HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug
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Poolausgleich<br />
Die Einschiffsgesellschaften sind an den gepoolten<br />
Reiseergebnissen pro Einsatztag ihrer Schiffe zu<br />
gleichen Anteilen beteiligt. Dabei werden zunächst<br />
für jeden Zeitraum der Poolabrechnung (Kalenderjahr)<br />
die Reiseergebnisse aller Schiffe addiert sowie<br />
die Summe aller Einsatzzeiten der Schiffe in Kalendertagen<br />
(Gesamteinsatztage) ermittelt. Wenn man<br />
die Gesamtsumme der Reiseergebnisse durch die<br />
Gesamteinsatztage teilt, erhält man die Poolrate pro<br />
Einsatztag der Schiffe im Abrechnungszeitraum<br />
(Nettopoolrate). Dieser Betrag wird dann für jede<br />
Einschiffsgesellschaft mit der Zahl der Einsatztage<br />
ihres Schiffes multipliziert. Das Ergebnis ist der Betrag,<br />
mit dem die Einschiffsgesellschaft in einer Abrechnungsperiode<br />
an der Gesamtsumme der zu poolenden<br />
Reiseergebnisse teilnimmt.<br />
Dauer des Poolvertrags / Kündigung<br />
Die Laufzeit des Pools ist unbefristet. Eine ordentliche<br />
Kündigung des Poolvertrags durch Poolmitglieder<br />
ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />
von 24 Monaten jeweils zum Monatsende möglich.<br />
Der Pool kann innerhalb von zwei Monaten nach<br />
Empfang der Kündigung von der kündigenden Gesellschaft<br />
verlangen, so lange im Pool zu verbleiben, bis<br />
ihr Chartervertrag ausläuft, sofern dieser nach Ablauf<br />
der Kündigungsfrist von 24 Monaten fortdauert.<br />
Kündigt ein Poolmitglied, wird der Pool mit den<br />
verbleibenden Mitgliedern fortgesetzt. Jedes Poolmitglied<br />
hat aber die Möglichkeit, binnen vier Monaten<br />
nach Zugang der Kündigung eine Anschlusskündigung<br />
zum gleichen Datum auszusprechen. Wenn<br />
mehr als 50 Prozent der Einschiffsgesellschaften<br />
kündigen, wird der Pool mit Wirksamwerden der<br />
Kündigungen aufgelöst.<br />
Eine außerordentliche Kündigung des Poolvertrags<br />
ist jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />
möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.<br />
Ein wichtiger Grund liegt z. B. dann vor, wenn<br />
über das Vermögen einer Einschiffsgesellschaft die<br />
Sequestration angeordnet oder die Eröffnung des<br />
Insolvenzverfahrens beantragt und nicht binnen<br />
14 Tagen zurückgenommen wird.<br />
Eine Einschiffsgesellschaft scheidet auch dann<br />
aus dem Pool aus, wenn ein Totalverlust oder ein<br />
Kapitel 10 Rechtliche Grundlagen<br />
konstruktiver Totalverlust des Schiffes vorliegt.<br />
Bei Verkauf eines Schiffes scheidet die entsprechende<br />
Einschiffsgesellschaft mit Übergabe des<br />
Schiffes an die Käufergesellschaft aus dem Pool aus.<br />
Wird das Schiff nach Verkauf von derselben Vertragsreedergruppe<br />
bereedert, muss der Käufer dem<br />
Pool anbieten, in die Rechte und Pfl ichten der verkaufenden<br />
Einschiffsgesellschaft unter dem Poolvertrag<br />
einzutreten, wozu die Einschiffsgesellschaften<br />
bereits laut Poolvertrag ihre Zustimmung<br />
erteilen. Bei künftiger Bereederung durch andere<br />
Reeder kann der Käufer dies dem Pool anbieten. Eine<br />
Entscheidung über den Verbleib des Schiffes im Pool<br />
fällt dann die Poolversammlung.<br />
Wenn eine Einschiffsgesellschaft aus welchem<br />
Grund auch immer aus dem Pool ausscheidet, wird<br />
der Pool zwischen den verbleibenden Mitgliedern<br />
fortgeführt. In diesem Fall ist eine Zwischenabrechnung<br />
vorzunehmen.<br />
Je nach Grund des Ausscheidens, z. B. bei ordentlicher<br />
Kündigung, regeln Abfi ndungsbestimmungen<br />
im Poolvertrag etwaige Benachteiligungen der Poolmitglieder<br />
bei Ausscheiden eines Mitglieds.<br />
Berücksichtigung besonderer Umstände<br />
Die Einschiffsgesellschaften haben die Poolvereinbarung<br />
im Vertrauen darauf abgeschlossen, einen<br />
angemessenen Ausgleich der Risiken zu erzielen.<br />
Dabei sollten keinem Poolmitglied unverhältnismäßige<br />
Vor- oder Nachteile gegenüber den anderen<br />
Mitgliedern erwachsen. Sollte das jedoch der Fall<br />
sein, sollen die Poolmitglieder eine angemessene<br />
Vereinbarung zum Ausgleich derartiger Vorteile oder<br />
Belastungen treffen.<br />
Charterausfallpool<br />
Mitglieder des Charterausfallpools sind die Schiffseigentumsgesellschaften<br />
der teilnehmenden Schiffe,<br />
die damit das Risiko von Charterausfällen ihrer Schiffe<br />
aufgrund anerkannter Kasko-Schäden gemeinsam<br />
tragen.<br />
Für die Dauer von 90 Tagen je Jahr (nach 14 Tagen<br />
Selbstbehalt) ist ein Mitgliedschiff gegen Charterausfall,<br />
als Folge eines von den Kasko-Versicherern des<br />
Schiffes ersetzten bzw. zu ersetzenden Schadens, geschützt.<br />
Wenn ein Schiff einen Charterausfall erleidet,<br />
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