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HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug

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20 Kapitel 4 Risiken der Beteiligung<br />

gekündigt haben, geringere oder gar keine Verzinsung<br />

auf die Abfi ndungsguthaben erhalten. Im<br />

schlechtesten Fall können die Abfi ndungsguthaben<br />

aufgrund fehlender Liquidität nicht ausgezahlt werden.<br />

Haftungsrisiko Anleger<br />

Bis zur Eintragung ihrer Haftsummen in das Handelsregister<br />

werden die Anleger atypisch stille Gesellschafter.<br />

Bis zu diesem Zeitpunkt haften sie den Beteiligungsgesellschaften<br />

gegenüber im Innenverhältnis<br />

in Höhe der jeweiligen Kommanditeinlage.<br />

Da zur Haftungsbegrenzung in Form der atypisch<br />

stillen Beteiligung keine höchstrichterliche Rechtsprechung<br />

vorliegt, kann nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass Investoren bis zur Eintragung der Haftsummen<br />

unbeschränkt haften.<br />

Die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme<br />

jedes Kommanditisten beträgt 0,10 Euro pro US-<br />

Dollar Pfl ichteinlage. Vom Zeitpunkt der Eintragung<br />

an ist seine Haftung für Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaften<br />

jeweils auf den Betrag seiner<br />

erbrachten Hafteinlage beschränkt.<br />

Sofern und soweit eine Hafteinlage durch Verluste<br />

vermindert wird oder wenn über dem Gewinnanteil<br />

liegende Entnahmen die Hafteinlage verringern, gilt<br />

die Entnahme als Rückzahlung der entsprechenden<br />

Einlage mit der Folge einer insoweit wieder aufl ebenden<br />

persönlichen Haftung des Kommanditisten.<br />

Zu einer solchen Situation kann es insbesondere dann<br />

kommen, wenn die Beteiligungsgesellschaften freie<br />

Liquidität ausschütten, ohne dass handelsrechtliche<br />

Gewinne erzielt wurden. Kommanditisten können in<br />

einem solchen Fall von Gläubigern der Gesellschaft bis<br />

zur Höhe des zurückgeführten Teils ihrer Hafteinlage<br />

persönlich in Anspruch genommen werden.<br />

Für den Fall, dass Investoren des Altkapitals bei Beendigung<br />

der Vermögensanlage negative Kapitalkonten<br />

haben, besteht das Risiko, dass ein Ausgleich<br />

der Kapitalkonten durch diese nicht erfolgt. Insoweit<br />

würde sich der Rückfl uss an die neu beitretenden<br />

Gesellschafter vermindern.<br />

Beim Ausscheiden aus einer der Beteiligungsgesellschaften<br />

haftet der Kommanditist für die bis zu diesem<br />

Zeitpunkt begründeten Verbindlichkeiten der<br />

jeweiligen Gesellschaft noch fünf Jahre ab Eintragung<br />

seines Ausscheidens in das Handelsregister in<br />

Höhe der Haftsumme weiter (Nachhaftung). Analog<br />

besteht eine Nachhaftung für etwaige im Zeitpunkt<br />

der Liquidation der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft<br />

bestehende Verbindlichkeiten.<br />

Mehrheitsbeschlüsse bei Gesellschafterversammlungen<br />

der Beteiligungsgesellschaften<br />

(Majorisierung)<br />

Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der<br />

Beteiligungsgesellschaften werden grundsätzlich<br />

auf Basis des Mehrheitsprinzips gefasst. Gefasste<br />

Beschlüsse sind für alle Anleger verbindlich. Den Beschlüssen<br />

der Gesellschafterversammlungen können<br />

daher Einzelinteressen von Anlegern entgegenstehen.<br />

Darüber hinaus besteht das Risiko, dass Großanleger<br />

die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlungen<br />

maßgeblich nach ihren Interessen beeinfl<br />

ussen (Majorisierung). Der Gesellschaftsvertrag<br />

kann durch Gesellschafterbeschlüsse geändert werden.<br />

Hierfür sind die Zustimmung des persönlich<br />

haftenden Gesellschafters (Komplementär) sowie<br />

eine Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen<br />

Stimmen erforderlich. Es kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass Gesellschafterbeschlüsse zu einer Veränderung<br />

des Risikoprofi ls der Beteiligung und damit<br />

zur Verringerung oder dem Ausbleiben der prognostizierten<br />

Ausschüttungen an die Anleger führen.<br />

Umgekehrt kann nicht ausgeschlossen werden, dass<br />

das nötige Quorum für die Fassung von Beschlüssen<br />

nicht erreicht wird. Auch dadurch kann es zur Veränderung<br />

des Risikoprofi ls der Beteiligung und dadurch<br />

zur Verringerung oder dem Ausbleiben der prognostizierten<br />

Ausschüttungen kommen.<br />

Ausschluss aus der Gesellschaft / Haftungsrisiken<br />

Bei Eintritt bestimmter in dem Gesellschaftsvertrag<br />

der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft näher beschriebenen<br />

Umstände (z. B. bei Nichtleistung der<br />

Kommanditeinlage, Insolvenz des Anlegers) kann ein<br />

Anleger aus der Beteiligungsgesellschaft ausgeschlossen<br />

werden. In diesen Fällen kann der Anleger

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