HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug
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Haltefrist Entnahmen tätigt, die die Summe seiner<br />
Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder<br />
Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 150.000<br />
Euro übersteigen; Verluste bleiben unberücksichtigt.<br />
Der Verschonungsabschlag von 85 Prozent bzw. 100<br />
Prozent und der Abzugsbetrag können gemäß § 13a<br />
Abs. 3 ErbStG nicht vom Erwerber in Anspruch genommen<br />
werden, soweit er Vermögen aufgrund einer<br />
letztwilligen oder rechtsgeschäftlichen Verfügung<br />
des Erblassers / Schenkers auf einen anderen<br />
Erwerber transferieren muss. Gleiches gilt, wenn der<br />
Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses Betriebsvermögen<br />
auf einen Miterben überträgt.<br />
Persönliche Freibeträge und Steuersätze<br />
Ein ggf. nach vorstehenden Regelungen ermittelter<br />
steuerlicher Wert des zu übertragenden Anteils wird,<br />
unter Berücksichtigung der persönlichen Freibeträge,<br />
der regulären Besteuerung nach der Erbschaft-<br />
und Schenkungsteuergesetzgebung unterworfen.<br />
Im Zuge der bereits dargestellten gesetzlichen Neuregelungen<br />
wurden auch diese persönlichen Freibeträge<br />
für Angehörige angehoben, insbesondere in<br />
der Steuerklasse I für nahe Angehörige wie z. B. Ehegatten<br />
und Kinder auf 500.000 Euro bzw. 400.000<br />
Euro. Die Steuersätze der Steuerklasse I (z. B. Ehegatten,<br />
Kinder, Stiefkinder) sind in der Gesetzesfassung<br />
ab dem 1. Januar 2010 gegenüber der Fassung<br />
ab dem 1. Januar 2009 unverändert geblieben. In der<br />
Steuerklasse II (z. B. Eltern, Großeltern, Geschwister)<br />
sind die Steuersätze gegenüber der Fassung ab dem<br />
1. Januar 2009 deutlich gesenkt worden.<br />
Umsatzsteuer<br />
Die Beteiligungsgesellschaften sind Unternehmer im<br />
Sinne des Umsatzsteuergesetzes, jedoch von der Umsatzsteuer<br />
befreit, soweit sie Umsätze für die Seeschifffahrt<br />
tätigen (§ 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 UStG).<br />
Unabhängig hiervon sind die Beteiligungsgesellschaften<br />
gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1a UStG zum Vorsteuerabzug<br />
für Lieferungen und Leistungen berechtigt,<br />
die im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem<br />
Betrieb des Schiffes stehen.<br />
Feststellungsverfahren<br />
Kapitel 11 Steuerliche Grundlagen<br />
Die den Gesellschaftern zuzurechnenden Einkünfte<br />
aus Gewerbebetrieb werden von den Betriebsfi nanzämtern<br />
der Beteiligungsgesellschaften einheitlich<br />
und gesondert festgestellt (§§ 179, 180 Abs. 1 AO).<br />
Die Beteiligungsgesellschaften teilen jedem Gesellschafter<br />
die ihm zuzurechnenden Besteuerungsgrundlagen<br />
mit, die dieser im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung<br />
als Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />
zu berücksichtigen hat.<br />
Sonstige Hinweise<br />
Nach der steuerlichen Konzeption dieses Beteiligungsangebots<br />
werden den Gesellschaftern aufgrund<br />
der Besteuerung nach § 5a EStG (Tonnagesteuer)<br />
ausschließlich positive steuerliche Ergebnisse<br />
zugerechnet. Vorschriften der §§ 2b, 15a, 15b<br />
und 10d EStG sowie 10a GewStG, die sich auf die Verrechnung<br />
von Verlusten mit anderen positiven Einkünften<br />
beziehen, fi nden daher keine Anwendung.<br />
Die steuerliche Konzeption des Beteiligungsangebots<br />
und damit die zugerechneten steuerlichen Ergebnisse<br />
werden grundsätzlich im Rahmen einer<br />
zeitlich nachgelagerten Betriebsprüfung durch die<br />
Betriebsfi nanzämter der Beteiligungsgesellschaften<br />
oder in einem nachgelagerten Rechtsbehelfsverfahren<br />
endgültig entschieden. Etwaige Steuernachforderungen<br />
wären mit sechs Prozent p. a. zu verzinsen.<br />
Für die steuerliche Behandlung der zuzurechnenden<br />
steuerlichen Ergebnisse aus den Beteiligungen kann<br />
daher keine Haftung übernommen werden.<br />
Die vorstehend geschilderten steuerlichen Grundlagen<br />
berücksichtigen die zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>a<br />
ufstellung geltende Rechtslage, die öffentliche<br />
Rechtsprechung und die Erlasse der Finanzverwaltung.<br />
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