HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug
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22 Kapitel 4 Risiken der Beteiligung<br />
teressenkonfl ikten kommen, die zu Störungen bei<br />
der Erfüllung der jeweiligen Verpfl ichtungen und damit<br />
zu negativen Auswirkungen auf die Rückfl üsse<br />
an die Anleger führen können.<br />
Andere Rechtskreise<br />
Es ist üblich, dass Charterverträge, andere in der internationalen<br />
Seeschifffahrt übliche Vertragsverhältnisse<br />
sowie auch sonstige Verträge der Beteiligungsgesellschaften<br />
mitunter ausländischem Recht<br />
unterliegen. Es besteht das Risiko, dass andere<br />
Rechtsordnungen diese Verträge nicht als wirksam<br />
anerkennen. Die Durchsetzung etwaiger Ansprüche<br />
der Beteiligungsgesellschaften aus diesen Verträgen<br />
kann dadurch schwieriger und mit höheren Kosten<br />
als unter deutschem Recht verbunden sein. Die Realisierung<br />
dieser Risiken kann zu erhöhten Kosten und<br />
verminderten Einnahmen der Beteiligungsgesellschaft<br />
und dadurch zur Verringerung oder zum Ausbleiben<br />
der prognostizierten Ausschüttungen an die<br />
Anleger sowie zum teilweisen oder vollständigen<br />
Verlust der Vermögensanlage führen.<br />
Da die Schiffe überwiegend im Ausland eingesetzt<br />
werden, ist ferner mit der Anwendung ausländischer<br />
Verfahrensordnungen zur Durchsetzung von Ansprüchen<br />
zu rechnen. Gerichtliche und/oder schiedsgerichtliche<br />
Auseinandersetzungen sowie Maßnahmen<br />
der Einzel- und Gesamtvollstreckung in diesem<br />
Zusammenhang können sich deshalb nach den dort<br />
geltenden gesetzlichen Regelungen richten, die erheblich<br />
vom deutschen Rechtsverständnis abweichen<br />
können. Aufgrund dieser Unterschiede kann<br />
sich die Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen<br />
schwieriger gestalten und/oder mit erheblich höheren<br />
Kosten verbunden sein als in Deutschland.<br />
Auch die Einschätzung etwaiger Prozessrisiken und<br />
sonstiger Erfolgsaussichten wird dadurch erschwert.<br />
In diesem Zusammenhang bestehen unter anderem<br />
die folgenden Risiken: In manchen Rechtsordnungen<br />
könnten die jeweilige Beteiligungsgesellschaft oder<br />
die Beteiligungsgesellschaft und der Charterer des<br />
jeweiligen Schiffes gemeinsam für den Betrieb des<br />
Schiffes und für Schäden, die mit den in den Abschnitten<br />
»Schadensfälle« und »Allgemeine Risiken<br />
der Schifffahrt« genannten Ereignissen im Zusammenhang<br />
stehen und nicht durch eine Versicherung<br />
gedeckt sind bzw. der Versicherungsschutz nicht<br />
ausreicht, verantwortlich gemacht werden. Dies<br />
kann zu einer Verschlechterung des wirtschaftlichen<br />
Ergebnisses der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft<br />
und dadurch zu einer Verminderung der Auszahlungen<br />
an die Anleger oder zum teilweisen oder vollständigen<br />
Verlust ihrer Einlage führen.<br />
Im Fall einer Inanspruchnahme einer der Beteiligungsgesellschaften<br />
kann nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass ein ausländisches Gericht die nach<br />
deutschem Recht bestehende Haftungsbeschränkung<br />
der Kommanditisten der Beteiligungsgesellschaft<br />
nicht anerkennt. In einem solchen Fall kann es<br />
dazu kommen, dass Anleger über ihre Anlage hinaus<br />
in Anspruch genommen werden, was im schlimmsten<br />
Fall zur privaten Insolvenz eines Anlegers führen<br />
könnte (maximales Risiko).<br />
Gesetzesänderungen<br />
Sowohl im In- und Ausland als auch auf europäischer<br />
Ebene können künftige Gesetzesänderungen bzw.<br />
Änderungen der Auslegung und Handhabung negative<br />
Auswirkungen auf Investitionen und die Beteiligungsstruktur<br />
haben. Dies kann zur Reduzierung von<br />
Ausschüttungen und Renditen bis zum teilweisen<br />
oder vollständigen Verlust der Einlagen führen.<br />
Änderung regulatorischer Rahmenbedingungen<br />
Auf internationaler, europäischer und nationaler<br />
Ebene werden infolge der Finanzkrise umfangreiche<br />
und einschneidende zusätzliche Regulierungen und<br />
Beschränkungen für Aktivitäten auf den Finanzmärkten<br />
und insbesondere für die Verwalter von Finanzanlagen<br />
gefordert und vorbereitet.<br />
Ein Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission<br />
(»AIFM-Richtlinie«) sieht vor, dass die Manager alternativer<br />
Investmentfonds, zu denen nach dem<br />
Entwurfstext auch die von Geschlossenen Fonds<br />
zählen, ggf. auch die Fondsgesellschaften selbst, zusätzliche,<br />
im Fondskonzept bisher nicht vorgesehene<br />
Anforderungen zu erfüllen haben (z. B. behördliche<br />
Zulassung für die Verwaltung und den Vertrieb, be-