HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug
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20 Kapitel 4 Risiken der Beteiligung<br />
gekündigt haben, geringere oder gar keine Verzinsung<br />
auf die Abfi ndungsguthaben erhalten. Im<br />
schlechtesten Fall können die Abfi ndungsguthaben<br />
aufgrund fehlender Liquidität nicht ausgezahlt werden.<br />
Haftungsrisiko Anleger<br />
Bis zur Eintragung ihrer Haftsummen in das Handelsregister<br />
werden die Anleger atypisch stille Gesellschafter.<br />
Bis zu diesem Zeitpunkt haften sie den Beteiligungsgesellschaften<br />
gegenüber im Innenverhältnis<br />
in Höhe der jeweiligen Kommanditeinlage.<br />
Da zur Haftungsbegrenzung in Form der atypisch<br />
stillen Beteiligung keine höchstrichterliche Rechtsprechung<br />
vorliegt, kann nicht ausgeschlossen werden,<br />
dass Investoren bis zur Eintragung der Haftsummen<br />
unbeschränkt haften.<br />
Die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme<br />
jedes Kommanditisten beträgt 0,10 Euro pro US-<br />
Dollar Pfl ichteinlage. Vom Zeitpunkt der Eintragung<br />
an ist seine Haftung für Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaften<br />
jeweils auf den Betrag seiner<br />
erbrachten Hafteinlage beschränkt.<br />
Sofern und soweit eine Hafteinlage durch Verluste<br />
vermindert wird oder wenn über dem Gewinnanteil<br />
liegende Entnahmen die Hafteinlage verringern, gilt<br />
die Entnahme als Rückzahlung der entsprechenden<br />
Einlage mit der Folge einer insoweit wieder aufl ebenden<br />
persönlichen Haftung des Kommanditisten.<br />
Zu einer solchen Situation kann es insbesondere dann<br />
kommen, wenn die Beteiligungsgesellschaften freie<br />
Liquidität ausschütten, ohne dass handelsrechtliche<br />
Gewinne erzielt wurden. Kommanditisten können in<br />
einem solchen Fall von Gläubigern der Gesellschaft bis<br />
zur Höhe des zurückgeführten Teils ihrer Hafteinlage<br />
persönlich in Anspruch genommen werden.<br />
Für den Fall, dass Investoren des Altkapitals bei Beendigung<br />
der Vermögensanlage negative Kapitalkonten<br />
haben, besteht das Risiko, dass ein Ausgleich<br />
der Kapitalkonten durch diese nicht erfolgt. Insoweit<br />
würde sich der Rückfl uss an die neu beitretenden<br />
Gesellschafter vermindern.<br />
Beim Ausscheiden aus einer der Beteiligungsgesellschaften<br />
haftet der Kommanditist für die bis zu diesem<br />
Zeitpunkt begründeten Verbindlichkeiten der<br />
jeweiligen Gesellschaft noch fünf Jahre ab Eintragung<br />
seines Ausscheidens in das Handelsregister in<br />
Höhe der Haftsumme weiter (Nachhaftung). Analog<br />
besteht eine Nachhaftung für etwaige im Zeitpunkt<br />
der Liquidation der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft<br />
bestehende Verbindlichkeiten.<br />
Mehrheitsbeschlüsse bei Gesellschafterversammlungen<br />
der Beteiligungsgesellschaften<br />
(Majorisierung)<br />
Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der<br />
Beteiligungsgesellschaften werden grundsätzlich<br />
auf Basis des Mehrheitsprinzips gefasst. Gefasste<br />
Beschlüsse sind für alle Anleger verbindlich. Den Beschlüssen<br />
der Gesellschafterversammlungen können<br />
daher Einzelinteressen von Anlegern entgegenstehen.<br />
Darüber hinaus besteht das Risiko, dass Großanleger<br />
die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlungen<br />
maßgeblich nach ihren Interessen beeinfl<br />
ussen (Majorisierung). Der Gesellschaftsvertrag<br />
kann durch Gesellschafterbeschlüsse geändert werden.<br />
Hierfür sind die Zustimmung des persönlich<br />
haftenden Gesellschafters (Komplementär) sowie<br />
eine Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen<br />
Stimmen erforderlich. Es kann nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass Gesellschafterbeschlüsse zu einer Veränderung<br />
des Risikoprofi ls der Beteiligung und damit<br />
zur Verringerung oder dem Ausbleiben der prognostizierten<br />
Ausschüttungen an die Anleger führen.<br />
Umgekehrt kann nicht ausgeschlossen werden, dass<br />
das nötige Quorum für die Fassung von Beschlüssen<br />
nicht erreicht wird. Auch dadurch kann es zur Veränderung<br />
des Risikoprofi ls der Beteiligung und dadurch<br />
zur Verringerung oder dem Ausbleiben der prognostizierten<br />
Ausschüttungen kommen.<br />
Ausschluss aus der Gesellschaft / Haftungsrisiken<br />
Bei Eintritt bestimmter in dem Gesellschaftsvertrag<br />
der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft näher beschriebenen<br />
Umstände (z. B. bei Nichtleistung der<br />
Kommanditeinlage, Insolvenz des Anlegers) kann ein<br />
Anleger aus der Beteiligungsgesellschaft ausgeschlossen<br />
werden. In diesen Fällen kann der Anleger