HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug
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(8) Die Gesellschafter beschließen über alle ihnen gesetzlich und<br />
durch diesen Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Angelegenheiten,<br />
soweit nicht der Beirat gemäß § 6 Abs. 3 zuständig ist,<br />
insbesondere über folgende Beschlussgegenstände, wobei für<br />
die Beschlussgegenstände gemäß Buchstaben a), b) und h) die<br />
qualifi zierte Mehrheit gemäß § 7 Abs. 6 erforderlich ist:<br />
a) jede Änderung des Gesellschaftsvertrags, insbesondere auch<br />
die Erhöhung und Herabsetzung des Gesellschaftskapitals,<br />
mit Ausnahme der Erhöhung gemäß § 3 Abs. 3 und 4;<br />
b) Aufl ösung der Gesellschaft;<br />
c) Wahl der von der Gesellschafterversammlung zu bestellenden<br />
Beiratsmitglieder und Festsetzung der Beiratsvergütung;<br />
d) Feststellung des Jahresabschlusses;<br />
e) Entlastung der Geschäftsführung und des Beirats;<br />
f) Auszahlung (Entnahme) von Liquiditätsüberschüssen. Die im<br />
<strong>Prospekt</strong> vorgesehenen Auszahlungen an die Kommanditisten<br />
wird die geschäftsführende Gesellschafterin auch ohne<br />
gesonderten Gesellschafterbeschluss vornehmen, soweit es<br />
die Liquiditätslage der Gesellschaft erlaubt;<br />
g) Entscheidung über die Durchführung einer Abschlussprüfung<br />
und Wahl des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
für das neue Geschäftsjahr ab dem Geschäftsjahr<br />
2008;<br />
h) Aufnahme und Ausschluss von Gesellschaftern, soweit nicht<br />
§ 3 Abs. 3 und 4 oder § 4 Abs. 2 Anwendung fi ndet.<br />
§ 8<br />
Nachschusspfl icht, Kapitalerhöhung<br />
(1) Über die Verpfl ichtung zur Leistung der in der Beitrittserklärung<br />
vereinbarten Pfl ichteinlage hinaus übernehmen die Gesellschafter<br />
weder gegenüber Dritten noch gegenüber den anderen<br />
Gesellschaftern oder gegenüber der Gesellschaft eine<br />
Nachschussverpfl ichtung; dies gilt auch für den Fall der Aufl ösung<br />
der Gesellschaft. Eine Nachschusspfl icht kann nur mit den<br />
Stimmen aller Gesellschafter beschlossen werden.<br />
(2) Kapitalerhöhungen können mit qualifi zierter Mehrheit gemäß<br />
§ 7 Abs. 6 beschlossen werden. Gesellschafter, die gegen eine<br />
Kapitalerhöhung gestimmt haben, sind nicht verpfl ichtet, sich<br />
an ihr zu beteiligen. Sie sind jedoch verpfl ichtet, an der handelsregisterlichen<br />
Abwicklung einer wirksam beschlossenen<br />
Kapitalerhöhung mitzuwirken, auch wenn dies zu einer Veränderung<br />
ihrer Beteiligungsquote führt.<br />
§ 9<br />
Gesellschafterversammlung<br />
(1) Die Einberufung von Gesellschafterversammlungen erfolgt<br />
durch die geschäftsführende Gesellschafterin.<br />
Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und<br />
der Tagesordnung schriftlich oder in Textform (u. a. Telefax oder<br />
E-Mail) an jeden Gesellschafter an seine zuletzt der Gesellschaft<br />
oder der Schwestergesellschaft, welche hiermit von der<br />
Gesellschaft zur Entgegennahme solcher Mitteilungen bevollmächtigt<br />
wird, bekannt gegebene Anschrift mit einer Frist von<br />
mindestens zwei (2) Wochen. Der Tag der Ladung und der Tag<br />
der Versammlung werden bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet.<br />
Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft können<br />
zugleich mit Gesellschafterversammlungen der Schwestergesellschaft<br />
einberufen und abgehalten werden.<br />
(2) Die ordentliche Gesellschafterversammlung fi ndet jährlich nach<br />
Aufstellung des Jahresabschlusses für das vorangegangene Ge-<br />
Kapitel 13 Gesellschaftsverträge<br />
schäftsjahr statt; sie kann auch im Umlaufverfahren stattfi nden.<br />
Die geschäftsführende Gesellschafterin hat dabei über das abgelaufene<br />
Geschäftsjahr zu berichten und die Bilanz nebst Gewinn-<br />
und Verlustrechnung vorzulegen.<br />
(3) Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind außer in<br />
den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen einzuberufen, wenn<br />
dies von einem oder mehreren Gesellschaftern verlangt wird,<br />
der oder die mindestens zehn (10) vom Hundert der Stimmen<br />
der Gesellschaft auf sich vereinigen – in diesem Fall ist das Umlaufverfahren<br />
(§ 7 Abs. 2) ausgeschlossen –, oder wenn die geschäftsführende<br />
Gesellschafterin oder der Beirat es verlangen.<br />
Die Einberufungsfrist beträgt hierbei eine (1) Woche, wobei der<br />
Tag der Absendung der Ladung und der Tag der Versammlung<br />
nicht mitgerechnet werden. Im Übrigen gilt Abs. 1 entsprechend.<br />
(4) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle<br />
Gesellschafter ordnungsgemäß geladen sind, die geschäftsführende<br />
Gesellschafterin ordnungsgemäß vertreten ist und mindestens<br />
(30) dreißig vom Hundert der Stimmen aller Gesellschafter<br />
bei der Gesellschafterversammlung beteiligt oder<br />
vertreten sind.<br />
(5) Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung<br />
durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Dritten<br />
vertreten lassen, der jedoch nicht in Konkurrenz zur Gesellschaft,<br />
dem Vertragsreeder gemäß § 6 Abs. 6 b) oder den Kommanditisten<br />
gemäß § 3 Abs. 3 bzw. mit diesen verbundenen<br />
Unternehmen stehen darf; darüber hinaus kann der Gesellschafter<br />
auch die geschäftsführende Gesellschafterin zur<br />
Wahrnehmung seiner Rechte schriftlich bevollmächtigen; das<br />
Recht auf eigene Teilnahme bleibt davon unberührt. Ein Vertreter<br />
hat seine Identität durch gültigen Personalausweis oder Reisepass<br />
nachzuweisen. Soweit die geschäftsführende Gesellschafterin<br />
für andere Gesellschafter tätig wird, ist sie von den<br />
Beschränkungen des § 181 BGB (Verbot von Mehrvertretung und<br />
Selbstkontrahieren) entbunden.<br />
(6) Ist eine ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung<br />
beschlussunfähig, so hat die geschäftsführende Gesellschafterin<br />
innerhalb von zwei (2) Wochen die Gesellschafterversammlung<br />
mit einer Frist von mindestens einer (1) Woche<br />
erneut zur Beschlussfassung über die gleichen Tagesordnungspunkte<br />
einzuberufen. Die so einberufene Gesellschafterversammlung<br />
ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden<br />
oder vertretenen Gesellschafter, allerdings unter Beschränkung<br />
auf die in der Tagesordnung angegebenen Punkte, beschlussfähig.<br />
Darauf ist in der Einberufung ausdrücklich hinzuweisen.<br />
(7) Die Gesellschafterversammlung wird durch die geschäftsführende<br />
Gesellschafterin geleitet, es sei denn, die Gesellschafterversammlung<br />
bestimmt mit einfacher Mehrheit aus dem Gesellschafterkreis<br />
einen anderen Vorsitzenden.<br />
(8) Über die Gesellschafterversammlung – insbesondere über die<br />
gefassten Beschlüsse – ist von der geschäftsführenden Gesellschafterin<br />
eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Leiter der<br />
Gesellschafterversammlung zu unterzeichnen und allen Gesellschaftern<br />
zuzuleiten ist. § 7 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.<br />
(9) Die Kosten für die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung<br />
und für eine eventuelle Vertretung trägt jeder Gesellschafter<br />
selbst.<br />
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