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HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug

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80 Kapitel 11 Steuerliche Grundlagen<br />

Für begünstigtes unternehmerisches Vermögen wird<br />

grundsätzlich ein Verschonungsabschlag von 85 Prozent,<br />

gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 13b Abs. 4<br />

ErbStG, auf den Bewertungsansatz gewährt. Die Gewährung<br />

des Verschonungsabschlags ist an folgende<br />

Voraussetzungen geknüpft:<br />

- Während der Haltefrist von fünf Jahren darf es<br />

zu keiner schädlichen Verwendung des übertragenen<br />

Vermögens kommen. Unter »schädlicher<br />

Verwendung« versteht der Gesetzgeber u. a.<br />

die Veräußerung oder die Aufgabe des Gewerbebetriebs.<br />

- Die Gesamtlohnsumme darf innerhalb der<br />

Lohnsummenfrist von fünf Jahren nach dem<br />

Erwerb insgesamt 400 Prozent der Ausgangslohnsumme<br />

im Besteuerungszeitpunkt (Übertragungszeitpunkt)<br />

nicht unterschreiten. Da die<br />

Beteiligungsgesellschaften nach dem Betriebskonzept<br />

kein eigenes Personal haben, kommt<br />

die Lohnsummenregelung jedoch nicht zur Anwendung.<br />

- Der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen<br />

Gesamtvermögen darf gemäß § 13b<br />

Abs. 2 ErbStG höchstens 50 Prozent betragen.<br />

- keine Überentnahmen<br />

Von den sofort zu versteuernden 15 Prozent des<br />

übertragenen Vermögens bleibt ein so genannter<br />

Abzugsbetrag in Höhe von 150.000 Euro außer Ansatz,<br />

so dass im Ergebnis Unternehmenswerte bis zu<br />

einer Million Euro vollständig von der Erbschaftsteuer<br />

entlastet werden. Der Abzugsbetrag verringert<br />

sich, wenn der nach Abzug des Verschonungsabschlags<br />

verbleibende 15-prozentige Anteil des Betriebsvermögens<br />

den Betrag von 150.000 Euro übersteigt,<br />

um 50 Prozent des 150.000 Euro übersteigenden<br />

Betrags und entfällt bei einer verbleibenden<br />

Bemessungsgrundlage von 450.000 Euro (so genannte<br />

Gleitende Freigrenze) völlig. Der Abzugsbetrag<br />

wird pro Erblasser / Schenker nur einmal innerhalb<br />

von zehn Jahren gewährt. Hierbei ist auf die Einhaltung<br />

der Haltefrist von fünf Jahren zu achten.<br />

Bei einem Verstoß gegen die Haltefrist von fünf Jahren<br />

fällt die 85-prozentige Verschonung zeitanteilig<br />

und rückwirkend weg. Die zeitanteilige Berechnung<br />

des Wegfalls der Verschonung wird nach vollen Jahren<br />

bemessen. Gemäß § 13a Abs. 5 Satz 2 ErbStG wird<br />

der Verschonungsabschlag nicht mehr für das Jahr<br />

des Verstoßes gewährt.<br />

Die neu eingeführte Reinvestitionsklausel sieht bei<br />

Veräußerungen oder Entnahmen von wesentlichen<br />

Betriebsgrundlagen während der fünfjährigen Behaltensfrist<br />

vor, dass eine Nachversteuerung nicht erfolgt,<br />

wenn der Veräußerungserlös innerhalb von<br />

sechs Monaten in entsprechendes begünstigtes Vermögen<br />

reinvestiert wird. Die Reinvestition muss dabei<br />

stets innerhalb derselben Vermögensart erfolgen.<br />

Alternativ zu dem vorstehend beschriebenen Regelfall<br />

kann der Wert des übertragenen Anteils auf Antrag<br />

in voller Höhe steuerfrei belassen werden, wenn<br />

die jeweilige Beteiligungsgesellschaft das Unternehmen<br />

sieben Jahre fortführt. Die Gewährung der 100-<br />

prozentigen Verschonung ist an folgende Voraussetzungen<br />

gebunden:<br />

- Während der Haltefrist von sieben Jahren darf<br />

es zu keiner schädlichen Verwendung des übertragenen<br />

Vermögens kommen.<br />

- Die Gesamtlohnsumme darf innerhalb der<br />

Lohnsummenfrist von sieben Jahren nach dem<br />

Erwerb insgesamt 700 Prozent der Ausgangslohnsumme<br />

im Besteuerungszeitpunkt (Übertragungszeitpunkt)<br />

nicht unterschreiten. Die<br />

Lohnsummenregelung kommt jedoch, wie bereits<br />

dargestellt, bei der Beteiligungsgesellschaft<br />

nicht zur Anwendung.<br />

- Der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen<br />

Gesamtvermögen darf gemäß § 13a<br />

Abs. 8 ErbStG höchstens zehn Prozent betragen.<br />

- keine Überentnahmen<br />

Wird die Haltefrist aufgrund einer schädlichen Verwendung,<br />

wie z. B. Verkauf des Gewerbebetriebs<br />

oder Mitunternehmeranteils, nicht eingehalten, so<br />

kommt es auch hier zum zeitanteiligen rückwirkenden<br />

Wegfall der Verschonung.<br />

Bei beiden Verschonungsoptionen fällt der Verschonungsabschlag<br />

mit Wirkung für die Vergangenheit<br />

zeitanteilig weg, soweit der Erwerber innerhalb der

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