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HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug

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gang der Ausübungserklärung beim Gesellschafter kommt ein<br />

Kaufvertrag zu dem Kaufpreis und zu den sonstigen Erwerbsbedingungen<br />

zustande, die der Gesellschafter mit dem dritten<br />

Erwerbsinteressenten vereinbart hatte.<br />

(3) Eine Übertragung oder sonstige Verfügung über einen Gesellschaftsanteil<br />

ist grundsätzlich nur mit Wirkung zum 31. Dezember<br />

eines jeden Jahres möglich. Alle Kosten, die mit einer Übertragung<br />

oder sonstigen Verfügung über einen Gesellschaftsanteil<br />

verbunden sind, einschließlich einer Verwaltungsgebühr der<br />

geschäftsführenden Gesellschafterin von 0,5 Prozent der von<br />

der Verfügung betroffenen Kommanditeinlage, höchstens<br />

2.500 US-Dollar (in Worten: zweitausendfünfhundert US-Dollar)<br />

zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, tragen der Übertragende<br />

bzw. der belastende Gesellschafter sowie der Erwerber<br />

als Gesamtschuldner (vgl. § 20 Kosten und Steuern).<br />

(4) Im Falle der Übertragung oder des sonstigen Übergangs des<br />

Gesellschaftsanteils auf einen Dritten werden die Gesellschafterkonten<br />

unverändert und einheitlich fortgeführt.<br />

(5) Ungeachtet der vorhergehenden Bestimmungen ist der der Gesellschaft<br />

als Kommanditist beigetretene Platzierungsgarant<br />

oder der von ihm benannte Dritte jederzeit berechtigt, seine<br />

Gesellschaftsanteile ganz oder teilweise auf beliebige Dritte zu<br />

übertragen, jedoch nur dann, wenn der Dritte zugleich mit der<br />

Beteiligung an der Gesellschaft eine Beteiligung an der Schwestergesellschaft<br />

in der in § 3 Abs. 4 dieses Vertrags vorgesehenen<br />

Beteiligungsrelation erwirbt.<br />

§ 15<br />

Kündigung, Ermittlung eines Abfi ndungsguthabens<br />

(1) Ein Gesellschafter kann jeweils unter Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

von sechs (6) Monaten zum Ende eines Kalenderjahres<br />

das Gesellschaftsverhältnis kündigen; die Kündigung ist<br />

erstmals zum 31. Dezember 2025 möglich. Die Kündigung ist nur<br />

wirksam, wenn zugleich das Gesellschaftsverhältnis des Gesellschafters<br />

in der Schwestergesellschaft wirksam gekündigt wird.<br />

Die Kündigung eines Kommanditisten erfolgt durch eingeschriebenen<br />

Brief an die geschäftsführende Gesellschafterin.<br />

Kündigt ein Gläubiger eines Gesellschafters rechtswirksam<br />

dessen Gesellschaftsverhältnis in der Schwestergesellschaft, so<br />

gilt dies mit Wirkung zum gleichen Zeitpunkt auch als Kündigung<br />

des Gesellschaftsverhältnisses in der Gesellschaft, und<br />

zwar auch dann, wenn die übrigen Vorgaben dieses Absatzes 1<br />

nicht erfüllt sind. Die Kündigung der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

ist an alle Kommanditisten zu richten. Für die<br />

Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Tag der Aufgabe des Kündigungsschreibens<br />

bei der Post maßgeblich.<br />

(2) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt<br />

unberührt.<br />

(3) Durch die Kündigung eines Gesellschafters oder Pfändungsgläubigers<br />

wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern unter<br />

den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Vielmehr<br />

scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />

aus. Der Kommanditanteil des ausscheidenden Gesellschafters<br />

wächst den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen<br />

Beteiligung zu.<br />

Statt der Anwachsung ist die geschäftsführende Gesellschafterin<br />

seitens des ausscheidenden Gesellschafters ermächtigt und<br />

bevollmächtigt, unter Befreiung von den Beschränkungen des<br />

§ 181 BGB den Kommanditanteil des ausscheidenden Gesellschafters<br />

auf einen oder mehrere Dritte(n) zu übertragen.<br />

§ 14 Abs.1 a) dieses Vertrags gilt entsprechend.<br />

Kapitel 13 Gesellschaftsverträge<br />

(4) An einer etwaigen Liquidation (§ 18), deren Aufl ösungsbeschluss<br />

vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens gefasst wurde,<br />

nimmt der kündigende Gesellschafter teil.<br />

(5) Für den Fall des Ausscheidens eines atypisch stillen Gesellschafters<br />

gemäß § 3 Abs. 5 dieses Vertrags ist das Abfi ndungsguthaben<br />

wie folgt zu ermitteln: Der atypisch stille Gesellschafter<br />

ist – im Innenverhältnis – am Vermögen, Ergebnis, den<br />

stillen Reserven und an einem etwaigen Geschäftswert der Inhaberin<br />

beteiligt. Im Fall des Ausscheidens des atypisch stillen<br />

Gesellschafters und bei Liquidation der Inhaberin erhält der<br />

atypisch stille Gesellschafter einen Anteil am Vermögen der Inhaberin<br />

einschließlich der stillen Reserven sowie eines etwaigen<br />

Geschäftswerts der Inhaberin zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens<br />

des Ausscheidens.<br />

(6) Die Ermittlung des Abfi ndungsguthabens ist von der geschäftsführenden<br />

Gesellschafterin unverzüglich zu veranlassen.<br />

Das Abfi ndungsguthaben des durch die Kündigung ausscheidenden<br />

Gesellschafters ist aufgrund einer<br />

Auseinandersetzungsbilanz zum Zeitpunkt seines Ausscheidens<br />

zu ermitteln. Dabei sind das Vermögen und die Schulden<br />

mit ihren Verkehrswerten zu berücksichtigen, jedoch mit der<br />

Maßgabe, dass das Schiff nur mit 80 Prozent seines Verkehrswerts<br />

anzusetzen ist, weil der kündigende Gesellschafter aus<br />

Gründen, die in seiner individuellen Sphäre liegen, vorzeitig<br />

ausscheidet und damit Risiken und Nachteile für die verbleibenden<br />

Gesellschafter und die Gesellschaft verbunden sind.<br />

Der Verkehrswert des Schiffes zum Ausscheidensstichtag unter<br />

der Annahme der Fortführung der Gesellschaft wird, wenn die<br />

Gesellschaft und der ausscheidende Kommanditist sich darüber<br />

nicht einigen können, durch zwei unabhängige, in der internationalen<br />

Schifffahrt erfahrene Sachverständige als Schiedsgutachter<br />

festgelegt, wobei das Mittel der Bewertungen maßgeblich<br />

ist. Eine etwaige Teilnahme des Schiffes an einem<br />

Chartereinnahmenpool ist bei der Ermittlung des Verkehrswertes<br />

zu berücksichtigen. Die Schiedsgutachter werden auf<br />

Antrag der Gesellschaft durch den Präsidenten der für den Sitz<br />

der Gesellschaft zuständigen Industrie- und Handelskammer bestimmt.<br />

Die Kosten der Sachverständigen trägt die Gesellschaft<br />

nur, wenn ein höherer als der von der Gesellschaft selbst geschätzte<br />

Schiffswert von den Sachverständigen festgestellt wird.<br />

Anderenfalls trägt der ausscheidende Kommanditist die Kosten.<br />

(7) Die Auseinandersetzungsbilanz und das Abfi ndungsguthaben<br />

des ausscheidenden Gesellschafters sind von demjenigen, der<br />

den letzten Jahresabschluss aufgestellt hat, aufzustellen bzw.<br />

zu ermitteln.<br />

Nach einem Ausscheiden eines Gesellschafters berühren Mehr-<br />

oder Minderergebnisse, die aufgrund einer Betriebsprüfung<br />

festgestellt werden, eine bereits vollzogene Auseinandersetzung<br />

nicht; sie werden allein den verbleibenden Gesellschaftern<br />

entsprechend ihrer Ergebnisbeteiligung zugerechnet.<br />

(8) Erkennt der ausscheidende Gesellschafter das gemäß Abs. 6<br />

ermittelte Abfi ndungsguthaben nicht an, so wird dieses verbindlich<br />

von einem Schiedsgutachter festgelegt, den der Präsident<br />

der für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Industrie-<br />

und Handelskammer auf Antrag der Gesellschaft oder auf<br />

Antrag des ausscheidenden Gesellschafters bestimmt, und der<br />

an die Regelungen dieses Vertrags gebunden ist. Die Kosten des<br />

Schiedsgutachtens sind vom ausscheidenden Gesellschafter zu<br />

tragen, sofern der Schiedsgutachter das Abfi ndungsguthaben<br />

unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von zehn (10)<br />

Prozent nach oben oder unten bestätigt; in allen anderen Fällen<br />

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