HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug
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außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie außergewöhnliche<br />
Auslagen in Havariefällen. Bei dem Verkauf wie auch<br />
bei der Abwicklung eines Totalverlusts des Schiffes erhält der<br />
Vertragsreeder zwei Prozent des Verkaufspreises oder der Totalverlustversicherungssumme.<br />
Im Falle einer Maklertätigkeit<br />
erhält der Vertragsreeder für von ihm vermittelte Charterverträge<br />
eine Befrachtungskommission von 1,25 Prozent.<br />
(4) Die HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG gewährt der Gesellschaft<br />
ein Darlehen bis zu einem Betrag von 1.000.000 US-Dollar<br />
zum Zweck der Zwischenfi nanzierung der vor Übernahme<br />
des Schiffes anfallenden Kosten. Der Zinssatz beträgt 6,5 Prozent<br />
p. a. Das Darlehen ist spätestens am 15. März 2008 zusammen<br />
mit den bis zum Rückzahlungszeitpunkt aufgelaufenen<br />
Zinsen zurückzubezahlen.<br />
Darüber hinaus übernimmt die HANNOVER LEASING GmbH &<br />
Co. KG aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrags gemäß § 6<br />
Abs. 6 h), Abs. 7 die Aufgabe, die Geschäfte der Gesellschaft zu<br />
besorgen und insbesondere sämtliche Verwaltungsaufgaben<br />
durchzuführen, soweit diese Aufgaben nicht durch den Vertragsreedervertrag<br />
abgedeckt sind. Als laufende Vergütung erhält<br />
sie dafür jährlich 65.000 US-Dollar sowie eine Aufwandsentschädigung<br />
bei der Liquidation der Gesellschaft in Höhe von<br />
75.000 US-Dollar. Die laufende Vergütung wird ab dem ersten<br />
Vertragsjahr für die Folgejahre mit zwei Prozent p. a. jeweils bezogen<br />
auf die Bemessungsbasis des vorhergehenden Jahres<br />
indexiert. Die HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG übernimmt<br />
außerdem aufgrund des Fremdkapitalvermittlungsvertrags gemäß<br />
§ 6 Abs. 6 f) gegen eine Vergütung in Höhe von 250.000<br />
US-Dollar die Vermittlung des Fremdkapitals sowie aufgrund<br />
des Fondskonzeptionsvertrags gemäß § 6 Abs. 6 g) die Fondskonzeption<br />
und <strong>Prospekt</strong>herausgabe gegen eine Vergütung in<br />
Höhe von 1.025.000 US-Dollar zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer<br />
sowie eine weitere Vergütung im Geschäftsjahr des Veräußerungs-<br />
bzw. Versicherungsfalles in Höhe von einem Prozent des<br />
Veräußerungs- bzw. Versicherungserlöses.<br />
(5) Die ACCONTIS GmbH Finanzanlagen und Beteiligungen übernimmt<br />
aufgrund der Vereinbarung gemäß § 6 Abs. 6 d) die Platzierung<br />
der Kommanditanteile und erhält als Vergütung<br />
1.195.236 US-Dollar sowie auf Grundlage eines gesonderten<br />
Vermittlungsvertrags im Rahmen der Beitrittsvereinbarung<br />
zwischen dem Anleger und dem Auftragnehmer ein Agio in Höhe<br />
von 5 % des platzierten Kommanditkapitals.<br />
(6) Die Delta Vermietungsgesellschaft mbH übernimmt aufgrund<br />
des Vertrags gemäß § 6 Abs. 6 e) eine Platzierungsgarantie und<br />
erhält als Vergütung 200.000 US-Dollar.<br />
(7) Die vorstehenden Vergütungen sind Pauschalvergütungen und<br />
im Verhältnis der Gesellschafter zueinander als Aufwand zu behandeln.<br />
Die Vergütungen erhöhen sich um die gesetzliche<br />
Umsatzsteuer, soweit diese anfällt und von der Gesellschaft im<br />
Wege des Vorsteuerabzugs geltend gemacht werden kann.<br />
§ 11<br />
Jahresabschluss<br />
(1) Die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss)<br />
sind von der geschäftsführenden Gesellschafterin innerhalb<br />
von neun (9) Monaten seit Schluss des Geschäftsjahres aufzustellen<br />
und zu unterzeichnen.<br />
(2) Allen Gesellschaftern ist eine Abschrift des Jahresabschlusses<br />
zuzuleiten.<br />
(3) Der Jahresabschluss ist nach handelsrechtlichen Vorschriften<br />
und den Vorschriften des Gesellschaftsvertrags unter Berück-<br />
Kapitel 13 Gesellschaftsverträge<br />
sichtigung steuerrechtlicher Bilanzansätze, soweit dies handelsrechtlich<br />
zulässig ist, zu erstellen. Änderungen, die sich<br />
insbesondere im Zuge einer steuerlichen Betriebsprüfung ergeben<br />
können, werden im Jahr der Feststellung in der Handelsbilanz<br />
berücksichtigt, soweit dies handelsrechtlich zulässig ist.<br />
(4) Die geschäftsführende Gesellschafterin kann auch die Führung<br />
der Bücher und die Erstellung der Jahresabschlüsse dem Vertragsreeder<br />
übertragen, der seinerseits an die Bestimmungen<br />
dieser Vorschrift gebunden ist.<br />
(5) Soweit gesetzlich zulässig, ist für die Abrechnung der Gesellschaft<br />
und ihrer Gesellschafter und die interne Buchführung der<br />
Gesellschaft die Währung US-Dollar zugrunde zu legen. Forderungen<br />
und Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Verhältnis zu<br />
ihren Gesellschaftern bemessen sich daher in US-Dollar. Bei<br />
Kursänderungen von US-Dollar zu Euro zwischen Verbuchung<br />
und Erfüllung ist daher im Verhältnis zum Gesellschafter jeweils<br />
der US-Dollar-Betrag maßgeblich.<br />
§ 12<br />
Ergebnisverteilung und Entnahmen<br />
(1) Vor Verteilung des Ergebnisses erhalten die in § 10a genannten<br />
Gesellschafter bzw. die mit ihnen verbundenen Unternehmen<br />
die dort aufgeführten Vergütungen.<br />
(2) Im Übrigen sind die Gesellschafter vorbehaltlich der nachstehenden<br />
Absätze entsprechend dem Verhältnis der Hafteinlagen<br />
am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt.<br />
(3) Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen (Entnahmen)<br />
stehen den Gesellschaftern im Verhältnis der Hafteinlagen pro<br />
rata ab dem Ersten des Monats, der dem Tag des Eingangs der<br />
Pfl ichteinlage auf dem Mittelverwendungskonto folgt, vorbehaltlich<br />
der Finanzmittel, die für einen ordentlichen Geschäftsbetrieb<br />
notwendig sind, und der Bildung einer angemessenen<br />
Liquiditätsreserve durch die geschäftsführende Gesellschafterin,<br />
zu. Die Gesellschaft schüttet die erwirtschafteten Liquiditätsüberschüsse<br />
jeweils nach Feststellung des Jahresabschlusses<br />
des betreffenden Geschäftsjahres aus, sofern keine<br />
abweichende Beschlussfassung der Gesellschafter getroffen<br />
wird. Die Ausschüttung von Liquiditätsüberschüssen kann unabhängig<br />
von einem Bilanzgewinn / -verlust der Gesellschaft<br />
erfolgen.<br />
Soweit die Ausschüttungen zu einer Rückzahlung / Minderung<br />
der Pfl ichteinlage führen, besteht keine Verpfl ichtung der Gesellschafter<br />
gegenüber der Gesellschaft auf Wiedereinzahlung.<br />
Eine etwaige Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft<br />
gemäß § 172 Abs. 4 HGB bleibt unberührt.<br />
(4) Die Gewinnanteile der Kommanditisten sind vorrangig für die<br />
Tilgung ihrer Verlustvortragskonten zu verwenden.<br />
(5) Ein Verlust wird den Gesellschaftern im Verhältnis der Hafteinlagen<br />
auf ihrem Verlustvortragskonto belastet.<br />
(6) Abweichend von vorstehendem Absatz 2 wird zum Ende des<br />
Geschäftsjahres 2007 das bis dahin erwirtschaftete Ergebnis<br />
der Gesellschaft im Verhältnis der jeweiligen Hafteinlagen so<br />
auf die Gesellschafter verteilt, dass die Verlustvortragskonten<br />
zum Ende des Geschäftsjahres 2007 unabhängig vom Beitrittszeitpunkt<br />
der Kommanditisten im selben Verhältnis zueinander<br />
stehen wie die jeweiligen Hafteinlagen. Die Verteilung erfolgt<br />
dabei in der Weise, dass bis zur Herstellung der verhältnismäßigen<br />
Gleichheit der Verlustvortragskonten etwaige Verluste<br />
der Gesellschaft zunächst im Verhältnis ihrer Hafteinlagen von<br />
später beigetretenen Kommanditisten in dem Umfang allein<br />
getragen werden, in dem im Zeitpunkt ihres jeweiligen Beitritts<br />
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