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HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug

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zent. Über diesen Grenzen erhöht sich der Steuersatz<br />

um drei Prozent (so genannte Reichensteuer)<br />

auf den Spitzensteuersatz von derzeit 45 Prozent.<br />

Daneben wird ein Solidaritätszuschlag in Höhe<br />

von 5,5 Prozent auf die Einkommensteuerschuld erhoben.<br />

Die Geltung des Solidaritätszuschlags ist<br />

nicht befristet und wurde in den Ergebnisprognosen<br />

für die gesamte Laufzeit berücksichtigt.<br />

In der Ergebnisprognose und auch in den übrigen Berechnungen<br />

bzw. Prognosen im Kapitel 8 »Prognoserechnungen«<br />

wurde durchgängig mit dem Spitzensteuersatz<br />

von 45 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag,<br />

somit 47,48 Prozent, gerechnet.<br />

Kirchensteuer<br />

Bei kirchensteuerpfl ichtigen Anlegern wird eine Kirchensteuer<br />

erhoben, deren Höhe sich nach den Landeskirchensteuergesetzen<br />

richtet. Wirkungen, die<br />

sich aus der Anwendung etwaiger Kirchensteuer ergeben,<br />

wurden in der Prognoserechnung nicht berücksichtigt.<br />

Gewerbesteuer<br />

Die Einkünfte der Beteiligungsgesellschaften unterliegen<br />

der Gewerbesteuer. Das pauschal ermittelte<br />

Ergebnis nach § 5a EStG (Tonnagesteuerergebnis),<br />

erhöht um die Sonderbetriebseinnahmen der Kommanditisten,<br />

wird für Zwecke der Gewerbesteuer als<br />

Gewerbeertrag zugrunde gelegt (§ 7 Satz 3 GewStG).<br />

Die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 GewStG fi ndet<br />

daneben keine Anwendung.<br />

Eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die persönliche<br />

Einkommensteuerschuld ist nicht möglich, da<br />

die Steuerermäßigung nach § 35 EStG bei der Option<br />

zur Tonnagebesteuerung nicht gewährt wird.<br />

Kapitel 11 Steuerliche Grundlagen<br />

Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer<br />

Die unentgeltliche Übertragung von Anteilen an der<br />

Beteiligungsgesellschaft unterliegt der Erbschaft-<br />

und Schenkungsteuer. Am 1. Januar 2009 ist das neue,<br />

grundlegend reformierte Erbschaftsteuerreformgesetz<br />

in Kraft getreten. Darüber hinaus wurden zuletzt<br />

mit Wirkung zum 1. Januar 2010 im Rahmen des<br />

Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22. Dezember<br />

2009 Änderungen an der Gesetzgebung vorgenommen.<br />

Die Bewertung von Vermögensgegenständen<br />

wird künftig einheitlich am Verkehrswert<br />

orientiert. Auf die Investoren dieses Beteiligungsangebots<br />

wird ausschließlich das neue Recht Anwendung<br />

fi nden.<br />

Die Anteile an Personengesellschaften sind gemäß<br />

§ 11 Abs. 2 BewG grundsätzlich mit dem gemeinen<br />

Wert zu bewerten. Da die Anteile der Beteiligungsgesellschaften<br />

nicht an der Börse gehandelt werden,<br />

ist der gemeine Wert vorrangig aus den Verkäufen<br />

unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger als ein<br />

Jahr zurückliegen. Falls entsprechende Veräußerungspreise<br />

nicht zu ermitteln sind, ist der gemeine<br />

Wert unter der Berücksichtigung der Ertragsaussichten<br />

der Beteiligungsgesellschaften oder einer<br />

anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr<br />

für nichtsteuerliche Zwecke üblichen<br />

Methode zu ermitteln. Somit wird der erbschaft- und<br />

schenkungsteuerliche Wert einer Beteiligung in der<br />

Regel deren Verkehrswert entsprechen.<br />

Erb- / schenkungsteuerlicher Wert bei einer<br />

direkten Beteiligung<br />

Bei einer Direktbeteiligung besteht im Erb- oder<br />

Schenkungsfall die Möglichkeit, unter bestimmten<br />

Voraussetzungen eine Verschonung von 85 Prozent<br />

(Regelfall) oder von 100 Prozent (antragsgebundene<br />

Option) des Werts des begünstigten Vermögens in<br />

Anspruch zu nehmen.<br />

Die Wahl zwischen den Verschonungsoptionen muss<br />

mit der Abgabe der Steuererklärung unwiderrufl ich<br />

getroffen werden.<br />

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