HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug
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86 Kapitel 13 Gesellschaftsverträge<br />
e) Vereinbarung mit der Delta Vermietungsgesellschaft mbH<br />
über eine Platzierungsgarantie;<br />
f) Vereinbarung mit der HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG<br />
über die Fremdkapitalvermittlung;<br />
g) Vereinbarung mit der HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG<br />
über die Fondskonzeption und <strong>Prospekt</strong>herausgabe;<br />
h) Vereinbarung über Geschäftsbesorgung gemäß § 6 Abs. 7;<br />
i) sonstige Verträge zur Realisierung der Fondskonzeption;<br />
j) Anträge und Vereinbarungen zur Registrierung des Schiffes in<br />
einem deutschen Seeschiffsregister, zur Schaffung der Voraussetzung<br />
zur Gewinnbesteuerung gemäß § 5 a EStG (Tonnagesteuer),<br />
sowie Abschluss eines entsprechenden Bare-<br />
Boat-Chartervertrags zur Registrierung im Bare -Boat-<br />
Charter-Register eines geeigneten Landes;<br />
k) Gründung bzw. Übernahme von Anteilen von Gesellschaften<br />
in einem geeigneten Land und Abschluss der Verträge, die zur<br />
Führung der Flagge dieses Landes notwendig und geeignet<br />
sind (Bare-Boat-Charter-Registrierung);<br />
l) Beitritt der Gesellschaft in die Rechte und Pfl ichten des vorherigen<br />
Eigners des Schiffes aus dem Poolvertrag »C17 Poolvertrag«;<br />
m)Vertragsverhältnisse über Dienstleistungen vor Lieferung<br />
des Schiffes, insbesondere für rechtliche und steuerliche Beratung<br />
sowie gutachterliche Tätigkeiten;<br />
n) die Festgeldanlage und jede sonstige Wiederanlage von Guthabensbeträgen<br />
des Gesellschaftsvermögens zu marktüblichen<br />
Konditionen mit nahezu vergleichbaren geringen Risiken<br />
und im Rahmen der Verwaltung und Nutzung eigenen<br />
Kapitalvermögens;<br />
o) Führung von Aktivprozessen gegen Gesellschafter auf Leistung<br />
ihrer Einlage;<br />
p) Abschluss von Versicherungen im üblichen Umfang vor Übernahme<br />
des Schiffes;<br />
q) Sitzverlegung der Gesellschaft.<br />
(7) Die geschäftsführende Gesellschafterin kann durch einen gesonderten<br />
Geschäftsbesorgungsvertrag im Namen und auf<br />
Rechnung der Gesellschaft einem Dritten, insbesondere der<br />
HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG, Tätigkeiten der Geschäftsführung,<br />
insbesondere der Beteiligungsverwaltung,<br />
übertragen und diesem Dritten insoweit erforderliche Bevollmächtigung<br />
und Befreiung von § 181 BGB erteilen; die Leitung<br />
der Gesellschaft als solche und die damit verbundene Verantwortlichkeit<br />
müssen in jedem Fall bei der geschäftsführenden<br />
Gesellschafterin verbleiben.<br />
(8) Die geschäftsführende Gesellschafterin hat einmal jährlich über<br />
den Geschäftsverlauf zu berichten und die Planung für das<br />
nächste Geschäftsjahr vorzulegen.<br />
§ 7<br />
Gesellschafterbeschlüsse<br />
(1) Entscheidungen in Angelegenheiten der Gesellschaft treffen die<br />
Gesellschafter durch Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse werden<br />
entweder in Gesellschafterversammlungen oder in schriftlicher<br />
oder Textform im Umlaufverfahren gefasst. Beschlussfassungen<br />
der Gesellschaft in Gesellschafterversammlungen und im<br />
Umlaufverfahren können zusammen mit Beschlussfassungen der<br />
Schwestergesellschaft durchgeführt werden.<br />
(2) Der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung als Präsenzveranstaltung<br />
bedarf es nicht, wenn die geschäftsführende Gesellschafterin<br />
– vorbehaltlich § 9 Abs. 3 – eine Beschlussfassung<br />
im Umlaufverfahren verlangt. Die Aufforderung zur<br />
Stimmabgabe ist an die Gesellschafter unter Mitteilung sämtlicher<br />
Beschlussgegenstände mit einem Beschlussvorschlag,<br />
des genauen Verfahrens sowie der Frist zur Stimmabgabe einschließlich<br />
des letzten Abstimmungstages zu richten. Die Versendung<br />
der Aufforderung zur Stimmabgabe ist ordnungsgemäß<br />
erfolgt, wenn sie an die Adresse des Gesellschafters gemäß<br />
§ 9 Abs. 1 Satz 2 dieses Vertrags gerichtet wurde. Ist der Aufenthalt<br />
eines Gesellschafters unbekannt oder kann ihm aus anderen<br />
Gründen diese Aufforderung nicht zugestellt werden, so<br />
ruht sein Stimmrecht bis zur Beseitigung dieses Zustands. Die<br />
Frist zur Stimmabgabe muss mindestens drei (3) Wochen, bei<br />
außerordentlichen Gesellschafterversammlungen mindestens<br />
eine (1) Woche betragen. Im Übrigen gilt § 9 Abs. 1 entsprechend.<br />
Berücksichtigt werden nur Stimmabgaben, die fristgemäß<br />
bis zum letzten Abstimmungstag bei der Gesellschaft eingegangen<br />
sind.<br />
(3) Die geschäftsführende Gesellschafterin ist berechtigt, im Einzelfall<br />
und nach eigenem Ermessen, im Umlaufverfahren die<br />
Frist zur Abgabe der Stimmen einmalig und angemessen, längstens<br />
um bis zu acht (8) Wochen zu verlängern, um das für die<br />
Beschlussfähigkeit im Umlaufverfahren erforderliche Quorum<br />
bei der Gesellschaft und/oder bei der Schwestergesellschaft erreichen<br />
zu können. Bereits rechtzeitig abgegebene Ja- und<br />
Nein-Stimmen behalten ihre Gültigkeit. Voraussetzung ist, dass<br />
in der ersten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde<br />
sowie die Fristverlängerung und der maßgebliche Abstimmungstag<br />
mit der Niederschrift (Abs. 5) den Gesellschaftern<br />
nachträglich mitgeteilt werden.<br />
(4) Beschlüsse im Umlaufverfahren sind mit Eingang der erforderlichen<br />
Stimmen bei der Gesellschaft mit Ablauf des letzten, ggf.<br />
nach Abs. 3 verlängerten, Abstimmungstages wirksam gefasst.<br />
Gesellschafterbeschlüsse im Umlaufverfahren sind nur wirksam,<br />
wenn mindestens (30) dreißig Prozent der Stimmen aller<br />
Gesellschafter der Gesellschaft zugehen (»Beteiligungsquorum«)<br />
und die Mehrheitserfordernisse nach Abs. 6 beachtet<br />
werden.<br />
(5) Über die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse hat die geschäftsführende<br />
Gesellschafterin eine Niederschrift zu fertigen<br />
und diese den Gesellschaftern zuzuleiten. Die Niederschrift gilt<br />
als genehmigt, wenn nicht innerhalb eines (1) Monats nach ihrem<br />
Zugang schriftlich unter Angabe der Gründe Widerspruch<br />
bei der Gesellschaft eingelegt wird. Die Unwirksamkeit von Beschlüssen<br />
kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem<br />
(1) Monat nach Zugang der Niederschrift durch Klage geltend<br />
gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel<br />
als geheilt.<br />
(6) Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit das Gesetz oder der<br />
Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorsehen, mit<br />
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen<br />
gelten als nicht abgegebene Stimmen.<br />
Soweit der Gesellschaftsvertrag eine qualifi zierte Mehrheit vorsieht,<br />
besteht diese aus den Stimmen der persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin sowie so viel weiteren Stimmen, dass mindestens<br />
(75) fünfundsiebzig vom Hundert der abgegebenen Stimmen<br />
erreicht sind.<br />
(7) Je 1,00 Euro der Hafteinlage gewährt eine Stimme. Persönlich<br />
haftenden Gesellschaftern, die nicht am Gesellschaftskapital<br />
beteiligt sind, steht je eine Stimme zu. Soweit ein Gesellschafter<br />
durch einen Gesellschafterbeschluss persönlich und nicht in<br />
seiner Eigenschaft als Gesellschafter betroffen ist, hat er kein<br />
Stimmrecht.