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HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug

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gilt entsprechend. Ein Vermächtnisnehmer hat die Abtretung<br />

des Gesellschaftsanteils durch die Erben an ihn nachzuweisen.<br />

(3) Mehrere Erben eines verstorbenen Kommanditisten haben unverzüglich,<br />

auch ohne besondere Aufforderung durch die Gesellschaft,<br />

zur Wahrnehmung ihrer aus der Beteiligung an der<br />

Gesellschaft folgenden Rechte einen gemeinsamen Bevollmächtigten<br />

zu bestellen, der die Rechte der Erben sowohl in der<br />

Gesellschaft als auch in der Schwestergesellschaft wahrnimmt.<br />

Bis zur Bestellung ruhen alle Rechte und Pfl ichten der Erben mit<br />

Ausnahme der Ergebnisbeteiligung. Vermögensrechte können<br />

seitens der Gesellschaft auch durch Hinterlegung (§§ 372 ff<br />

BGB) erfüllt werden. Die Vollmacht kann nur dergestalt erteilt<br />

werden, dass der Bevollmächtigte die Rechte mehrerer Erben<br />

gemeinschaftlich auszuüben hat.<br />

§ 20<br />

Kosten und Steuern<br />

Kosten und Steuern der Gesellschaft, die durch einen Gesellschafter<br />

verursacht worden sind, auch durch künftige Gesetzesänderungen<br />

erst eintretende, z. B.<br />

– aufgrund von Verfügungen über Kommanditanteile (§ 14)<br />

– aufgrund einer Kündigung (§ 15) oder eines Ausscheidens (§ 16),<br />

oder<br />

– durch Erbfall (§ 19) oder<br />

– aufgrund der Person oder Rechtspersönlichkeit / Rechtsform<br />

eines Gesellschafters, sei es als unmittelbarer Gesellschafter oder<br />

als mittelbarer Gesellschafter (z. B. bei doppelstöckigen Personengesellschaften)<br />

beispielsweise im Falle einer Aufl ösung (§ 18), sind<br />

im Falle einer Verfügung über Kommanditanteile von dem verfügenden<br />

und dem erwerbenden Gesellschafter gesamtschuldnerisch,<br />

im Falle des Erbfalls von dem/den jeweiligen Rechtsnachfolger(n), in<br />

allen sonstigen Fällen von dem jeweiligen die Belastung auslösenden<br />

Gesellschafter zu tragen.<br />

Dieser hat nach Aufforderung der geschäftsführenden Gesellschafterin<br />

unverzüglich der Gesellschaft angefallene Kosten und Steuern<br />

zu erstatten oder eine Einlage in entsprechender Höhe in sein Verrechnungskonto<br />

zu leisten.<br />

Die Gesellschaft hat dem Gesellschafter einen geeigneten Nachweis<br />

zur Begründung ihrer Erstattungsforderung vorzulegen. Soweit die<br />

Erstattungsforderung im Fall der Aufl ösung oder bei Ausscheiden<br />

des Gesellschafters noch nicht konkret berechnet und vom Abfi ndungsguthaben<br />

abgezogen werden kann, ist die geschäftsführende<br />

Gesellschafterin berechtigt, eine Sicherheit für die Erstattungsforderung<br />

vom Gesellschafter zu verlangen bzw. einzubehalten.<br />

§ 21<br />

Datenschutz<br />

Mit Annahme der Beitrittsvereinbarung werden die in den Beitrittsunterlagen<br />

des Gesellschafters enthaltenen Daten sowie solche Daten,<br />

die zukünftig im Zusammenhang mit der Beteiligung des Gesellschafters<br />

begründet werden, durch die Schiffahrts-Gesellschaft<br />

»LAUENBURG« mbH & Co. KG, die geschäftsführende Gesellschafterin<br />

sowie die mit der Begründung und Verwaltung der Beteiligung<br />

befassten Personen (dies sind insbesondere die Initiatoren, die Vertriebspartner,<br />

der Geschäftsbesorger der Fondsgesellschaft, Steuerberater,<br />

Wirtschaftsprüfer und die fi nanzierenden Kreditinstitute)<br />

in EDV-Anlagen gespeichert, verarbeitet und genutzt. Sie werden<br />

ausschließlich zur Begründung und Verwaltung der Beteiligung des<br />

Gesellschafters und zu seiner Betreuung verwendet und nach Beendigung<br />

seiner Beteiligung gelöscht, soweit eine Aufbewahrung nach<br />

gesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich ist.<br />

Kapitel 13 Gesellschaftsverträge<br />

§ 22<br />

Schlussbestimmungen<br />

(1) Alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Vereinbarungen<br />

der Gesellschafter untereinander und mit der Gesellschaft bedürfen<br />

zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht im<br />

Gesetz gerichtliche oder notarielle Beurkundung vorgeschrieben<br />

ist. Die Schriftform wird auch durch telekommunikative<br />

Übermittlung (u. a. Telefax, E-Mail) gewahrt.<br />

(2) Sollten Bestimmungen dieses Vertrags oder künftig in ihn aufgenommene<br />

Bestimmungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam<br />

oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit<br />

oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch<br />

die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht<br />

berührt. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass<br />

der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen<br />

oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung<br />

der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die,<br />

soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die<br />

Gesellschafter gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck<br />

des Vertrags gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss<br />

dieses Vertrags oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung<br />

den Punkt bedacht hätten.<br />

(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.<br />

Pullach, den 24. Mai 2007<br />

»LAUENBURG« Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

(vertreten durch: Dr. Dierk Ernst, Geschäftsführer; Andreas Ahlmann,<br />

Geschäftsführer)<br />

HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG<br />

(vertreten durch: Dr. Dierk Ernst, Geschäftsführer; Andreas Ahlmann,<br />

Geschäftsführer)<br />

Leonhardt & Blumberg Reederei GmbH & Co. KG<br />

(vertreten durch: Stephan Bade, Geschäftsführer)<br />

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