HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug
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1. Nachtrag vom 28.07.2009<br />
der Schiffahrts-Gesellschaft »PAPENBURG« mbH & Co. KG<br />
In der Gesellschafterversammlung vom 30. Juni 2009 wurde § 7 Abs.<br />
1 Satz 3 neu gefasst und um Satz 4 ergänzt, § 9 Abs. 1 Satz 4 neu<br />
gefasst, § 13 Abs. 3 neu gefasst sowie § 17 Abs. 1 und 2 neu gefasst.<br />
Die Änderungen gelten ab dem 30. Juni 2009.<br />
§ 7<br />
Gesellschafterbeschlüsse<br />
(1) Entscheidungen in Angelegenheiten der Gesellschaft treffen<br />
die Gesellschafter durch Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse<br />
werden entweder in Gesellschafterversammlungen oder in<br />
schriftlicher oder Textform im Umlaufverfahren gefasst. Beschlussfassungen<br />
der Gesellschaft im Umlaufverfahren können<br />
zusammen mit Beschlussfassungen der Schwestergesellschaft<br />
durchgeführt werden. § 9 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.<br />
§ 9<br />
Gesellschafterversammlung<br />
(1) Die Einberufung von Gesellschafterversammlungen erfolgt<br />
durch die geschäftsführende Gesellschafterin.<br />
Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und<br />
der Tagesordnung schriftlich oder in Textform (u. a. Telefax oder<br />
E-Mail) an jeden Gesellschafter an seine zuletzt der Gesellschaft<br />
oder der Schwestergesellschaft, welche hiermit von der<br />
Gesellschaft zur Entgegennahme solcher Mitteilungen bevollmächtigt<br />
wird, bekannt gegebene Anschrift mit einer Frist von<br />
mindestens zwei (2) Wochen. Der Tag der Ladung und der Tag<br />
der Versammlung werden bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet.<br />
Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft können<br />
zugleich mit Gesellschafterversammlungen der Schwestergesellschaft<br />
und anderer Gesellschaften, an denen die<br />
HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG oder mit ihr verbundene<br />
Unternehmen als Gründungsgesellschafter beteiligt sind<br />
(Schwestergesellschaft und andere Gesellschaften werden im<br />
Folgenden gemeinschaftlich »Hannover Leasing Fondsgesellschaften«<br />
genannt), einberufen und abgehalten werden.<br />
§ 13<br />
Gesellschafterrechte und -pfl ichten<br />
(3) Alle Gesellschafter haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse<br />
der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,<br />
und von Hannover Leasing Fondsgesellschaften<br />
Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.<br />
§ 17<br />
Auszahlungsvereinbarungen betreffend ein Abfi ndungsguthaben<br />
(1) Das Abfi ndungsguthaben ist in allen Fällen der §§ 15 und 16 erst<br />
bei Aufl ösung der Gesellschaft oder nach Ablauf der in § 15 Abs. 1<br />
vereinbarten Laufzeit und Feststellung des Abfi ndungsguthabens<br />
auszuzahlen, spätestens jedoch zehn Jahre nach dem<br />
Ausscheiden.<br />
Im Falle eines Verzugs ist von der Gesellschaft der jeweils geschuldete<br />
Betrag mit fünf (5) Prozent p. a. zu verzinsen. Die Geltendmachung<br />
eines weiteren Verzugsschadens ist dadurch<br />
nicht ausgeschlossen.<br />
(2) Bei Ausscheiden kann der Gesellschafter nicht die Sicherstellung<br />
der Zahlung des Abfi ndungsguthabens verlangen, wenn<br />
das Auszahlungsdatum gemäß Abs. 1 weniger als fünf (5) Jahre<br />
nach dem Tag des Ausscheidens liegt. Liegt das Auszahlungs-<br />
Kapitel 13 Gesellschaftsverträge<br />
datum mehr als fünf (5) Jahre nach dem Tag des Ausscheidens<br />
und vor dem in § 15 Abs. 1 vereinbarten Laufzeitende (sofern die<br />
Gesellschaft nicht vorher aufgelöst wird), kann für die Zeit nach<br />
fünf (5) Jahren bis zum in § 15 Abs. 1 vereinbarten Zeitpunkt von<br />
der Gesellschaft Sicherheit verlangt werden, es sei denn, die<br />
aktuelle Liquiditäts- und Wirtschaftslage der Gesellschaft ließe<br />
dies nicht zu oder diese würde nachhaltig beeinträchtigt.<br />
Pullach, den 28.07.2009<br />
»PAPENBURG« Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
(vertreten durch: Friedrich Wilhelm Patt, Geschäftsführer; Andreas<br />
Ahlmann, Geschäftsführer)<br />
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