eine Niederschrift zu fertigen<br />

und diese den Gesellschaftern zuzuleiten. Die Niederschrift gilt<br />

als genehmigt, wenn nicht innerhalb eines (1) Monats nach ihrem<br />

Zugang schriftlich unter Angabe der Gründe Widerspruch<br />

bei der Gesellschaft eingelegt wird. Die Unwirksamkeit von Beschlüssen<br />

kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem<br />

(1) Monat nach Zugang der Niederschrift durch Klage geltend<br />

gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel<br />

als geheilt.<br />

(6) Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit das Gesetz oder der<br />

Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorsehen, mit<br />

der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen<br />

gelten als nicht abgegebene Stimmen.<br />

Soweit der Gesellschaftsvertrag eine qualifi zierte Mehrheit vorsieht,<br />

besteht diese aus den Stimmen der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin sowie so viel weiteren Stimmen, dass mindestens<br />

(75) fünfundsiebzig vom Hundert der abgegebenen Stimmen<br />

erreicht sind.<br />

(7) Je 1,00 Euro der Hafteinlage gewährt eine Stimme. Persönlich<br />

haftenden Gesellschaftern, die nicht am Gesellschaftskapital<br />

beteiligt sind, steht je eine Stimme zu. Soweit ein Gesellschafter<br />

durch einen Gesellschafterbeschluss persönlich und nicht in<br />

seiner Eigenschaft als Gesellschafter betroffen ist, hat er kein<br />

Stimmrecht.

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