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HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug

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aus, vielmehr tragen auch das übrige Eigenkapital<br />

sowie die Fremdfi nanzierungen der Beteiligungsgesellschaften<br />

dazu bei.<br />

Die Nettoeinnahmen werden nicht für sonstige<br />

Zwecke verwendet.<br />

Realisierungsgrad<br />

Die Beteiligungsobjekte befi nden sich in Fahrt und<br />

sind bereits im Jahr 2007 an die Beteiligungsgesellschaften<br />

übergeben worden.<br />

Behördliche Genehmigungen<br />

Sämtliche zur Erreichung der Anlageziele und Anlagepolitik<br />

der Vermögensanlage erforderlichen behördlichen<br />

Genehmigungen liegen vor.<br />

Weitere Kosten<br />

Der Investor beteiligt sich durch Zeichnung eines Investitionsbetrags.<br />

In diesem Betrag ist eine Vermittlungsgebühr<br />

in Höhe von neun Prozent (auf Rechnung<br />

der Vertriebsgesellschaft) enthalten. Der Investor<br />

trägt des Weiteren die Kosten für eine notarielle<br />

Beglaubigung einer Handelsregistervollmacht sowie<br />

die Kosten der Eintragung ins Handelsregister. Eigene<br />

Kosten wie für Telefon, Internet, Porti etc. hat der<br />

Investor ebenfalls selbst zu tragen. Gegebenenfalls<br />

zahlt er auch die Kosten für die Eröffnung und die<br />

Führung eines auf US-Dollar lautenden Kontos sowie<br />

etwaige Kosten für Überweisungen.<br />

Der Investor trägt die bei Übertragung oder einer<br />

sonstigen Verfügung über die Kommanditbeteiligungen<br />

sowie im Falle einer gesetzlichen Rechtsnachfolge<br />

entstehenden Kosten sowie Steuern, die<br />

mit der Übertragung im Zusammenhang stehen, einschließlich<br />

einer Verwaltungsgebühr der jeweils geschäftsführenden<br />

Gesellschafterin von 0,5 Prozent<br />

der von der Verfügung betroffenen Kommanditeinlage,<br />

höchstens jedoch 2.500 US-Dollar zuzüglich<br />

der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Verwaltungsgebühren<br />

trägt der Übertragende bzw. der belastende<br />

Gesellschafter sowie der Erwerber als Gesamtschuldner.<br />

Auch die im Zusammenhang mit der Ermittlung<br />

des Abfi ndungsguthaben entstehenden Kosten gehen<br />

jeweils zu Lasten des ausscheidenden Gesell-<br />

Kapitel 5 Vermögensanlage<br />

schafters. Ebenso sind die Kosten eines eventuellen<br />

Schiedsgutachtens vom ausscheidenden Gesellschafter<br />

einer Beteiligungsgesellschaft zu tragen,<br />

sofern der Schiedsgutachter das Abfi ndungsguthaben<br />

unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite<br />

von zehn Prozent nach oben oder unten bestätigt.<br />

Für den Fall, dass sich der Anleger nicht vertragsgerecht<br />

verhält, können weitere Kosten entstehen:<br />

Der Anleger hat bei nicht fristgerechter Zahlung<br />

der Einlagen gem. § 288 BGB Verzugszinsen in Höhe<br />

von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinzsatz zu<br />

zahlen und ggf. den Beteiligungsgesellschaften einen<br />

weiteren Schaden zu ersetzen. Darüber hinaus<br />

kann der entsprechende Kommanditist nach Maßgabe<br />

der Gesellschaftsverträge aus den Gesellschaften<br />

ausgeschlossen werden, wodurch weitere Kosten<br />

entstehen. Im Falle des Ausschlusses oder der Herabsetzung<br />

des Kapitalanteils des Kommanditisten<br />

hat der Anleger der jeweiligen Gesellschaft die mit<br />

seinem Beitritt, der Herabsetzung und/oder seinem<br />

Ausschluss verbundenen Kosten sowie einen pauschalierten<br />

Schadensersatz in Höhe von 15 Prozent<br />

der von ihm nicht geleisteten Kommanditeinlage an<br />

die entsprechende Gesellschaft zu zahlen (siehe Kapitel<br />

13 »Gesellschaftsverträge«, § 4).<br />

Über die Höhe der vorgenannten Kosten kann – sofern<br />

nicht beziffert – von der Initiatorin keine Aussage<br />

getroffen werden.<br />

Darüber hinaus entstehen keine weiteren mit<br />

dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung<br />

der Vermögensanlage verbundenen Kosten.<br />

Kürzung von Beteiligungen<br />

Es besteht die Möglichkeit der Herabsetzung des Kapitalanteils<br />

durch die geschäftsführenden Gesellschafterinnen<br />

im Falle eines nicht vertragsgerechten<br />

Verhaltens des Anlegers sowie das Recht der geschäftsführenden<br />

Gesellschafterinnen, im eigenen<br />

Ermessen ein niedrigeres Emissionskapital festzusetzen.<br />

Darüber hinaus besteht keine weitere Möglichkeit,<br />

die Zeichnung vorzeitig zu schließen oder Zeichnungen,<br />

Anteile oder Beteiligungen zu kürzen.<br />

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