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HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug

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2. Nachtrag vom 14.01.2010<br />

der Schiffahrts-Gesellschaft »LAUENBURG« mbH & Co. KG<br />

In der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 15. Dezember<br />

2009 wurde § 3 um Absatz 14 ergänzt, § 4 Abs. 3 und 4 neu<br />

gefasst, § 7 Abs. 8 lit. f) neu gefasst, § 12 Abs. 2 und 3 neu gefasst,<br />

§ 12 Abs. 8 gestrichen - der bisherige Absatz 9 wird neuer Absatz 8,<br />

der bisherige Absatz 10 wird neuer Absatz 9 und § 18 Abs. 3 neu gefasst.<br />

Die Änderungen gelten ab dem 15. Dezember 2009.<br />

§ 3<br />

Rechtsform, Gesellschafter, Beteiligung<br />

(14) Durch Gesellschafterbeschluss vom 15. Dezember 2009 ist das<br />

Kommanditkapital von 15.590.450,00 US-Dollar um bis zu<br />

5.574.051,75 US-Dollar auf bis zu 21.164.501,75 US-Dollar erhöht<br />

worden.<br />

§ 4<br />

Einlagen, Gesellschafterkonten, Kapitalanteilsherabsetzung<br />

(3) Für jeden Gesellschafter wird ein Festkapitalkonto Ia, ein Festkapitalkonto<br />

Ib, ein Verrechnungskonto II, ein Verlustvortragskonto<br />

III und ein Rücklagenkonto IV geführt. Außerdem wird,<br />

soweit den Gesellschaftern Vorabgewinne zustehen, für den<br />

begünstigten Gesellschafter ein besonderes Kapitalkonto V für<br />

Vorabgewinne geführt.<br />

(4) Auf dem als Festkonto zu führenden Festkapitalkonto Ia wird<br />

die ursprüngliche Pfl ichteinlage verbucht, auf dem ebenfalls als<br />

Festkonto zu führenden Festkapitalkonto Ib wird die Pfl ichteinlage<br />

aufgrund der Kapitalerhöhung gemäß § 3 Abs. 14 verbucht.<br />

Sowohl auf dem Festkapitalkonto Ia als auch auf dem Festkapitalkonto<br />

Ib werden die in US-Dollar zu erbringenden Einlagen<br />

mit dem am 2. Juni 2007 maßgeblichen Kurs in Euro umgerechnet.<br />

§ 7<br />

Gesellschafterbeschlüsse<br />

(8f) Auszahlung (Entnahme) von Liquiditätsüberschüssen über die<br />

Auszahlungen nach § 12 Abs. 3 Sätze 3 und 4 hinaus;<br />

§ 12<br />

Ergebnisverteilung und Entnahmen<br />

(2) Sofern danach noch ein Gewinn verbleibt, wird dieser als Vorabgewinn<br />

insoweit den Inhabern des Neukapitals zugewiesen, wie<br />

diese für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2010 insgesamt Vorabausschüttungen<br />

nach Maßgabe des folgenden Absatz 3 und<br />

des § 18 Abs. 3 Satz 3 erhalten haben.<br />

Im Übrigen sind die Gesellschafter vorbehaltlich der nachstehenden<br />

Absätze entsprechend dem Verhältnis der Hafteinlagen<br />

am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt.<br />

(3) Zur Bestimmung möglicher Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen<br />

(Entnahmen) stellt die geschäftsführende Gesellschafterin<br />

in Abstimmung mit dem Beirat einmal jährlich<br />

zum Geschäftsjahresende nach pfl ichtgemäßem Ermessen verbindlich<br />

fest, welche Finanzmittel für einen ordentlichen Geschäftsbetrieb<br />

und die Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve<br />

notwendig sind und welche Liquiditätsüberschüsse<br />

danach bestehen. Die Gesellschaft schüttet die festgestellten<br />

Liquiditätsüberschüsse jeweils nach Feststellung des Jahresabschlusses<br />

des betreffenden Geschäftsjahres aus; die geschäftsführende<br />

Gesellschafterin kann zuvor in Abstimmung mit dem<br />

Beirat Vorabausschüttungen vornehmen. Festgestellte Liquidi-<br />

Kapitel 13 Gesellschaftsverträge<br />

tätsüberschüsse werden insoweit vorab an die Inhaber des<br />

Neukapitals ausgeschüttet, dass diese für das jeweils abgelaufene<br />

Geschäftsjahr (bei unterjähriger Einzahlung proratarisch)<br />

Vorabausschüttungen in Höhe von 14 Prozent p. a. auf den Kapitalerhöhungsbetrag<br />

(Festkapitalkonto Ib) erhalten haben.<br />

Danach verbleibende Liquiditätsüberschüsse können gemäß § 7<br />

Ab. 8 lit. f) an alle Gesellschafter im Verhältnis ihrer Hafteinlagen<br />

ausgeschüttet werden.<br />

Die Ausschüttung von Liquiditätsüberschüssen kann unabhängig<br />

von einem Bilanzgewinn / -verlust der Gesellschaft erfolgen.<br />

Soweit die Ausschüttungen zu einer Rückzahlung / Minderung<br />

der Pfl ichteinlage führen, besteht keine Verpfl ichtung der Gesellschafter<br />

gegenüber der Gesellschaft auf Wiedereinzahlung.<br />

Eine etwaige Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft<br />

gemäß § 172 Abs. 4 HGB bleibt unberührt.<br />

(8) Auszahlungen an die Gesellschafter erfolgen grundsätzlich in<br />

US-Dollar. Jeder Gesellschafter hat jedoch die Option, Auszahlungen<br />

statt in US-Dollar in Euro zu wählen. Die Option kann<br />

mit Wirkung für künftige Auszahlungen erstmals in der Beitrittserklärung<br />

ausgeübt werden, danach durch schriftliche Erklärung,<br />

die jeweils zum 30. September eines Geschäftsjahres<br />

bei der Gesellschaft eingegangen sein muss. Die ausgeübte<br />

Option kann zu dem vorgenannten Termin mit Wirkung für<br />

künftige Auszahlungen jederzeit schriftlich widerrufen werden.<br />

In dem Fall, in dem ein Gesellschafter die Ausschüttung in Euro<br />

statt in US-Dollar wählt, erfolgt der Umtausch des auf diesen<br />

Gesellschafter entfallenden Auszahlungsanteil von US-Dollar in<br />

Euro zum zehnten Kalendertag des Monats, in dem die Auszahlung<br />

an die Gesellschafter erfolgt. Der Umtausch erfolgt zum<br />

EuroFX-Kurs des vorgenannten Kalendertages als Referenzkurs.<br />

Ist der zehnte Kalendertag des Monats kein Bankarbeitstag,<br />

erfolgt der Umtausch zum Kurs des nächsten darauf folgenden<br />

Bankarbeitstages. Der Gesellschafter trägt die mit dem<br />

Umtausch verbundenen Kosten der Gesellschaft sowie die Marge<br />

der mit dem Umtausch beauftragten Bank.<br />

(9) Sollte die Gesellschaft zur Gewerbesteuer oder zu einer gewerbesteuerähnlichen<br />

Steuer (z. B. Gemeindewirtschaftsteuer) herangezogen<br />

werden oder anderweitige Einkommensnachteile<br />

erleiden wegen Umständen, die nicht in der Gesamtheit aller<br />

Gesellschafter liegen, so sind diejenigen Gesellschafter, in deren<br />

Bereich diese Umstände bestehen, zur Erstattung gegenüber<br />

der Fondsgesellschaft verpfl ichtet.<br />

§ 18<br />

Aufl ösung und Liquidation<br />

(3) Der Erlös aus der Verwertung des Vermögens der Gesellschaft<br />

wird dazu verwendet, zunächst die Verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />

gegenüber Drittgläubigern und danach solche gegenüber<br />

den Gesellschaftern auszugleichen. Von dem danach<br />

verbleibenden Erlös erhält der Liquidator eine Vergütung in Höhe<br />

von 75.000 US-Dollar, zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

Anschließend erhalten die Inhaber des Neukapitals<br />

aus dem verbleibenden Liquidationserlös einen Betrag in Höhe<br />

von 20 Prozent des Kapitalerhöhungsbetrags (Festkapitalkonto<br />

Ib). Für den Fall, dass auch nach dieser Zuweisung und nach der<br />

im folgenden Satz vorgesehenen Auszahlung der Ertrag auf das<br />

Neukapital neun Prozent p. a. (errechnet nach der Methode des<br />

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