HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug
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84 Kapitel 13 Gesellschaftsverträge<br />
manditisten selbst zu tragen. Das Gleiche gilt für aufgrund von<br />
Rechtsnachfolge neu hinzugekommene Kommanditisten. Soweit<br />
ein Gesellschafter trotz Mahnung und Nachfristsetzung<br />
diese Vollmacht und/oder die entsprechende Vollmacht, die er<br />
nach § 3 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags der Schwestergesellschaft<br />
vorzulegen hat, nicht in der erforderlichen Form vorlegt,<br />
kann der betroffene Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />
werden; das Recht der geschäftsführenden Gesellschafterin,<br />
den Gesellschafter nach ihrer Wahl auf formgerechte<br />
Erteilung der Vollmacht zu verklagen, bleibt unberührt.<br />
Bei der Beglaubigung der Vollmacht muss der Notar zur Sicherstellung<br />
des Identitätsnachweises das zugrunde gelegte Ausweispapier<br />
angeben; die Angabe »von Person bekannt« genügt<br />
nicht.<br />
(9) Die beigetretenen Kommanditisten beauftragen die geschäftsführende<br />
Gesellschafterin mit der Wahrnehmung ihrer Gesellschafterinteressen.<br />
(10) Personen, durch deren Beteiligung das Recht zur Registrierung<br />
des Schiffes im deutschen Schiffsregister oder zur Führung der<br />
deutschen Flagge gefährdet werden würde, können weder<br />
Kommanditisten noch Treugeber von Kommanditisten sein.<br />
(11) Gesellschafter kann nur werden, wer sich gegenüber der Gesellschaft<br />
durch Übersendung entweder einer Kopie des Reisepasses<br />
oder einer Kopie des Personalausweises identifi ziert hat.<br />
(12) Die gemeinschaftliche Übernahme eines Gesellschaftsanteils<br />
durch Ehegatten ist ausgeschlossen.<br />
(13) Die geschäftsführende Gesellschafterin ist berechtigt und von<br />
allen Gesellschaftern unwiderrufl ich ermächtigt, unter Abschluss<br />
eines entsprechenden Beitrittsvertrags den Platzierungsgaranten<br />
gemäß § 6 Abs. 6 e) oder einen von ihm benannten<br />
Dritten als Kommanditisten aufzunehmen, dessen<br />
Beteiligung für den Weitervertrieb zu teilen und auch Übertragungen<br />
zu jedem Zeitpunkt zuzulassen.<br />
§ 4<br />
Einlagen, Gesellschafterkonten, Kapitalanteilsherabsetzung<br />
(1) Die mit Unterzeichnung der Beitrittsvereinbarung übernommenen<br />
Kommanditeinlagen stellen die im Verhältnis zur Gesellschaft<br />
geschuldeten Pfl ichteinlagen dar. Sie gelten auch dann<br />
im Verhältnis der Gesellschafter untereinander als erbracht,<br />
wenn der Kommanditistenstellung die atypisch stille Beteiligung<br />
(§ 3 Abs. 5) vorgeschaltet wird. Die in das Handelsregister<br />
für jeden Kommanditisten einzutragende Hafteinlage wird mit<br />
0,10 Euro pro US-Dollar der Pfl ichteinlage festgesetzt (nachfolgend<br />
auch »die Hafteinlage«).<br />
(2) Die Pfl ichteinlagen sind von den Kommanditisten zu dem in § 3<br />
Abs. 7 dieses Vertrags genannten Zeitpunkt direkt in US-Dollar<br />
auf das in der Beitrittserklärung genannte Mittelverwendungskonto<br />
einzuzahlen.<br />
Die geschäftsführende Gesellschafterin ist berechtigt und unter<br />
Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt,<br />
Gesellschafter, die die Einlage nicht rechtzeitig oder<br />
nicht vollständig leisten, durch einseitige Erklärung im Namen<br />
der Gesellschaft und der übrigen Gesellschafter rückwirkend<br />
aus der Gesellschaft auszuschließen. Gleiches gilt, wenn ein<br />
Gesellschafter die von ihm geschuldete Einlage in die Schwestergesellschaft<br />
nicht rechtzeitig oder nicht vollständig leistet.<br />
Der Ausschluss wird mit Zugang der Ausschließungserklärung<br />
an die der Gesellschaft zuletzt genannte Adresse des jeweiligen<br />
Gesellschafters wirksam.<br />
In diesem Fall stehen dem ausscheidenden Gesellschafter ne-<br />
ben der Erstattung bereits geleisteter Zahlungen, abzüglich der<br />
im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden entstandenen Kosten<br />
sowie etwaiger Verzugszinsen, keine weiteren Ansprüche<br />
gegen die Gesellschaft zu. Insbesondere nimmt der Gesellschafter<br />
nicht am Ergebnis der Gesellschaft teil. Die geschäftsführende<br />
Gesellschafterin ist unter Befreiung von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB berechtigt, den Anteil des<br />
ausscheidenden Gesellschafters an einen von ihr zu benennenden<br />
Dritten zu übertragen. Der ausscheidende Gesellschafter<br />
ist der Gesellschaft zur Zahlung der durch die Ausschließung<br />
entstandenen Kosten sowie eines pauschalierten Schadensersatzes<br />
in Höhe von 15 Prozent der Einlage verpfl ichtet. Dem Gesellschafter<br />
bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens<br />
vorbehalten.<br />
Sofern die Einlage nicht vollständig geleistet wurde, ist die geschäftsführende<br />
Gesellschafterin berechtigt, den Kapitalanteil<br />
des in Verzug geratenen Gesellschafters auf den Betrag der geleisteten<br />
Zahlung herabzusetzen.<br />
Unbeschadet der vorhergehenden Absätze hat ein Gesellschafter,<br />
der mit der Einzahlung in Verzug kommt, Verzugszinsen in<br />
gesetzlicher Höhe gemäß § 288 BGB von fünf (5) Prozent über<br />
dem Basiszinssatz zu entrichten.<br />
(3) Für jeden Gesellschafter wird ein Festkapitalkonto I, ein Verrechnungskonto<br />
II, ein Verlustvortragskonto III und ein Rücklagenkonto<br />
IV geführt. Außerdem wird, soweit den Gesellschaftern<br />
Vorabgewinne zustehen, für den begünstigten<br />
Gesellschafter ein besonderes Kapitalkonto V für Vorabgewinne<br />
geführt.<br />
(4) Auf dem als Festkonto zu führenden Festkapitalkonto I wird die<br />
Pfl ichteinlage verbucht. Die in US-Dollar zu erbringenden<br />
Pfl ichteinlagen werden auf Basis des am 2. Juli 2007 maßgeblichen<br />
Kurses in Euro umgerechnet.<br />
(5) Auf dem Verrechnungskonto II werden sämtliche nicht das<br />
Festkapitalkonto betreffende Vorgänge zwischen der Gesellschaft<br />
und ihren Gesellschaftern gebucht.<br />
(6) Erfolgt in Verlustjahren eine Belastung der Gesellschafter mit<br />
Verlustanteilen, führt das nicht zur Herabsetzung der Festkapitalkonten.<br />
Vielmehr sind die Verluste auf besonderen Verlustvortragskonten<br />
III zu buchen. Gewinne werden bis zur Höhe des<br />
Verlustvortragskontos III gegengebucht, danach werden Gewinne<br />
diesem Konto III zugeschrieben.<br />
(7) Für gesamthänderisch gebundene Rücklagen, über deren Bildung<br />
die Gesellschafterversammlung beschließt, wird für jeden<br />
Gesellschafter ein Rücklagenkonto IV gebildet.<br />
(8) Vorabgewinne werden dem begünstigten Gesellschafter auf<br />
einem besonderen Kapitalkonto V gutgeschrieben.<br />
(9) Guthaben auf den Gesellschafterkonten werden nicht verzinst.<br />
§ 5<br />
Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr<br />
(1) Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.<br />
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
§ 6<br />
Geschäftsführung und Vertretung<br />
(1) Zur Geschäftsführung und Einzelvertretung der Gesellschaft ist<br />
die geschäftsführende Gesellschafterin berechtigt und verpfl<br />
ichtet. Die geschäftsführende Gesellschafterin hat ihre<br />
Pfl ichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erfüllen.<br />
Sie haftet der Gesellschaft und den Gesellschaftern gegenüber<br />
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die ge-