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HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug

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1. Nachtrag vom 28.07.2009<br />

der Schiffahrts-Gesellschaft »PAPENBURG« mbH & Co. KG<br />

In der Gesellschafterversammlung vom 30. Juni 2009 wurde § 7 Abs.<br />

1 Satz 3 neu gefasst und um Satz 4 ergänzt, § 9 Abs. 1 Satz 4 neu<br />

gefasst, § 13 Abs. 3 neu gefasst sowie § 17 Abs. 1 und 2 neu gefasst.<br />

Die Änderungen gelten ab dem 30. Juni 2009.<br />

§ 7<br />

Gesellschafterbeschlüsse<br />

(1) Entscheidungen in Angelegenheiten der Gesellschaft treffen<br />

die Gesellschafter durch Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse<br />

werden entweder in Gesellschafterversammlungen oder in<br />

schriftlicher oder Textform im Umlaufverfahren gefasst. Beschlussfassungen<br />

der Gesellschaft im Umlaufverfahren können<br />

zusammen mit Beschlussfassungen der Schwestergesellschaft<br />

durchgeführt werden. § 9 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.<br />

§ 9<br />

Gesellschafterversammlung<br />

(1) Die Einberufung von Gesellschafterversammlungen erfolgt<br />

durch die geschäftsführende Gesellschafterin.<br />

Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und<br />

der Tagesordnung schriftlich oder in Textform (u. a. Telefax oder<br />

E-Mail) an jeden Gesellschafter an seine zuletzt der Gesellschaft<br />

oder der Schwestergesellschaft, welche hiermit von der<br />

Gesellschaft zur Entgegennahme solcher Mitteilungen bevollmächtigt<br />

wird, bekannt gegebene Anschrift mit einer Frist von<br />

mindestens zwei (2) Wochen. Der Tag der Ladung und der Tag<br />

der Versammlung werden bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet.<br />

Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft können<br />

zugleich mit Gesellschafterversammlungen der Schwestergesellschaft<br />

und anderer Gesellschaften, an denen die<br />

HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG oder mit ihr verbundene<br />

Unternehmen als Gründungsgesellschafter beteiligt sind<br />

(Schwestergesellschaft und andere Gesellschaften werden im<br />

Folgenden gemeinschaftlich »Hannover Leasing Fondsgesellschaften«<br />

genannt), einberufen und abgehalten werden.<br />

§ 13<br />

Gesellschafterrechte und -pfl ichten<br />

(3) Alle Gesellschafter haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse<br />

der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,<br />

und von Hannover Leasing Fondsgesellschaften<br />

Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.<br />

§ 17<br />

Auszahlungsvereinbarungen betreffend ein Abfi ndungsguthaben<br />

(1) Das Abfi ndungsguthaben ist in allen Fällen der §§ 15 und 16 erst<br />

bei Aufl ösung der Gesellschaft oder nach Ablauf der in § 15 Abs. 1<br />

vereinbarten Laufzeit und Feststellung des Abfi ndungsguthabens<br />

auszuzahlen, spätestens jedoch zehn Jahre nach dem<br />

Ausscheiden.<br />

Im Falle eines Verzugs ist von der Gesellschaft der jeweils geschuldete<br />

Betrag mit fünf (5) Prozent p. a. zu verzinsen. Die Geltendmachung<br />

eines weiteren Verzugsschadens ist dadurch<br />

nicht ausgeschlossen.<br />

(2) Bei Ausscheiden kann der Gesellschafter nicht die Sicherstellung<br />

der Zahlung des Abfi ndungsguthabens verlangen, wenn<br />

das Auszahlungsdatum gemäß Abs. 1 weniger als fünf (5) Jahre<br />

nach dem Tag des Ausscheidens liegt. Liegt das Auszahlungs-<br />

Kapitel 13 Gesellschaftsverträge<br />

datum mehr als fünf (5) Jahre nach dem Tag des Ausscheidens<br />

und vor dem in § 15 Abs. 1 vereinbarten Laufzeitende (sofern die<br />

Gesellschaft nicht vorher aufgelöst wird), kann für die Zeit nach<br />

fünf (5) Jahren bis zum in § 15 Abs. 1 vereinbarten Zeitpunkt von<br />

der Gesellschaft Sicherheit verlangt werden, es sei denn, die<br />

aktuelle Liquiditäts- und Wirtschaftslage der Gesellschaft ließe<br />

dies nicht zu oder diese würde nachhaltig beeinträchtigt.<br />

Pullach, den 28.07.2009<br />

»PAPENBURG« Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

(vertreten durch: Friedrich Wilhelm Patt, Geschäftsführer; Andreas<br />

Ahlmann, Geschäftsführer)<br />

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