HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug
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gilt entsprechend. Ein Vermächtnisnehmer hat die Abtretung<br />
des Gesellschaftsanteils durch die Erben an ihn nachzuweisen.<br />
(3) Mehrere Erben eines verstorbenen Kommanditisten haben unverzüglich,<br />
auch ohne besondere Aufforderung durch die Gesellschaft,<br />
zur Wahrnehmung ihrer aus der Beteiligung an der<br />
Gesellschaft folgenden Rechte einen gemeinsamen Bevollmächtigten<br />
zu bestellen, der die Rechte der Erben sowohl in der<br />
Gesellschaft als auch in der Schwestergesellschaft wahrnimmt.<br />
Bis zur Bestellung ruhen alle Rechte und Pfl ichten der Erben mit<br />
Ausnahme der Ergebnisbeteiligung. Vermögensrechte können<br />
seitens der Gesellschaft auch durch Hinterlegung (§§ 372 ff<br />
BGB) erfüllt werden. Die Vollmacht kann nur dergestalt erteilt<br />
werden, dass der Bevollmächtigte die Rechte mehrerer Erben<br />
gemeinschaftlich auszuüben hat.<br />
§ 20<br />
Kosten und Steuern<br />
Kosten und Steuern der Gesellschaft, die durch einen Gesellschafter<br />
verursacht worden sind, auch durch künftige Gesetzesänderungen<br />
erst eintretende, z. B.<br />
– aufgrund von Verfügungen über Kommanditanteile (§ 14)<br />
– aufgrund einer Kündigung (§ 15) oder eines Ausscheidens (§ 16),<br />
oder<br />
– durch Erbfall (§ 19) oder<br />
– aufgrund der Person oder Rechtspersönlichkeit / Rechtsform<br />
eines Gesellschafters, sei es als unmittelbarer Gesellschafter oder<br />
als mittelbarer Gesellschafter (z. B. bei doppelstöckigen Personengesellschaften)<br />
beispielsweise im Falle einer Aufl ösung (§ 18), sind<br />
im Falle einer Verfügung über Kommanditanteile von dem verfügenden<br />
und dem erwerbenden Gesellschafter gesamtschuldnerisch,<br />
im Falle des Erbfalls von dem/den jeweiligen Rechtsnachfolger(n), in<br />
allen sonstigen Fällen von dem jeweiligen die Belastung auslösenden<br />
Gesellschafter zu tragen.<br />
Dieser hat nach Aufforderung der geschäftsführenden Gesellschafterin<br />
unverzüglich der Gesellschaft angefallene Kosten und Steuern<br />
zu erstatten oder eine Einlage in entsprechender Höhe in sein Verrechnungskonto<br />
zu leisten.<br />
Die Gesellschaft hat dem Gesellschafter einen geeigneten Nachweis<br />
zur Begründung ihrer Erstattungsforderung vorzulegen. Soweit die<br />
Erstattungsforderung im Fall der Aufl ösung oder bei Ausscheiden<br />
des Gesellschafters noch nicht konkret berechnet und vom Abfi ndungsguthaben<br />
abgezogen werden kann, ist die geschäftsführende<br />
Gesellschafterin berechtigt, eine Sicherheit für die Erstattungsforderung<br />
vom Gesellschafter zu verlangen bzw. einzubehalten.<br />
§ 21<br />
Datenschutz<br />
Mit Annahme der Beitrittsvereinbarung werden die in den Beitrittsunterlagen<br />
des Gesellschafters enthaltenen Daten sowie solche Daten,<br />
die zukünftig im Zusammenhang mit der Beteiligung des Gesellschafters<br />
begründet werden, durch die Schiffahrts-Gesellschaft<br />
»LAUENBURG« mbH & Co. KG, die geschäftsführende Gesellschafterin<br />
sowie die mit der Begründung und Verwaltung der Beteiligung<br />
befassten Personen (dies sind insbesondere die Initiatoren, die Vertriebspartner,<br />
der Geschäftsbesorger der Fondsgesellschaft, Steuerberater,<br />
Wirtschaftsprüfer und die fi nanzierenden Kreditinstitute)<br />
in EDV-Anlagen gespeichert, verarbeitet und genutzt. Sie werden<br />
ausschließlich zur Begründung und Verwaltung der Beteiligung des<br />
Gesellschafters und zu seiner Betreuung verwendet und nach Beendigung<br />
seiner Beteiligung gelöscht, soweit eine Aufbewahrung nach<br />
gesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich ist.<br />
Kapitel 13 Gesellschaftsverträge<br />
§ 22<br />
Schlussbestimmungen<br />
(1) Alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Vereinbarungen<br />
der Gesellschafter untereinander und mit der Gesellschaft bedürfen<br />
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht im<br />
Gesetz gerichtliche oder notarielle Beurkundung vorgeschrieben<br />
ist. Die Schriftform wird auch durch telekommunikative<br />
Übermittlung (u. a. Telefax, E-Mail) gewahrt.<br />
(2) Sollten Bestimmungen dieses Vertrags oder künftig in ihn aufgenommene<br />
Bestimmungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam<br />
oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit<br />
oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch<br />
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht<br />
berührt. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass<br />
der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen<br />
oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung<br />
der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die,<br />
soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die<br />
Gesellschafter gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck<br />
des Vertrags gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss<br />
dieses Vertrags oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung<br />
den Punkt bedacht hätten.<br />
(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.<br />
Pullach, den 24. Mai 2007<br />
»LAUENBURG« Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
(vertreten durch: Dr. Dierk Ernst, Geschäftsführer; Andreas Ahlmann,<br />
Geschäftsführer)<br />
HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG<br />
(vertreten durch: Dr. Dierk Ernst, Geschäftsführer; Andreas Ahlmann,<br />
Geschäftsführer)<br />
Leonhardt & Blumberg Reederei GmbH & Co. KG<br />
(vertreten durch: Stephan Bade, Geschäftsführer)<br />
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