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HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug

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(8) Die Gesellschafter beschließen über alle ihnen gesetzlich und<br />

durch diesen Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Angelegenheiten,<br />

soweit nicht der Beirat gemäß § 6 Abs. 3 zuständig ist,<br />

insbesondere über folgende Beschlussgegenstände, wobei für<br />

die Beschlussgegenstände gemäß Buchstaben a), b) und h) die<br />

qualifi zierte Mehrheit gemäß § 7 Abs. 6 erforderlich ist:<br />

a) jede Änderung des Gesellschaftsvertrags, insbesondere auch<br />

die Erhöhung und Herabsetzung des Gesellschaftskapitals,<br />

mit Ausnahme der Erhöhung gemäß § 3 Abs. 3 und 4;<br />

b) Aufl ösung der Gesellschaft;<br />

c) Wahl der von der Gesellschafterversammlung zu bestellenden<br />

Beiratsmitglieder und Festsetzung der Beiratsvergütung;<br />

d) Feststellung des Jahresabschlusses;<br />

e) Entlastung der Geschäftsführung und des Beirats;<br />

f) Auszahlung (Entnahme) von Liquiditätsüberschüssen. Die im<br />

<strong>Prospekt</strong> vorgesehenen Auszahlungen an die Kommanditisten<br />

wird die geschäftsführende Gesellschafterin auch ohne<br />

gesonderten Gesellschafterbeschluss vornehmen, soweit es<br />

die Liquiditätslage der Gesellschaft erlaubt;<br />

g) Entscheidung über die Durchführung einer Abschlussprüfung<br />

und Wahl des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

für das neue Geschäftsjahr ab dem Geschäftsjahr<br />

2008;<br />

h) Aufnahme und Ausschluss von Gesellschaftern, soweit nicht<br />

§ 3 Abs. 3 und 4 oder § 4 Abs. 2 Anwendung fi ndet.<br />

§ 8<br />

Nachschusspfl icht, Kapitalerhöhung<br />

(1) Über die Verpfl ichtung zur Leistung der in der Beitrittserklärung<br />

vereinbarten Pfl ichteinlage hinaus übernehmen die Gesellschafter<br />

weder gegenüber Dritten noch gegenüber den anderen<br />

Gesellschaftern oder gegenüber der Gesellschaft eine<br />

Nachschussverpfl ichtung; dies gilt auch für den Fall der Aufl ösung<br />

der Gesellschaft. Eine Nachschusspfl icht kann nur mit den<br />

Stimmen aller Gesellschafter beschlossen werden.<br />

(2) Kapitalerhöhungen können mit qualifi zierter Mehrheit gemäß<br />

§ 7 Abs. 6 beschlossen werden. Gesellschafter, die gegen eine<br />

Kapitalerhöhung gestimmt haben, sind nicht verpfl ichtet, sich<br />

an ihr zu beteiligen. Sie sind jedoch verpfl ichtet, an der handelsregisterlichen<br />

Abwicklung einer wirksam beschlossenen<br />

Kapitalerhöhung mitzuwirken, auch wenn dies zu einer Veränderung<br />

ihrer Beteiligungsquote führt.<br />

§ 9<br />

Gesellschafterversammlung<br />

(1) Die Einberufung von Gesellschafterversammlungen erfolgt<br />

durch die geschäftsführende Gesellschafterin.<br />

Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und<br />

der Tagesordnung schriftlich oder in Textform (u. a. Telefax oder<br />

E-Mail) an jeden Gesellschafter an seine zuletzt der Gesellschaft<br />

oder der Schwestergesellschaft, welche hiermit von der<br />

Gesellschaft zur Entgegennahme solcher Mitteilungen bevollmächtigt<br />

wird, bekannt gegebene Anschrift mit einer Frist von<br />

mindestens zwei (2) Wochen. Der Tag der Ladung und der Tag<br />

der Versammlung werden bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet.<br />

Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft können<br />

zugleich mit Gesellschafterversammlungen der Schwestergesellschaft<br />

einberufen und abgehalten werden.<br />

(2) Die ordentliche Gesellschafterversammlung fi ndet jährlich nach<br />

Aufstellung des Jahresabschlusses für das vorangegangene Ge-<br />

Kapitel 13 Gesellschaftsverträge<br />

schäftsjahr statt; sie kann auch im Umlaufverfahren stattfi nden.<br />

Die geschäftsführende Gesellschafterin hat dabei über das abgelaufene<br />

Geschäftsjahr zu berichten und die Bilanz nebst Gewinn-<br />

und Verlustrechnung vorzulegen.<br />

(3) Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind außer in<br />

den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen einzuberufen, wenn<br />

dies von einem oder mehreren Gesellschaftern verlangt wird,<br />

der oder die mindestens zehn (10) vom Hundert der Stimmen<br />

der Gesellschaft auf sich vereinigen – in diesem Fall ist das Umlaufverfahren<br />

(§ 7 Abs. 2) ausgeschlossen –, oder wenn die geschäftsführende<br />

Gesellschafterin oder der Beirat es verlangen.<br />

Die Einberufungsfrist beträgt hierbei eine (1) Woche, wobei der<br />

Tag der Absendung der Ladung und der Tag der Versammlung<br />

nicht mitgerechnet werden. Im Übrigen gilt Abs. 1 entsprechend.<br />

(4) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle<br />

Gesellschafter ordnungsgemäß geladen sind, die geschäftsführende<br />

Gesellschafterin ordnungsgemäß vertreten ist und mindestens<br />

(30) dreißig vom Hundert der Stimmen aller Gesellschafter<br />

bei der Gesellschafterversammlung beteiligt oder<br />

vertreten sind.<br />

(5) Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung<br />

durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Dritten<br />

vertreten lassen, der jedoch nicht in Konkurrenz zur Gesellschaft,<br />

dem Vertragsreeder gemäß § 6 Abs. 6 b) oder den Kommanditisten<br />

gemäß § 3 Abs. 3 bzw. mit diesen verbundenen<br />

Unternehmen stehen darf; darüber hinaus kann der Gesellschafter<br />

auch die geschäftsführende Gesellschafterin zur<br />

Wahrnehmung seiner Rechte schriftlich bevollmächtigen; das<br />

Recht auf eigene Teilnahme bleibt davon unberührt. Ein Vertreter<br />

hat seine Identität durch gültigen Personalausweis oder Reisepass<br />

nachzuweisen. Soweit die geschäftsführende Gesellschafterin<br />

für andere Gesellschafter tätig wird, ist sie von den<br />

Beschränkungen des § 181 BGB (Verbot von Mehrvertretung und<br />

Selbstkontrahieren) entbunden.<br />

(6) Ist eine ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung<br />

beschlussunfähig, so hat die geschäftsführende Gesellschafterin<br />

innerhalb von zwei (2) Wochen die Gesellschafterversammlung<br />

mit einer Frist von mindestens einer (1) Woche<br />

erneut zur Beschlussfassung über die gleichen Tagesordnungspunkte<br />

einzuberufen. Die so einberufene Gesellschafterversammlung<br />

ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden<br />

oder vertretenen Gesellschafter, allerdings unter Beschränkung<br />

auf die in der Tagesordnung angegebenen Punkte, beschlussfähig.<br />

Darauf ist in der Einberufung ausdrücklich hinzuweisen.<br />

(7) Die Gesellschafterversammlung wird durch die geschäftsführende<br />

Gesellschafterin geleitet, es sei denn, die Gesellschafterversammlung<br />

bestimmt mit einfacher Mehrheit aus dem Gesellschafterkreis<br />

einen anderen Vorsitzenden.<br />

(8) Über die Gesellschafterversammlung – insbesondere über die<br />

gefassten Beschlüsse – ist von der geschäftsführenden Gesellschafterin<br />

eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Leiter der<br />

Gesellschafterversammlung zu unterzeichnen und allen Gesellschaftern<br />

zuzuleiten ist. § 7 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.<br />

(9) Die Kosten für die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung<br />

und für eine eventuelle Vertretung trägt jeder Gesellschafter<br />

selbst.<br />

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