HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug
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zent. Über diesen Grenzen erhöht sich der Steuersatz<br />
um drei Prozent (so genannte Reichensteuer)<br />
auf den Spitzensteuersatz von derzeit 45 Prozent.<br />
Daneben wird ein Solidaritätszuschlag in Höhe<br />
von 5,5 Prozent auf die Einkommensteuerschuld erhoben.<br />
Die Geltung des Solidaritätszuschlags ist<br />
nicht befristet und wurde in den Ergebnisprognosen<br />
für die gesamte Laufzeit berücksichtigt.<br />
In der Ergebnisprognose und auch in den übrigen Berechnungen<br />
bzw. Prognosen im Kapitel 8 »Prognoserechnungen«<br />
wurde durchgängig mit dem Spitzensteuersatz<br />
von 45 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag,<br />
somit 47,48 Prozent, gerechnet.<br />
Kirchensteuer<br />
Bei kirchensteuerpfl ichtigen Anlegern wird eine Kirchensteuer<br />
erhoben, deren Höhe sich nach den Landeskirchensteuergesetzen<br />
richtet. Wirkungen, die<br />
sich aus der Anwendung etwaiger Kirchensteuer ergeben,<br />
wurden in der Prognoserechnung nicht berücksichtigt.<br />
Gewerbesteuer<br />
Die Einkünfte der Beteiligungsgesellschaften unterliegen<br />
der Gewerbesteuer. Das pauschal ermittelte<br />
Ergebnis nach § 5a EStG (Tonnagesteuerergebnis),<br />
erhöht um die Sonderbetriebseinnahmen der Kommanditisten,<br />
wird für Zwecke der Gewerbesteuer als<br />
Gewerbeertrag zugrunde gelegt (§ 7 Satz 3 GewStG).<br />
Die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 GewStG fi ndet<br />
daneben keine Anwendung.<br />
Eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die persönliche<br />
Einkommensteuerschuld ist nicht möglich, da<br />
die Steuerermäßigung nach § 35 EStG bei der Option<br />
zur Tonnagebesteuerung nicht gewährt wird.<br />
Kapitel 11 Steuerliche Grundlagen<br />
Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer<br />
Die unentgeltliche Übertragung von Anteilen an der<br />
Beteiligungsgesellschaft unterliegt der Erbschaft-<br />
und Schenkungsteuer. Am 1. Januar 2009 ist das neue,<br />
grundlegend reformierte Erbschaftsteuerreformgesetz<br />
in Kraft getreten. Darüber hinaus wurden zuletzt<br />
mit Wirkung zum 1. Januar 2010 im Rahmen des<br />
Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22. Dezember<br />
2009 Änderungen an der Gesetzgebung vorgenommen.<br />
Die Bewertung von Vermögensgegenständen<br />
wird künftig einheitlich am Verkehrswert<br />
orientiert. Auf die Investoren dieses Beteiligungsangebots<br />
wird ausschließlich das neue Recht Anwendung<br />
fi nden.<br />
Die Anteile an Personengesellschaften sind gemäß<br />
§ 11 Abs. 2 BewG grundsätzlich mit dem gemeinen<br />
Wert zu bewerten. Da die Anteile der Beteiligungsgesellschaften<br />
nicht an der Börse gehandelt werden,<br />
ist der gemeine Wert vorrangig aus den Verkäufen<br />
unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger als ein<br />
Jahr zurückliegen. Falls entsprechende Veräußerungspreise<br />
nicht zu ermitteln sind, ist der gemeine<br />
Wert unter der Berücksichtigung der Ertragsaussichten<br />
der Beteiligungsgesellschaften oder einer<br />
anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr<br />
für nichtsteuerliche Zwecke üblichen<br />
Methode zu ermitteln. Somit wird der erbschaft- und<br />
schenkungsteuerliche Wert einer Beteiligung in der<br />
Regel deren Verkehrswert entsprechen.<br />
Erb- / schenkungsteuerlicher Wert bei einer<br />
direkten Beteiligung<br />
Bei einer Direktbeteiligung besteht im Erb- oder<br />
Schenkungsfall die Möglichkeit, unter bestimmten<br />
Voraussetzungen eine Verschonung von 85 Prozent<br />
(Regelfall) oder von 100 Prozent (antragsgebundene<br />
Option) des Werts des begünstigten Vermögens in<br />
Anspruch zu nehmen.<br />
Die Wahl zwischen den Verschonungsoptionen muss<br />
mit der Abgabe der Steuererklärung unwiderrufl ich<br />
getroffen werden.<br />
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