29.10.2013 Aufrufe

HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug

HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug

HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

84 Kapitel 13 Gesellschaftsverträge<br />

manditisten selbst zu tragen. Das Gleiche gilt für aufgrund von<br />

Rechtsnachfolge neu hinzugekommene Kommanditisten. Soweit<br />

ein Gesellschafter trotz Mahnung und Nachfristsetzung<br />

diese Vollmacht und/oder die entsprechende Vollmacht, die er<br />

nach § 3 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags der Schwestergesellschaft<br />

vorzulegen hat, nicht in der erforderlichen Form vorlegt,<br />

kann der betroffene Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />

werden; das Recht der geschäftsführenden Gesellschafterin,<br />

den Gesellschafter nach ihrer Wahl auf formgerechte<br />

Erteilung der Vollmacht zu verklagen, bleibt unberührt.<br />

Bei der Beglaubigung der Vollmacht muss der Notar zur Sicherstellung<br />

des Identitätsnachweises das zugrunde gelegte Ausweispapier<br />

angeben; die Angabe »von Person bekannt« genügt<br />

nicht.<br />

(9) Die beigetretenen Kommanditisten beauftragen die geschäftsführende<br />

Gesellschafterin mit der Wahrnehmung ihrer Gesellschafterinteressen.<br />

(10) Personen, durch deren Beteiligung das Recht zur Registrierung<br />

des Schiffes im deutschen Schiffsregister oder zur Führung der<br />

deutschen Flagge gefährdet werden würde, können weder<br />

Kommanditisten noch Treugeber von Kommanditisten sein.<br />

(11) Gesellschafter kann nur werden, wer sich gegenüber der Gesellschaft<br />

durch Übersendung entweder einer Kopie des Reisepasses<br />

oder einer Kopie des Personalausweises identifi ziert hat.<br />

(12) Die gemeinschaftliche Übernahme eines Gesellschaftsanteils<br />

durch Ehegatten ist ausgeschlossen.<br />

(13) Die geschäftsführende Gesellschafterin ist berechtigt und von<br />

allen Gesellschaftern unwiderrufl ich ermächtigt, unter Abschluss<br />

eines entsprechenden Beitrittsvertrags den Platzierungsgaranten<br />

gemäß § 6 Abs. 6 e) oder einen von ihm benannten<br />

Dritten als Kommanditisten aufzunehmen, dessen<br />

Beteiligung für den Weitervertrieb zu teilen und auch Übertragungen<br />

zu jedem Zeitpunkt zuzulassen.<br />

§ 4<br />

Einlagen, Gesellschafterkonten, Kapitalanteilsherabsetzung<br />

(1) Die mit Unterzeichnung der Beitrittsvereinbarung übernommenen<br />

Kommanditeinlagen stellen die im Verhältnis zur Gesellschaft<br />

geschuldeten Pfl ichteinlagen dar. Sie gelten auch dann<br />

im Verhältnis der Gesellschafter untereinander als erbracht,<br />

wenn der Kommanditistenstellung die atypisch stille Beteiligung<br />

(§ 3 Abs. 5) vorgeschaltet wird. Die in das Handelsregister<br />

für jeden Kommanditisten einzutragende Hafteinlage wird mit<br />

0,10 Euro pro US-Dollar der Pfl ichteinlage festgesetzt (nachfolgend<br />

auch »die Hafteinlage«).<br />

(2) Die Pfl ichteinlagen sind von den Kommanditisten zu dem in § 3<br />

Abs. 7 dieses Vertrags genannten Zeitpunkt direkt in US-Dollar<br />

auf das in der Beitrittserklärung genannte Mittelverwendungskonto<br />

einzuzahlen.<br />

Die geschäftsführende Gesellschafterin ist berechtigt und unter<br />

Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt,<br />

Gesellschafter, die die Einlage nicht rechtzeitig oder<br />

nicht vollständig leisten, durch einseitige Erklärung im Namen<br />

der Gesellschaft und der übrigen Gesellschafter rückwirkend<br />

aus der Gesellschaft auszuschließen. Gleiches gilt, wenn ein<br />

Gesellschafter die von ihm geschuldete Einlage in die Schwestergesellschaft<br />

nicht rechtzeitig oder nicht vollständig leistet.<br />

Der Ausschluss wird mit Zugang der Ausschließungserklärung<br />

an die der Gesellschaft zuletzt genannte Adresse des jeweiligen<br />

Gesellschafters wirksam.<br />

In diesem Fall stehen dem ausscheidenden Gesellschafter ne-<br />

ben der Erstattung bereits geleisteter Zahlungen, abzüglich der<br />

im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden entstandenen Kosten<br />

sowie etwaiger Verzugszinsen, keine weiteren Ansprüche<br />

gegen die Gesellschaft zu. Insbesondere nimmt der Gesellschafter<br />

nicht am Ergebnis der Gesellschaft teil. Die geschäftsführende<br />

Gesellschafterin ist unter Befreiung von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB berechtigt, den Anteil des<br />

ausscheidenden Gesellschafters an einen von ihr zu benennenden<br />

Dritten zu übertragen. Der ausscheidende Gesellschafter<br />

ist der Gesellschaft zur Zahlung der durch die Ausschließung<br />

entstandenen Kosten sowie eines pauschalierten Schadensersatzes<br />

in Höhe von 15 Prozent der Einlage verpfl ichtet. Dem Gesellschafter<br />

bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens<br />

vorbehalten.<br />

Sofern die Einlage nicht vollständig geleistet wurde, ist die geschäftsführende<br />

Gesellschafterin berechtigt, den Kapitalanteil<br />

des in Verzug geratenen Gesellschafters auf den Betrag der geleisteten<br />

Zahlung herabzusetzen.<br />

Unbeschadet der vorhergehenden Absätze hat ein Gesellschafter,<br />

der mit der Einzahlung in Verzug kommt, Verzugszinsen in<br />

gesetzlicher Höhe gemäß § 288 BGB von fünf (5) Prozent über<br />

dem Basiszinssatz zu entrichten.<br />

(3) Für jeden Gesellschafter wird ein Festkapitalkonto I, ein Verrechnungskonto<br />

II, ein Verlustvortragskonto III und ein Rücklagenkonto<br />

IV geführt. Außerdem wird, soweit den Gesellschaftern<br />

Vorabgewinne zustehen, für den begünstigten<br />

Gesellschafter ein besonderes Kapitalkonto V für Vorabgewinne<br />

geführt.<br />

(4) Auf dem als Festkonto zu führenden Festkapitalkonto I wird die<br />

Pfl ichteinlage verbucht. Die in US-Dollar zu erbringenden<br />

Pfl ichteinlagen werden auf Basis des am 2. Juli 2007 maßgeblichen<br />

Kurses in Euro umgerechnet.<br />

(5) Auf dem Verrechnungskonto II werden sämtliche nicht das<br />

Festkapitalkonto betreffende Vorgänge zwischen der Gesellschaft<br />

und ihren Gesellschaftern gebucht.<br />

(6) Erfolgt in Verlustjahren eine Belastung der Gesellschafter mit<br />

Verlustanteilen, führt das nicht zur Herabsetzung der Festkapitalkonten.<br />

Vielmehr sind die Verluste auf besonderen Verlustvortragskonten<br />

III zu buchen. Gewinne werden bis zur Höhe des<br />

Verlustvortragskontos III gegengebucht, danach werden Gewinne<br />

diesem Konto III zugeschrieben.<br />

(7) Für gesamthänderisch gebundene Rücklagen, über deren Bildung<br />

die Gesellschafterversammlung beschließt, wird für jeden<br />

Gesellschafter ein Rücklagenkonto IV gebildet.<br />

(8) Vorabgewinne werden dem begünstigten Gesellschafter auf<br />

einem besonderen Kapitalkonto V gutgeschrieben.<br />

(9) Guthaben auf den Gesellschafterkonten werden nicht verzinst.<br />

§ 5<br />

Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr<br />

(1) Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.<br />

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

§ 6<br />

Geschäftsführung und Vertretung<br />

(1) Zur Geschäftsführung und Einzelvertretung der Gesellschaft ist<br />

die geschäftsführende Gesellschafterin berechtigt und verpfl<br />

ichtet. Die geschäftsführende Gesellschafterin hat ihre<br />

Pfl ichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erfüllen.<br />

Sie haftet der Gesellschaft und den Gesellschaftern gegenüber<br />

nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die ge-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!