HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug
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70 Kapitel 10 Rechtliche Grundlagen<br />
Poolverwaltung und Poolabrechnung<br />
Die Poolverwaltung wird durch die Leonhardt &<br />
Blumberg Reederei GmbH & Co. KG durchgeführt. Zu<br />
den Aufgaben gehört insbesondere die Erstellung<br />
der quartalsweisen und jährlichen Poolabrechnungen,<br />
auf deren Basis der vierteljährliche Poolausgleich<br />
erfolgt. Nach Ermessen der Poolkommission<br />
kann die Abrechnungsperiode von einem Kalendervierteljahr<br />
auf einen Monat herabgesetzt werden.<br />
Die endgültige Poolabrechnung eines jeweiligen<br />
Kalenderjahres wird auf Grundlage einer von dem<br />
Wirtschaftsprüfer der jeweiligen Einschiffsgesellschaft<br />
bis zum 30. September des Folgejahres vorgelegten<br />
Abrechnung für den jeweiligen Poolzeitraum<br />
erstellt.<br />
Die Poolverwaltung erhält je Schiff eine pauschale<br />
Gebühr von 2.000 US-Dollar p. a., die zum 31. Dezember<br />
eines jeden Jahres fällig wird.<br />
Poolkommission<br />
Die Poolkommission besteht aus zwei Mitgliedern.<br />
Die Leonhardt & Blumberg Reederei GmbH & Co. KG<br />
und Leonhardt & Blumberg Schiffahrtsgesellschaft<br />
mbH & Co. KG entsenden zusammen einen Vertreter,<br />
die Hansa Treuhand Schiffsbeteiligungs GmbH & Co.<br />
KG den weiteren Vertreter. Jeder Vertreter hat eine<br />
Stimme. Den Vorsitz führt der von der Hansa Treuhand<br />
Schiffsbeteiligungs GmbH & Co. KG benannte<br />
Vertreter. Die Poolkommission fasst Beschlüsse mit<br />
einfacher Stimmenmehrheit, insbesondere über den<br />
Abschluss von Zeitcharterverträgen mit einer Laufzeit<br />
von mehr als vier Monaten (inklusive Optionsrecht<br />
des Charterers).<br />
Poolversammlung<br />
Eine Poolversammlung fi ndet auf Antrag der Poolkommission<br />
oder auf Antrag von mindestens zehn<br />
Prozent der Einschiffsgesellschaften statt. In der<br />
Poolversammlung hat jede Einschiffsgesellschaft eine<br />
Stimme. Die Poolversammlung entscheidet über diejenigen<br />
Fragen, die nicht von der Poolkommission zu<br />
entscheiden sind. Entscheidungen werden mit einer<br />
Mehrheit von 75 Prozent der Stimmen gefällt, die Änderung<br />
des Poolvertrags ist nur mit einer Mehrheit von<br />
90 Prozent möglich. Die Poolversammlung beschließt<br />
z. B. über die Aufnahme neuer Schiffe in den Pool.<br />
Schiffe im C17-Pool<br />
Im C17-Pool sind zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung<br />
20 Schiffe gleicher Größe und Bauart beschäftigt.<br />
Mit Addendum (Nachtrag) Nr.2 vom 21. Dezember<br />
2007 wurden sechs weitere Schiffe in den<br />
Pool aufgenommen, deren Poolung der Reiseergebnisse<br />
jeweils mit Antritt der ersten Charter nach Abgang<br />
von der Bauwerft, voraussichtlich in 2010 und<br />
2011, beginnt.<br />
Mit Beschluss der Poolversammlung können auch<br />
Schiffe in den Pool aufgenommen werden, die in<br />
technischer Hinsicht nicht als vergleichbare Schiffe<br />
gelten.<br />
Gegenstand der Poolung<br />
Gepoolt werden die Reiseergebnisse der Schiffe, die<br />
sie in ihrer Einsatzzeit erzielen. Reiseergebnisse sind<br />
die Erlöse abzüglich der Schiffsreisekosten. Erlöse<br />
sind z. B. Chartereinnahmen, Frachten, Überliegegelder<br />
etc. Zu den Schiffsreisekosten zählen insbesondere<br />
Befrachtungskommissionen sowie Lade-<br />
oder Hafenkosten. Einsatzzeiten sind alle Zeiträume,<br />
in denen ein Schiff in voll einsatzbereitem Zustand<br />
zur Verfügung steht. Als Einsatzzeit gelten auch<br />
Aufl iegezeiten mangels Beschäftigung, sofern die<br />
entsprechende Einschiffsgesellschaft, so wie die Beteiligungsgesellschaften,<br />
Mitglied der Containership<br />
Association ist. Die Containership Association ist ein<br />
Solidaritätsfonds, dem sich eine Reihe von Eigentumsgesellschaften<br />
von Containerschiffen angeschlossen<br />
haben, um im Falle von Beschäftigungslosigkeit<br />
von Schiffen gegenseitig füreinander einzustehen.<br />
Ist ein Mitglied des Pools nicht Mitglied der<br />
Association, gelten nur Aufl iegezeiten mangels Beschäftigung<br />
bis zu 60 Tagen innerhalb eines Zeitraums<br />
von zwölf Monaten als Einsatzzeit. Für<br />
Zeiträume, die nicht als Einsatzzeit eines Schiffes<br />
gelten, ist die entsprechende Einschiffsgesellschaft<br />
nicht am Pool beteiligt. Ein etwaiges Reiseergebnis<br />
bleibt dann unberücksichtigt. Nicht als Einsatzzeiten<br />
gelten die Zeiträume, in denen ein Schiff nicht voll<br />
einsatzbereit zur Verfügung steht, z. B. durch Reparaturen,<br />
Maschinenausfälle, Streiks, Aussperrungen<br />
und Boykotte der Schiffsbesatzung sowie Zeitverluste,<br />
die auf die Flagge, das Alter, die Einschiffsgesellschaft<br />
oder die Besatzung zurückzuführen sind.