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HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug

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22 Kapitel 4 Risiken der Beteiligung<br />

teressenkonfl ikten kommen, die zu Störungen bei<br />

der Erfüllung der jeweiligen Verpfl ichtungen und damit<br />

zu negativen Auswirkungen auf die Rückfl üsse<br />

an die Anleger führen können.<br />

Andere Rechtskreise<br />

Es ist üblich, dass Charterverträge, andere in der internationalen<br />

Seeschifffahrt übliche Vertragsverhältnisse<br />

sowie auch sonstige Verträge der Beteiligungsgesellschaften<br />

mitunter ausländischem Recht<br />

unterliegen. Es besteht das Risiko, dass andere<br />

Rechtsordnungen diese Verträge nicht als wirksam<br />

anerkennen. Die Durchsetzung etwaiger Ansprüche<br />

der Beteiligungsgesellschaften aus diesen Verträgen<br />

kann dadurch schwieriger und mit höheren Kosten<br />

als unter deutschem Recht verbunden sein. Die Realisierung<br />

dieser Risiken kann zu erhöhten Kosten und<br />

verminderten Einnahmen der Beteiligungsgesellschaft<br />

und dadurch zur Verringerung oder zum Ausbleiben<br />

der prognostizierten Ausschüttungen an die<br />

Anleger sowie zum teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der Vermögensanlage führen.<br />

Da die Schiffe überwiegend im Ausland eingesetzt<br />

werden, ist ferner mit der Anwendung ausländischer<br />

Verfahrensordnungen zur Durchsetzung von Ansprüchen<br />

zu rechnen. Gerichtliche und/oder schiedsgerichtliche<br />

Auseinandersetzungen sowie Maßnahmen<br />

der Einzel- und Gesamtvollstreckung in diesem<br />

Zusammenhang können sich deshalb nach den dort<br />

geltenden gesetzlichen Regelungen richten, die erheblich<br />

vom deutschen Rechtsverständnis abweichen<br />

können. Aufgrund dieser Unterschiede kann<br />

sich die Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen<br />

schwieriger gestalten und/oder mit erheblich höheren<br />

Kosten verbunden sein als in Deutschland.<br />

Auch die Einschätzung etwaiger Prozessrisiken und<br />

sonstiger Erfolgsaussichten wird dadurch erschwert.<br />

In diesem Zusammenhang bestehen unter anderem<br />

die folgenden Risiken: In manchen Rechtsordnungen<br />

könnten die jeweilige Beteiligungsgesellschaft oder<br />

die Beteiligungsgesellschaft und der Charterer des<br />

jeweiligen Schiffes gemeinsam für den Betrieb des<br />

Schiffes und für Schäden, die mit den in den Abschnitten<br />

»Schadensfälle« und »Allgemeine Risiken<br />

der Schifffahrt« genannten Ereignissen im Zusammenhang<br />

stehen und nicht durch eine Versicherung<br />

gedeckt sind bzw. der Versicherungsschutz nicht<br />

ausreicht, verantwortlich gemacht werden. Dies<br />

kann zu einer Verschlechterung des wirtschaftlichen<br />

Ergebnisses der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft<br />

und dadurch zu einer Verminderung der Auszahlungen<br />

an die Anleger oder zum teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust ihrer Einlage führen.<br />

Im Fall einer Inanspruchnahme einer der Beteiligungsgesellschaften<br />

kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass ein ausländisches Gericht die nach<br />

deutschem Recht bestehende Haftungsbeschränkung<br />

der Kommanditisten der Beteiligungsgesellschaft<br />

nicht anerkennt. In einem solchen Fall kann es<br />

dazu kommen, dass Anleger über ihre Anlage hinaus<br />

in Anspruch genommen werden, was im schlimmsten<br />

Fall zur privaten Insolvenz eines Anlegers führen<br />

könnte (maximales Risiko).<br />

Gesetzesänderungen<br />

Sowohl im In- und Ausland als auch auf europäischer<br />

Ebene können künftige Gesetzesänderungen bzw.<br />

Änderungen der Auslegung und Handhabung negative<br />

Auswirkungen auf Investitionen und die Beteiligungsstruktur<br />

haben. Dies kann zur Reduzierung von<br />

Ausschüttungen und Renditen bis zum teilweisen<br />

oder vollständigen Verlust der Einlagen führen.<br />

Änderung regulatorischer Rahmenbedingungen<br />

Auf internationaler, europäischer und nationaler<br />

Ebene werden infolge der Finanzkrise umfangreiche<br />

und einschneidende zusätzliche Regulierungen und<br />

Beschränkungen für Aktivitäten auf den Finanzmärkten<br />

und insbesondere für die Verwalter von Finanzanlagen<br />

gefordert und vorbereitet.<br />

Ein Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission<br />

(»AIFM-Richtlinie«) sieht vor, dass die Manager alternativer<br />

Investmentfonds, zu denen nach dem<br />

Entwurfstext auch die von Geschlossenen Fonds<br />

zählen, ggf. auch die Fondsgesellschaften selbst, zusätzliche,<br />

im Fondskonzept bisher nicht vorgesehene<br />

Anforderungen zu erfüllen haben (z. B. behördliche<br />

Zulassung für die Verwaltung und den Vertrieb, be-

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