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HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug

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70 Kapitel 10 Rechtliche Grundlagen<br />

Poolverwaltung und Poolabrechnung<br />

Die Poolverwaltung wird durch die Leonhardt &<br />

Blumberg Reederei GmbH & Co. KG durchgeführt. Zu<br />

den Aufgaben gehört insbesondere die Erstellung<br />

der quartalsweisen und jährlichen Poolabrechnungen,<br />

auf deren Basis der vierteljährliche Poolausgleich<br />

erfolgt. Nach Ermessen der Poolkommission<br />

kann die Abrechnungsperiode von einem Kalendervierteljahr<br />

auf einen Monat herabgesetzt werden.<br />

Die endgültige Poolabrechnung eines jeweiligen<br />

Kalenderjahres wird auf Grundlage einer von dem<br />

Wirtschaftsprüfer der jeweiligen Einschiffsgesellschaft<br />

bis zum 30. September des Folgejahres vorgelegten<br />

Abrechnung für den jeweiligen Poolzeitraum<br />

erstellt.<br />

Die Poolverwaltung erhält je Schiff eine pauschale<br />

Gebühr von 2.000 US-Dollar p. a., die zum 31. Dezember<br />

eines jeden Jahres fällig wird.<br />

Poolkommission<br />

Die Poolkommission besteht aus zwei Mitgliedern.<br />

Die Leonhardt & Blumberg Reederei GmbH & Co. KG<br />

und Leonhardt & Blumberg Schiffahrtsgesellschaft<br />

mbH & Co. KG entsenden zusammen einen Vertreter,<br />

die Hansa Treuhand Schiffsbeteiligungs GmbH & Co.<br />

KG den weiteren Vertreter. Jeder Vertreter hat eine<br />

Stimme. Den Vorsitz führt der von der Hansa Treuhand<br />

Schiffsbeteiligungs GmbH & Co. KG benannte<br />

Vertreter. Die Poolkommission fasst Beschlüsse mit<br />

einfacher Stimmenmehrheit, insbesondere über den<br />

Abschluss von Zeitcharterverträgen mit einer Laufzeit<br />

von mehr als vier Monaten (inklusive Optionsrecht<br />

des Charterers).<br />

Poolversammlung<br />

Eine Poolversammlung fi ndet auf Antrag der Poolkommission<br />

oder auf Antrag von mindestens zehn<br />

Prozent der Einschiffsgesellschaften statt. In der<br />

Poolversammlung hat jede Einschiffsgesellschaft eine<br />

Stimme. Die Poolversammlung entscheidet über diejenigen<br />

Fragen, die nicht von der Poolkommission zu<br />

entscheiden sind. Entscheidungen werden mit einer<br />

Mehrheit von 75 Prozent der Stimmen gefällt, die Änderung<br />

des Poolvertrags ist nur mit einer Mehrheit von<br />

90 Prozent möglich. Die Poolversammlung beschließt<br />

z. B. über die Aufnahme neuer Schiffe in den Pool.<br />

Schiffe im C17-Pool<br />

Im C17-Pool sind zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung<br />

20 Schiffe gleicher Größe und Bauart beschäftigt.<br />

Mit Addendum (Nachtrag) Nr.2 vom 21. Dezember<br />

2007 wurden sechs weitere Schiffe in den<br />

Pool aufgenommen, deren Poolung der Reiseergebnisse<br />

jeweils mit Antritt der ersten Charter nach Abgang<br />

von der Bauwerft, voraussichtlich in 2010 und<br />

2011, beginnt.<br />

Mit Beschluss der Poolversammlung können auch<br />

Schiffe in den Pool aufgenommen werden, die in<br />

technischer Hinsicht nicht als vergleichbare Schiffe<br />

gelten.<br />

Gegenstand der Poolung<br />

Gepoolt werden die Reiseergebnisse der Schiffe, die<br />

sie in ihrer Einsatzzeit erzielen. Reiseergebnisse sind<br />

die Erlöse abzüglich der Schiffsreisekosten. Erlöse<br />

sind z. B. Chartereinnahmen, Frachten, Überliegegelder<br />

etc. Zu den Schiffsreisekosten zählen insbesondere<br />

Befrachtungskommissionen sowie Lade-<br />

oder Hafenkosten. Einsatzzeiten sind alle Zeiträume,<br />

in denen ein Schiff in voll einsatzbereitem Zustand<br />

zur Verfügung steht. Als Einsatzzeit gelten auch<br />

Aufl iegezeiten mangels Beschäftigung, sofern die<br />

entsprechende Einschiffsgesellschaft, so wie die Beteiligungsgesellschaften,<br />

Mitglied der Containership<br />

Association ist. Die Containership Association ist ein<br />

Solidaritätsfonds, dem sich eine Reihe von Eigentumsgesellschaften<br />

von Containerschiffen angeschlossen<br />

haben, um im Falle von Beschäftigungslosigkeit<br />

von Schiffen gegenseitig füreinander einzustehen.<br />

Ist ein Mitglied des Pools nicht Mitglied der<br />

Association, gelten nur Aufl iegezeiten mangels Beschäftigung<br />

bis zu 60 Tagen innerhalb eines Zeitraums<br />

von zwölf Monaten als Einsatzzeit. Für<br />

Zeiträume, die nicht als Einsatzzeit eines Schiffes<br />

gelten, ist die entsprechende Einschiffsgesellschaft<br />

nicht am Pool beteiligt. Ein etwaiges Reiseergebnis<br />

bleibt dann unberücksichtigt. Nicht als Einsatzzeiten<br />

gelten die Zeiträume, in denen ein Schiff nicht voll<br />

einsatzbereit zur Verfügung steht, z. B. durch Reparaturen,<br />

Maschinenausfälle, Streiks, Aussperrungen<br />

und Boykotte der Schiffsbesatzung sowie Zeitverluste,<br />

die auf die Flagge, das Alter, die Einschiffsgesellschaft<br />

oder die Besatzung zurückzuführen sind.

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