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HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug

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Haltefrist Entnahmen tätigt, die die Summe seiner<br />

Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder<br />

Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 150.000<br />

Euro übersteigen; Verluste bleiben unberücksichtigt.<br />

Der Verschonungsabschlag von 85 Prozent bzw. 100<br />

Prozent und der Abzugsbetrag können gemäß § 13a<br />

Abs. 3 ErbStG nicht vom Erwerber in Anspruch genommen<br />

werden, soweit er Vermögen aufgrund einer<br />

letztwilligen oder rechtsgeschäftlichen Verfügung<br />

des Erblassers / Schenkers auf einen anderen<br />

Erwerber transferieren muss. Gleiches gilt, wenn der<br />

Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses Betriebsvermögen<br />

auf einen Miterben überträgt.<br />

Persönliche Freibeträge und Steuersätze<br />

Ein ggf. nach vorstehenden Regelungen ermittelter<br />

steuerlicher Wert des zu übertragenden Anteils wird,<br />

unter Berücksichtigung der persönlichen Freibeträge,<br />

der regulären Besteuerung nach der Erbschaft-<br />

und Schenkungsteuergesetzgebung unterworfen.<br />

Im Zuge der bereits dargestellten gesetzlichen Neuregelungen<br />

wurden auch diese persönlichen Freibeträge<br />

für Angehörige angehoben, insbesondere in<br />

der Steuerklasse I für nahe Angehörige wie z. B. Ehegatten<br />

und Kinder auf 500.000 Euro bzw. 400.000<br />

Euro. Die Steuersätze der Steuerklasse I (z. B. Ehegatten,<br />

Kinder, Stiefkinder) sind in der Gesetzesfassung<br />

ab dem 1. Januar 2010 gegenüber der Fassung<br />

ab dem 1. Januar 2009 unverändert geblieben. In der<br />

Steuerklasse II (z. B. Eltern, Großeltern, Geschwister)<br />

sind die Steuersätze gegenüber der Fassung ab dem<br />

1. Januar 2009 deutlich gesenkt worden.<br />

Umsatzsteuer<br />

Die Beteiligungsgesellschaften sind Unternehmer im<br />

Sinne des Umsatzsteuergesetzes, jedoch von der Umsatzsteuer<br />

befreit, soweit sie Umsätze für die Seeschifffahrt<br />

tätigen (§ 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 UStG).<br />

Unabhängig hiervon sind die Beteiligungsgesellschaften<br />

gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1a UStG zum Vorsteuerabzug<br />

für Lieferungen und Leistungen berechtigt,<br />

die im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem<br />

Betrieb des Schiffes stehen.<br />

Feststellungsverfahren<br />

Kapitel 11 Steuerliche Grundlagen<br />

Die den Gesellschaftern zuzurechnenden Einkünfte<br />

aus Gewerbebetrieb werden von den Betriebsfi nanzämtern<br />

der Beteiligungsgesellschaften einheitlich<br />

und gesondert festgestellt (§§ 179, 180 Abs. 1 AO).<br />

Die Beteiligungsgesellschaften teilen jedem Gesellschafter<br />

die ihm zuzurechnenden Besteuerungsgrundlagen<br />

mit, die dieser im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung<br />

als Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

zu berücksichtigen hat.<br />

Sonstige Hinweise<br />

Nach der steuerlichen Konzeption dieses Beteiligungsangebots<br />

werden den Gesellschaftern aufgrund<br />

der Besteuerung nach § 5a EStG (Tonnagesteuer)<br />

ausschließlich positive steuerliche Ergebnisse<br />

zugerechnet. Vorschriften der §§ 2b, 15a, 15b<br />

und 10d EStG sowie 10a GewStG, die sich auf die Verrechnung<br />

von Verlusten mit anderen positiven Einkünften<br />

beziehen, fi nden daher keine Anwendung.<br />

Die steuerliche Konzeption des Beteiligungsangebots<br />

und damit die zugerechneten steuerlichen Ergebnisse<br />

werden grundsätzlich im Rahmen einer<br />

zeitlich nachgelagerten Betriebsprüfung durch die<br />

Betriebsfi nanzämter der Beteiligungsgesellschaften<br />

oder in einem nachgelagerten Rechtsbehelfsverfahren<br />

endgültig entschieden. Etwaige Steuernachforderungen<br />

wären mit sechs Prozent p. a. zu verzinsen.<br />

Für die steuerliche Behandlung der zuzurechnenden<br />

steuerlichen Ergebnisse aus den Beteiligungen kann<br />

daher keine Haftung übernommen werden.<br />

Die vorstehend geschilderten steuerlichen Grundlagen<br />

berücksichtigen die zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>a<br />

ufstellung geltende Rechtslage, die öffentliche<br />

Rechtsprechung und die Erlasse der Finanzverwaltung.<br />

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