HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug
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gang der Ausübungserklärung beim Gesellschafter kommt ein<br />
Kaufvertrag zu dem Kaufpreis und zu den sonstigen Erwerbsbedingungen<br />
zustande, die der Gesellschafter mit dem dritten<br />
Erwerbsinteressenten vereinbart hatte.<br />
(3) Eine Übertragung oder sonstige Verfügung über einen Gesellschaftsanteil<br />
ist grundsätzlich nur mit Wirkung zum 31. Dezember<br />
eines jeden Jahres möglich. Alle Kosten, die mit einer Übertragung<br />
oder sonstigen Verfügung über einen Gesellschaftsanteil<br />
verbunden sind, einschließlich einer Verwaltungsgebühr der<br />
geschäftsführenden Gesellschafterin von 0,5 Prozent der von<br />
der Verfügung betroffenen Kommanditeinlage, höchstens<br />
2.500 US-Dollar (in Worten: zweitausendfünfhundert US-Dollar)<br />
zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, tragen der Übertragende<br />
bzw. der belastende Gesellschafter sowie der Erwerber<br />
als Gesamtschuldner (vgl. § 20 Kosten und Steuern).<br />
(4) Im Falle der Übertragung oder des sonstigen Übergangs des<br />
Gesellschaftsanteils auf einen Dritten werden die Gesellschafterkonten<br />
unverändert und einheitlich fortgeführt.<br />
(5) Ungeachtet der vorhergehenden Bestimmungen ist der der Gesellschaft<br />
als Kommanditist beigetretene Platzierungsgarant<br />
oder der von ihm benannte Dritte jederzeit berechtigt, seine<br />
Gesellschaftsanteile ganz oder teilweise auf beliebige Dritte zu<br />
übertragen, jedoch nur dann, wenn der Dritte zugleich mit der<br />
Beteiligung an der Gesellschaft eine Beteiligung an der Schwestergesellschaft<br />
in der in § 3 Abs. 4 dieses Vertrags vorgesehenen<br />
Beteiligungsrelation erwirbt.<br />
§ 15<br />
Kündigung, Ermittlung eines Abfi ndungsguthabens<br />
(1) Ein Gesellschafter kann jeweils unter Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />
von sechs (6) Monaten zum Ende eines Kalenderjahres<br />
das Gesellschaftsverhältnis kündigen; die Kündigung ist<br />
erstmals zum 31. Dezember 2025 möglich. Die Kündigung ist nur<br />
wirksam, wenn zugleich das Gesellschaftsverhältnis des Gesellschafters<br />
in der Schwestergesellschaft wirksam gekündigt wird.<br />
Die Kündigung eines Kommanditisten erfolgt durch eingeschriebenen<br />
Brief an die geschäftsführende Gesellschafterin.<br />
Kündigt ein Gläubiger eines Gesellschafters rechtswirksam<br />
dessen Gesellschaftsverhältnis in der Schwestergesellschaft, so<br />
gilt dies mit Wirkung zum gleichen Zeitpunkt auch als Kündigung<br />
des Gesellschaftsverhältnisses in der Gesellschaft, und<br />
zwar auch dann, wenn die übrigen Vorgaben dieses Absatzes 1<br />
nicht erfüllt sind. Die Kündigung der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
ist an alle Kommanditisten zu richten. Für die<br />
Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Tag der Aufgabe des Kündigungsschreibens<br />
bei der Post maßgeblich.<br />
(2) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt<br />
unberührt.<br />
(3) Durch die Kündigung eines Gesellschafters oder Pfändungsgläubigers<br />
wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern unter<br />
den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Vielmehr<br />
scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />
aus. Der Kommanditanteil des ausscheidenden Gesellschafters<br />
wächst den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen<br />
Beteiligung zu.<br />
Statt der Anwachsung ist die geschäftsführende Gesellschafterin<br />
seitens des ausscheidenden Gesellschafters ermächtigt und<br />
bevollmächtigt, unter Befreiung von den Beschränkungen des<br />
§ 181 BGB den Kommanditanteil des ausscheidenden Gesellschafters<br />
auf einen oder mehrere Dritte(n) zu übertragen.<br />
§ 14 Abs.1 a) dieses Vertrags gilt entsprechend.<br />
Kapitel 13 Gesellschaftsverträge<br />
(4) An einer etwaigen Liquidation (§ 18), deren Aufl ösungsbeschluss<br />
vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens gefasst wurde,<br />
nimmt der kündigende Gesellschafter teil.<br />
(5) Für den Fall des Ausscheidens eines atypisch stillen Gesellschafters<br />
gemäß § 3 Abs. 5 dieses Vertrags ist das Abfi ndungsguthaben<br />
wie folgt zu ermitteln: Der atypisch stille Gesellschafter<br />
ist – im Innenverhältnis – am Vermögen, Ergebnis, den<br />
stillen Reserven und an einem etwaigen Geschäftswert der Inhaberin<br />
beteiligt. Im Fall des Ausscheidens des atypisch stillen<br />
Gesellschafters und bei Liquidation der Inhaberin erhält der<br />
atypisch stille Gesellschafter einen Anteil am Vermögen der Inhaberin<br />
einschließlich der stillen Reserven sowie eines etwaigen<br />
Geschäftswerts der Inhaberin zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens<br />
des Ausscheidens.<br />
(6) Die Ermittlung des Abfi ndungsguthabens ist von der geschäftsführenden<br />
Gesellschafterin unverzüglich zu veranlassen.<br />
Das Abfi ndungsguthaben des durch die Kündigung ausscheidenden<br />
Gesellschafters ist aufgrund einer<br />
Auseinandersetzungsbilanz zum Zeitpunkt seines Ausscheidens<br />
zu ermitteln. Dabei sind das Vermögen und die Schulden<br />
mit ihren Verkehrswerten zu berücksichtigen, jedoch mit der<br />
Maßgabe, dass das Schiff nur mit 80 Prozent seines Verkehrswerts<br />
anzusetzen ist, weil der kündigende Gesellschafter aus<br />
Gründen, die in seiner individuellen Sphäre liegen, vorzeitig<br />
ausscheidet und damit Risiken und Nachteile für die verbleibenden<br />
Gesellschafter und die Gesellschaft verbunden sind.<br />
Der Verkehrswert des Schiffes zum Ausscheidensstichtag unter<br />
der Annahme der Fortführung der Gesellschaft wird, wenn die<br />
Gesellschaft und der ausscheidende Kommanditist sich darüber<br />
nicht einigen können, durch zwei unabhängige, in der internationalen<br />
Schifffahrt erfahrene Sachverständige als Schiedsgutachter<br />
festgelegt, wobei das Mittel der Bewertungen maßgeblich<br />
ist. Eine etwaige Teilnahme des Schiffes an einem<br />
Chartereinnahmenpool ist bei der Ermittlung des Verkehrswertes<br />
zu berücksichtigen. Die Schiedsgutachter werden auf<br />
Antrag der Gesellschaft durch den Präsidenten der für den Sitz<br />
der Gesellschaft zuständigen Industrie- und Handelskammer bestimmt.<br />
Die Kosten der Sachverständigen trägt die Gesellschaft<br />
nur, wenn ein höherer als der von der Gesellschaft selbst geschätzte<br />
Schiffswert von den Sachverständigen festgestellt wird.<br />
Anderenfalls trägt der ausscheidende Kommanditist die Kosten.<br />
(7) Die Auseinandersetzungsbilanz und das Abfi ndungsguthaben<br />
des ausscheidenden Gesellschafters sind von demjenigen, der<br />
den letzten Jahresabschluss aufgestellt hat, aufzustellen bzw.<br />
zu ermitteln.<br />
Nach einem Ausscheiden eines Gesellschafters berühren Mehr-<br />
oder Minderergebnisse, die aufgrund einer Betriebsprüfung<br />
festgestellt werden, eine bereits vollzogene Auseinandersetzung<br />
nicht; sie werden allein den verbleibenden Gesellschaftern<br />
entsprechend ihrer Ergebnisbeteiligung zugerechnet.<br />
(8) Erkennt der ausscheidende Gesellschafter das gemäß Abs. 6<br />
ermittelte Abfi ndungsguthaben nicht an, so wird dieses verbindlich<br />
von einem Schiedsgutachter festgelegt, den der Präsident<br />
der für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Industrie-<br />
und Handelskammer auf Antrag der Gesellschaft oder auf<br />
Antrag des ausscheidenden Gesellschafters bestimmt, und der<br />
an die Regelungen dieses Vertrags gebunden ist. Die Kosten des<br />
Schiedsgutachtens sind vom ausscheidenden Gesellschafter zu<br />
tragen, sofern der Schiedsgutachter das Abfi ndungsguthaben<br />
unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von zehn (10)<br />
Prozent nach oben oder unten bestätigt; in allen anderen Fällen<br />
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