HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug
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2. Nachtrag vom 14.01.2010<br />
der Schiffahrts-Gesellschaft »LAUENBURG« mbH & Co. KG<br />
In der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 15. Dezember<br />
2009 wurde § 3 um Absatz 14 ergänzt, § 4 Abs. 3 und 4 neu<br />
gefasst, § 7 Abs. 8 lit. f) neu gefasst, § 12 Abs. 2 und 3 neu gefasst,<br />
§ 12 Abs. 8 gestrichen - der bisherige Absatz 9 wird neuer Absatz 8,<br />
der bisherige Absatz 10 wird neuer Absatz 9 und § 18 Abs. 3 neu gefasst.<br />
Die Änderungen gelten ab dem 15. Dezember 2009.<br />
§ 3<br />
Rechtsform, Gesellschafter, Beteiligung<br />
(14) Durch Gesellschafterbeschluss vom 15. Dezember 2009 ist das<br />
Kommanditkapital von 15.590.450,00 US-Dollar um bis zu<br />
5.574.051,75 US-Dollar auf bis zu 21.164.501,75 US-Dollar erhöht<br />
worden.<br />
§ 4<br />
Einlagen, Gesellschafterkonten, Kapitalanteilsherabsetzung<br />
(3) Für jeden Gesellschafter wird ein Festkapitalkonto Ia, ein Festkapitalkonto<br />
Ib, ein Verrechnungskonto II, ein Verlustvortragskonto<br />
III und ein Rücklagenkonto IV geführt. Außerdem wird,<br />
soweit den Gesellschaftern Vorabgewinne zustehen, für den<br />
begünstigten Gesellschafter ein besonderes Kapitalkonto V für<br />
Vorabgewinne geführt.<br />
(4) Auf dem als Festkonto zu führenden Festkapitalkonto Ia wird<br />
die ursprüngliche Pfl ichteinlage verbucht, auf dem ebenfalls als<br />
Festkonto zu führenden Festkapitalkonto Ib wird die Pfl ichteinlage<br />
aufgrund der Kapitalerhöhung gemäß § 3 Abs. 14 verbucht.<br />
Sowohl auf dem Festkapitalkonto Ia als auch auf dem Festkapitalkonto<br />
Ib werden die in US-Dollar zu erbringenden Einlagen<br />
mit dem am 2. Juni 2007 maßgeblichen Kurs in Euro umgerechnet.<br />
§ 7<br />
Gesellschafterbeschlüsse<br />
(8f) Auszahlung (Entnahme) von Liquiditätsüberschüssen über die<br />
Auszahlungen nach § 12 Abs. 3 Sätze 3 und 4 hinaus;<br />
§ 12<br />
Ergebnisverteilung und Entnahmen<br />
(2) Sofern danach noch ein Gewinn verbleibt, wird dieser als Vorabgewinn<br />
insoweit den Inhabern des Neukapitals zugewiesen, wie<br />
diese für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2010 insgesamt Vorabausschüttungen<br />
nach Maßgabe des folgenden Absatz 3 und<br />
des § 18 Abs. 3 Satz 3 erhalten haben.<br />
Im Übrigen sind die Gesellschafter vorbehaltlich der nachstehenden<br />
Absätze entsprechend dem Verhältnis der Hafteinlagen<br />
am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt.<br />
(3) Zur Bestimmung möglicher Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen<br />
(Entnahmen) stellt die geschäftsführende Gesellschafterin<br />
in Abstimmung mit dem Beirat einmal jährlich<br />
zum Geschäftsjahresende nach pfl ichtgemäßem Ermessen verbindlich<br />
fest, welche Finanzmittel für einen ordentlichen Geschäftsbetrieb<br />
und die Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve<br />
notwendig sind und welche Liquiditätsüberschüsse<br />
danach bestehen. Die Gesellschaft schüttet die festgestellten<br />
Liquiditätsüberschüsse jeweils nach Feststellung des Jahresabschlusses<br />
des betreffenden Geschäftsjahres aus; die geschäftsführende<br />
Gesellschafterin kann zuvor in Abstimmung mit dem<br />
Beirat Vorabausschüttungen vornehmen. Festgestellte Liquidi-<br />
Kapitel 13 Gesellschaftsverträge<br />
tätsüberschüsse werden insoweit vorab an die Inhaber des<br />
Neukapitals ausgeschüttet, dass diese für das jeweils abgelaufene<br />
Geschäftsjahr (bei unterjähriger Einzahlung proratarisch)<br />
Vorabausschüttungen in Höhe von 14 Prozent p. a. auf den Kapitalerhöhungsbetrag<br />
(Festkapitalkonto Ib) erhalten haben.<br />
Danach verbleibende Liquiditätsüberschüsse können gemäß § 7<br />
Ab. 8 lit. f) an alle Gesellschafter im Verhältnis ihrer Hafteinlagen<br />
ausgeschüttet werden.<br />
Die Ausschüttung von Liquiditätsüberschüssen kann unabhängig<br />
von einem Bilanzgewinn / -verlust der Gesellschaft erfolgen.<br />
Soweit die Ausschüttungen zu einer Rückzahlung / Minderung<br />
der Pfl ichteinlage führen, besteht keine Verpfl ichtung der Gesellschafter<br />
gegenüber der Gesellschaft auf Wiedereinzahlung.<br />
Eine etwaige Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft<br />
gemäß § 172 Abs. 4 HGB bleibt unberührt.<br />
(8) Auszahlungen an die Gesellschafter erfolgen grundsätzlich in<br />
US-Dollar. Jeder Gesellschafter hat jedoch die Option, Auszahlungen<br />
statt in US-Dollar in Euro zu wählen. Die Option kann<br />
mit Wirkung für künftige Auszahlungen erstmals in der Beitrittserklärung<br />
ausgeübt werden, danach durch schriftliche Erklärung,<br />
die jeweils zum 30. September eines Geschäftsjahres<br />
bei der Gesellschaft eingegangen sein muss. Die ausgeübte<br />
Option kann zu dem vorgenannten Termin mit Wirkung für<br />
künftige Auszahlungen jederzeit schriftlich widerrufen werden.<br />
In dem Fall, in dem ein Gesellschafter die Ausschüttung in Euro<br />
statt in US-Dollar wählt, erfolgt der Umtausch des auf diesen<br />
Gesellschafter entfallenden Auszahlungsanteil von US-Dollar in<br />
Euro zum zehnten Kalendertag des Monats, in dem die Auszahlung<br />
an die Gesellschafter erfolgt. Der Umtausch erfolgt zum<br />
EuroFX-Kurs des vorgenannten Kalendertages als Referenzkurs.<br />
Ist der zehnte Kalendertag des Monats kein Bankarbeitstag,<br />
erfolgt der Umtausch zum Kurs des nächsten darauf folgenden<br />
Bankarbeitstages. Der Gesellschafter trägt die mit dem<br />
Umtausch verbundenen Kosten der Gesellschaft sowie die Marge<br />
der mit dem Umtausch beauftragten Bank.<br />
(9) Sollte die Gesellschaft zur Gewerbesteuer oder zu einer gewerbesteuerähnlichen<br />
Steuer (z. B. Gemeindewirtschaftsteuer) herangezogen<br />
werden oder anderweitige Einkommensnachteile<br />
erleiden wegen Umständen, die nicht in der Gesamtheit aller<br />
Gesellschafter liegen, so sind diejenigen Gesellschafter, in deren<br />
Bereich diese Umstände bestehen, zur Erstattung gegenüber<br />
der Fondsgesellschaft verpfl ichtet.<br />
§ 18<br />
Aufl ösung und Liquidation<br />
(3) Der Erlös aus der Verwertung des Vermögens der Gesellschaft<br />
wird dazu verwendet, zunächst die Verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />
gegenüber Drittgläubigern und danach solche gegenüber<br />
den Gesellschaftern auszugleichen. Von dem danach<br />
verbleibenden Erlös erhält der Liquidator eine Vergütung in Höhe<br />
von 75.000 US-Dollar, zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />
Anschließend erhalten die Inhaber des Neukapitals<br />
aus dem verbleibenden Liquidationserlös einen Betrag in Höhe<br />
von 20 Prozent des Kapitalerhöhungsbetrags (Festkapitalkonto<br />
Ib). Für den Fall, dass auch nach dieser Zuweisung und nach der<br />
im folgenden Satz vorgesehenen Auszahlung der Ertrag auf das<br />
Neukapital neun Prozent p. a. (errechnet nach der Methode des<br />
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