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HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug

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außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie außergewöhnliche<br />

Auslagen in Havariefällen. Bei dem Verkauf wie auch<br />

bei der Abwicklung eines Totalverlusts des Schiffes erhält der<br />

Vertragsreeder zwei Prozent des Verkaufspreises oder der Totalverlustversicherungssumme.<br />

Im Falle einer Maklertätigkeit<br />

erhält der Vertragsreeder für von ihm vermittelte Charterverträge<br />

eine Befrachtungskommission von 1,25 Prozent.<br />

(4) Die HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG gewährt der Gesellschaft<br />

ein Darlehen bis zu einem Betrag von 1.000.000 US-Dollar<br />

zum Zweck der Zwischenfi nanzierung der vor Übernahme<br />

des Schiffes anfallenden Kosten. Der Zinssatz beträgt 6,5 Prozent<br />

p. a. Das Darlehen ist spätestens am 15. März 2008 zusammen<br />

mit den bis zum Rückzahlungszeitpunkt aufgelaufenen<br />

Zinsen zurückzubezahlen.<br />

Darüber hinaus übernimmt die HANNOVER LEASING GmbH &<br />

Co. KG aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrags gemäß § 6<br />

Abs. 6 h), Abs. 7 die Aufgabe, die Geschäfte der Gesellschaft zu<br />

besorgen und insbesondere sämtliche Verwaltungsaufgaben<br />

durchzuführen, soweit diese Aufgaben nicht durch den Vertragsreedervertrag<br />

abgedeckt sind. Als laufende Vergütung erhält<br />

sie dafür jährlich 65.000 US-Dollar sowie eine Aufwandsentschädigung<br />

bei der Liquidation der Gesellschaft in Höhe von<br />

75.000 US-Dollar. Die laufende Vergütung wird ab dem ersten<br />

Vertragsjahr für die Folgejahre mit zwei Prozent p. a. jeweils bezogen<br />

auf die Bemessungsbasis des vorhergehenden Jahres<br />

indexiert. Die HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG übernimmt<br />

außerdem aufgrund des Fremdkapitalvermittlungsvertrags gemäß<br />

§ 6 Abs. 6 f) gegen eine Vergütung in Höhe von 250.000<br />

US-Dollar die Vermittlung des Fremdkapitals sowie aufgrund<br />

des Fondskonzeptionsvertrags gemäß § 6 Abs. 6 g) die Fondskonzeption<br />

und <strong>Prospekt</strong>herausgabe gegen eine Vergütung in<br />

Höhe von 1.025.000 US-Dollar zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer<br />

sowie eine weitere Vergütung im Geschäftsjahr des Veräußerungs-<br />

bzw. Versicherungsfalles in Höhe von einem Prozent des<br />

Veräußerungs- bzw. Versicherungserlöses.<br />

(5) Die ACCONTIS GmbH Finanzanlagen und Beteiligungen übernimmt<br />

aufgrund der Vereinbarung gemäß § 6 Abs. 6 d) die Platzierung<br />

der Kommanditanteile und erhält als Vergütung<br />

1.195.236 US-Dollar sowie auf Grundlage eines gesonderten<br />

Vermittlungsvertrags im Rahmen der Beitrittsvereinbarung<br />

zwischen dem Anleger und dem Auftragnehmer ein Agio in Höhe<br />

von 5 % des platzierten Kommanditkapitals.<br />

(6) Die Delta Vermietungsgesellschaft mbH übernimmt aufgrund<br />

des Vertrags gemäß § 6 Abs. 6 e) eine Platzierungsgarantie und<br />

erhält als Vergütung 200.000 US-Dollar.<br />

(7) Die vorstehenden Vergütungen sind Pauschalvergütungen und<br />

im Verhältnis der Gesellschafter zueinander als Aufwand zu behandeln.<br />

Die Vergütungen erhöhen sich um die gesetzliche<br />

Umsatzsteuer, soweit diese anfällt und von der Gesellschaft im<br />

Wege des Vorsteuerabzugs geltend gemacht werden kann.<br />

§ 11<br />

Jahresabschluss<br />

(1) Die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss)<br />

sind von der geschäftsführenden Gesellschafterin innerhalb<br />

von neun (9) Monaten seit Schluss des Geschäftsjahres aufzustellen<br />

und zu unterzeichnen.<br />

(2) Allen Gesellschaftern ist eine Abschrift des Jahresabschlusses<br />

zuzuleiten.<br />

(3) Der Jahresabschluss ist nach handelsrechtlichen Vorschriften<br />

und den Vorschriften des Gesellschaftsvertrags unter Berück-<br />

Kapitel 13 Gesellschaftsverträge<br />

sichtigung steuerrechtlicher Bilanzansätze, soweit dies handelsrechtlich<br />

zulässig ist, zu erstellen. Änderungen, die sich<br />

insbesondere im Zuge einer steuerlichen Betriebsprüfung ergeben<br />

können, werden im Jahr der Feststellung in der Handelsbilanz<br />

berücksichtigt, soweit dies handelsrechtlich zulässig ist.<br />

(4) Die geschäftsführende Gesellschafterin kann auch die Führung<br />

der Bücher und die Erstellung der Jahresabschlüsse dem Vertragsreeder<br />

übertragen, der seinerseits an die Bestimmungen<br />

dieser Vorschrift gebunden ist.<br />

(5) Soweit gesetzlich zulässig, ist für die Abrechnung der Gesellschaft<br />

und ihrer Gesellschafter und die interne Buchführung der<br />

Gesellschaft die Währung US-Dollar zugrunde zu legen. Forderungen<br />

und Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Verhältnis zu<br />

ihren Gesellschaftern bemessen sich daher in US-Dollar. Bei<br />

Kursänderungen von US-Dollar zu Euro zwischen Verbuchung<br />

und Erfüllung ist daher im Verhältnis zum Gesellschafter jeweils<br />

der US-Dollar-Betrag maßgeblich.<br />

§ 12<br />

Ergebnisverteilung und Entnahmen<br />

(1) Vor Verteilung des Ergebnisses erhalten die in § 10a genannten<br />

Gesellschafter bzw. die mit ihnen verbundenen Unternehmen<br />

die dort aufgeführten Vergütungen.<br />

(2) Im Übrigen sind die Gesellschafter vorbehaltlich der nachstehenden<br />

Absätze entsprechend dem Verhältnis der Hafteinlagen<br />

am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt.<br />

(3) Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen (Entnahmen)<br />

stehen den Gesellschaftern im Verhältnis der Hafteinlagen pro<br />

rata ab dem Ersten des Monats, der dem Tag des Eingangs der<br />

Pfl ichteinlage auf dem Mittelverwendungskonto folgt, vorbehaltlich<br />

der Finanzmittel, die für einen ordentlichen Geschäftsbetrieb<br />

notwendig sind, und der Bildung einer angemessenen<br />

Liquiditätsreserve durch die geschäftsführende Gesellschafterin,<br />

zu. Die Gesellschaft schüttet die erwirtschafteten Liquiditätsüberschüsse<br />

jeweils nach Feststellung des Jahresabschlusses<br />

des betreffenden Geschäftsjahres aus, sofern keine<br />

abweichende Beschlussfassung der Gesellschafter getroffen<br />

wird. Die Ausschüttung von Liquiditätsüberschüssen kann unabhängig<br />

von einem Bilanzgewinn / -verlust der Gesellschaft<br />

erfolgen.<br />

Soweit die Ausschüttungen zu einer Rückzahlung / Minderung<br />

der Pfl ichteinlage führen, besteht keine Verpfl ichtung der Gesellschafter<br />

gegenüber der Gesellschaft auf Wiedereinzahlung.<br />

Eine etwaige Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft<br />

gemäß § 172 Abs. 4 HGB bleibt unberührt.<br />

(4) Die Gewinnanteile der Kommanditisten sind vorrangig für die<br />

Tilgung ihrer Verlustvortragskonten zu verwenden.<br />

(5) Ein Verlust wird den Gesellschaftern im Verhältnis der Hafteinlagen<br />

auf ihrem Verlustvortragskonto belastet.<br />

(6) Abweichend von vorstehendem Absatz 2 wird zum Ende des<br />

Geschäftsjahres 2007 das bis dahin erwirtschaftete Ergebnis<br />

der Gesellschaft im Verhältnis der jeweiligen Hafteinlagen so<br />

auf die Gesellschafter verteilt, dass die Verlustvortragskonten<br />

zum Ende des Geschäftsjahres 2007 unabhängig vom Beitrittszeitpunkt<br />

der Kommanditisten im selben Verhältnis zueinander<br />

stehen wie die jeweiligen Hafteinlagen. Die Verteilung erfolgt<br />

dabei in der Weise, dass bis zur Herstellung der verhältnismäßigen<br />

Gleichheit der Verlustvortragskonten etwaige Verluste<br />

der Gesellschaft zunächst im Verhältnis ihrer Hafteinlagen von<br />

später beigetretenen Kommanditisten in dem Umfang allein<br />

getragen werden, in dem im Zeitpunkt ihres jeweiligen Beitritts<br />

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