HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug
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80 Kapitel 11 Steuerliche Grundlagen<br />
Für begünstigtes unternehmerisches Vermögen wird<br />
grundsätzlich ein Verschonungsabschlag von 85 Prozent,<br />
gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 13b Abs. 4<br />
ErbStG, auf den Bewertungsansatz gewährt. Die Gewährung<br />
des Verschonungsabschlags ist an folgende<br />
Voraussetzungen geknüpft:<br />
- Während der Haltefrist von fünf Jahren darf es<br />
zu keiner schädlichen Verwendung des übertragenen<br />
Vermögens kommen. Unter »schädlicher<br />
Verwendung« versteht der Gesetzgeber u. a.<br />
die Veräußerung oder die Aufgabe des Gewerbebetriebs.<br />
- Die Gesamtlohnsumme darf innerhalb der<br />
Lohnsummenfrist von fünf Jahren nach dem<br />
Erwerb insgesamt 400 Prozent der Ausgangslohnsumme<br />
im Besteuerungszeitpunkt (Übertragungszeitpunkt)<br />
nicht unterschreiten. Da die<br />
Beteiligungsgesellschaften nach dem Betriebskonzept<br />
kein eigenes Personal haben, kommt<br />
die Lohnsummenregelung jedoch nicht zur Anwendung.<br />
- Der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen<br />
Gesamtvermögen darf gemäß § 13b<br />
Abs. 2 ErbStG höchstens 50 Prozent betragen.<br />
- keine Überentnahmen<br />
Von den sofort zu versteuernden 15 Prozent des<br />
übertragenen Vermögens bleibt ein so genannter<br />
Abzugsbetrag in Höhe von 150.000 Euro außer Ansatz,<br />
so dass im Ergebnis Unternehmenswerte bis zu<br />
einer Million Euro vollständig von der Erbschaftsteuer<br />
entlastet werden. Der Abzugsbetrag verringert<br />
sich, wenn der nach Abzug des Verschonungsabschlags<br />
verbleibende 15-prozentige Anteil des Betriebsvermögens<br />
den Betrag von 150.000 Euro übersteigt,<br />
um 50 Prozent des 150.000 Euro übersteigenden<br />
Betrags und entfällt bei einer verbleibenden<br />
Bemessungsgrundlage von 450.000 Euro (so genannte<br />
Gleitende Freigrenze) völlig. Der Abzugsbetrag<br />
wird pro Erblasser / Schenker nur einmal innerhalb<br />
von zehn Jahren gewährt. Hierbei ist auf die Einhaltung<br />
der Haltefrist von fünf Jahren zu achten.<br />
Bei einem Verstoß gegen die Haltefrist von fünf Jahren<br />
fällt die 85-prozentige Verschonung zeitanteilig<br />
und rückwirkend weg. Die zeitanteilige Berechnung<br />
des Wegfalls der Verschonung wird nach vollen Jahren<br />
bemessen. Gemäß § 13a Abs. 5 Satz 2 ErbStG wird<br />
der Verschonungsabschlag nicht mehr für das Jahr<br />
des Verstoßes gewährt.<br />
Die neu eingeführte Reinvestitionsklausel sieht bei<br />
Veräußerungen oder Entnahmen von wesentlichen<br />
Betriebsgrundlagen während der fünfjährigen Behaltensfrist<br />
vor, dass eine Nachversteuerung nicht erfolgt,<br />
wenn der Veräußerungserlös innerhalb von<br />
sechs Monaten in entsprechendes begünstigtes Vermögen<br />
reinvestiert wird. Die Reinvestition muss dabei<br />
stets innerhalb derselben Vermögensart erfolgen.<br />
Alternativ zu dem vorstehend beschriebenen Regelfall<br />
kann der Wert des übertragenen Anteils auf Antrag<br />
in voller Höhe steuerfrei belassen werden, wenn<br />
die jeweilige Beteiligungsgesellschaft das Unternehmen<br />
sieben Jahre fortführt. Die Gewährung der 100-<br />
prozentigen Verschonung ist an folgende Voraussetzungen<br />
gebunden:<br />
- Während der Haltefrist von sieben Jahren darf<br />
es zu keiner schädlichen Verwendung des übertragenen<br />
Vermögens kommen.<br />
- Die Gesamtlohnsumme darf innerhalb der<br />
Lohnsummenfrist von sieben Jahren nach dem<br />
Erwerb insgesamt 700 Prozent der Ausgangslohnsumme<br />
im Besteuerungszeitpunkt (Übertragungszeitpunkt)<br />
nicht unterschreiten. Die<br />
Lohnsummenregelung kommt jedoch, wie bereits<br />
dargestellt, bei der Beteiligungsgesellschaft<br />
nicht zur Anwendung.<br />
- Der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen<br />
Gesamtvermögen darf gemäß § 13a<br />
Abs. 8 ErbStG höchstens zehn Prozent betragen.<br />
- keine Überentnahmen<br />
Wird die Haltefrist aufgrund einer schädlichen Verwendung,<br />
wie z. B. Verkauf des Gewerbebetriebs<br />
oder Mitunternehmeranteils, nicht eingehalten, so<br />
kommt es auch hier zum zeitanteiligen rückwirkenden<br />
Wegfall der Verschonung.<br />
Bei beiden Verschonungsoptionen fällt der Verschonungsabschlag<br />
mit Wirkung für die Vergangenheit<br />
zeitanteilig weg, soweit der Erwerber innerhalb der