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HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug

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Poolausgleich<br />

Die Einschiffsgesellschaften sind an den gepoolten<br />

Reiseergebnissen pro Einsatztag ihrer Schiffe zu<br />

gleichen Anteilen beteiligt. Dabei werden zunächst<br />

für jeden Zeitraum der Poolabrechnung (Kalenderjahr)<br />

die Reiseergebnisse aller Schiffe addiert sowie<br />

die Summe aller Einsatzzeiten der Schiffe in Kalendertagen<br />

(Gesamteinsatztage) ermittelt. Wenn man<br />

die Gesamtsumme der Reiseergebnisse durch die<br />

Gesamteinsatztage teilt, erhält man die Poolrate pro<br />

Einsatztag der Schiffe im Abrechnungszeitraum<br />

(Nettopoolrate). Dieser Betrag wird dann für jede<br />

Einschiffsgesellschaft mit der Zahl der Einsatztage<br />

ihres Schiffes multipliziert. Das Ergebnis ist der Betrag,<br />

mit dem die Einschiffsgesellschaft in einer Abrechnungsperiode<br />

an der Gesamtsumme der zu poolenden<br />

Reiseergebnisse teilnimmt.<br />

Dauer des Poolvertrags / Kündigung<br />

Die Laufzeit des Pools ist unbefristet. Eine ordentliche<br />

Kündigung des Poolvertrags durch Poolmitglieder<br />

ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

von 24 Monaten jeweils zum Monatsende möglich.<br />

Der Pool kann innerhalb von zwei Monaten nach<br />

Empfang der Kündigung von der kündigenden Gesellschaft<br />

verlangen, so lange im Pool zu verbleiben, bis<br />

ihr Chartervertrag ausläuft, sofern dieser nach Ablauf<br />

der Kündigungsfrist von 24 Monaten fortdauert.<br />

Kündigt ein Poolmitglied, wird der Pool mit den<br />

verbleibenden Mitgliedern fortgesetzt. Jedes Poolmitglied<br />

hat aber die Möglichkeit, binnen vier Monaten<br />

nach Zugang der Kündigung eine Anschlusskündigung<br />

zum gleichen Datum auszusprechen. Wenn<br />

mehr als 50 Prozent der Einschiffsgesellschaften<br />

kündigen, wird der Pool mit Wirksamwerden der<br />

Kündigungen aufgelöst.<br />

Eine außerordentliche Kündigung des Poolvertrags<br />

ist jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.<br />

Ein wichtiger Grund liegt z. B. dann vor, wenn<br />

über das Vermögen einer Einschiffsgesellschaft die<br />

Sequestration angeordnet oder die Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens beantragt und nicht binnen<br />

14 Tagen zurückgenommen wird.<br />

Eine Einschiffsgesellschaft scheidet auch dann<br />

aus dem Pool aus, wenn ein Totalverlust oder ein<br />

Kapitel 10 Rechtliche Grundlagen<br />

konstruktiver Totalverlust des Schiffes vorliegt.<br />

Bei Verkauf eines Schiffes scheidet die entsprechende<br />

Einschiffsgesellschaft mit Übergabe des<br />

Schiffes an die Käufergesellschaft aus dem Pool aus.<br />

Wird das Schiff nach Verkauf von derselben Vertragsreedergruppe<br />

bereedert, muss der Käufer dem<br />

Pool anbieten, in die Rechte und Pfl ichten der verkaufenden<br />

Einschiffsgesellschaft unter dem Poolvertrag<br />

einzutreten, wozu die Einschiffsgesellschaften<br />

bereits laut Poolvertrag ihre Zustimmung<br />

erteilen. Bei künftiger Bereederung durch andere<br />

Reeder kann der Käufer dies dem Pool anbieten. Eine<br />

Entscheidung über den Verbleib des Schiffes im Pool<br />

fällt dann die Poolversammlung.<br />

Wenn eine Einschiffsgesellschaft aus welchem<br />

Grund auch immer aus dem Pool ausscheidet, wird<br />

der Pool zwischen den verbleibenden Mitgliedern<br />

fortgeführt. In diesem Fall ist eine Zwischenabrechnung<br />

vorzunehmen.<br />

Je nach Grund des Ausscheidens, z. B. bei ordentlicher<br />

Kündigung, regeln Abfi ndungsbestimmungen<br />

im Poolvertrag etwaige Benachteiligungen der Poolmitglieder<br />

bei Ausscheiden eines Mitglieds.<br />

Berücksichtigung besonderer Umstände<br />

Die Einschiffsgesellschaften haben die Poolvereinbarung<br />

im Vertrauen darauf abgeschlossen, einen<br />

angemessenen Ausgleich der Risiken zu erzielen.<br />

Dabei sollten keinem Poolmitglied unverhältnismäßige<br />

Vor- oder Nachteile gegenüber den anderen<br />

Mitgliedern erwachsen. Sollte das jedoch der Fall<br />

sein, sollen die Poolmitglieder eine angemessene<br />

Vereinbarung zum Ausgleich derartiger Vorteile oder<br />

Belastungen treffen.<br />

Charterausfallpool<br />

Mitglieder des Charterausfallpools sind die Schiffseigentumsgesellschaften<br />

der teilnehmenden Schiffe,<br />

die damit das Risiko von Charterausfällen ihrer Schiffe<br />

aufgrund anerkannter Kasko-Schäden gemeinsam<br />

tragen.<br />

Für die Dauer von 90 Tagen je Jahr (nach 14 Tagen<br />

Selbstbehalt) ist ein Mitgliedschiff gegen Charterausfall,<br />

als Folge eines von den Kasko-Versicherern des<br />

Schiffes ersetzten bzw. zu ersetzenden Schadens, geschützt.<br />

Wenn ein Schiff einen Charterausfall erleidet,<br />

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