HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug
HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug
HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
90 Kapitel 13 Gesellschaftsverträge<br />
bereits Verluste entstanden waren, die dementsprechend von<br />
den früher beigetretenen Kommanditisten getragen werden.<br />
Erhöhungen von Kommanditeinlagen gelten als Beitritte im<br />
Sinne dieser Regelung. Das nach Abzug dieser Vorabverteilung<br />
verbleibende Ergebnis wird auf alle Gesellschafter im Verhältnis<br />
ihrer Hafteinlagen verteilt. Soweit die Verlustvortragskonten<br />
zum Schluss des Geschäftsjahres 2007 trotz vorstehender Anpassung<br />
nicht im selben Verhältnis stehen wie die Hafteinlagen,<br />
gilt dieser Absatz 6 entsprechend auch für die Ergebnisverteilung<br />
für folgende Geschäftsjahre.<br />
(7) Etwa bei den Gesellschaftern anfallende Sonderbetriebsausgaben<br />
sind bis spätestens 31. März des Folgejahres der Gesellschaft<br />
bekannt zu geben. Für eine Berücksichtigung später zugehender<br />
Mitteilungen kann keine Gewähr übernommen werden.<br />
(8) Die Gesellschafter können beschließen, dass bereits vorab viertel-<br />
bzw. halbjährliche Entnahmen entsprechend den kalkulierten<br />
Liquiditätsüberschüssen getätigt werden können. Ein<br />
derartiger Beschluss bedarf der Zustimmung der geschäftsführenden<br />
Gesellschafterin. Entnahmen zu Lasten der festen Kapitalkonten<br />
sind unzulässig.<br />
(9) Auszahlungen an die Gesellschafter erfolgen grundsätzlich in<br />
US-Dollar. Jeder Gesellschafter hat jedoch die Option, Auszahlungen<br />
statt in US-Dollar in Euro zu wählen. Die Option kann<br />
mit Wirkung für künftige Auszahlungen erstmals in der Beitrittserklärung<br />
ausgeübt werden, danach durch schriftliche Erklärung,<br />
die jeweils zum 30. September eines Geschäftsjahres<br />
bei der Gesellschaft eingegangen sein muss. Die ausgeübte<br />
Option kann zu dem vorgenannten Termin mit Wirkung für<br />
künftige Auszahlungen jederzeit schriftlich widerrufen werden.<br />
In dem Fall, in dem ein Gesellschafter die Ausschüttung in Euro<br />
statt in US-Dollar wählt, erfolgt der Umtausch des auf diesen<br />
Gesellschafter entfallenden Auszahlungsanteil von US-Dollar in<br />
Euro zum zehnten Kalendertag des Monats, in dem die Auszahlung<br />
an die Gesellschafter erfolgt. Der Umtausch erfolgt zum<br />
EuroFX-Kurs des vorgenannten Kalendertages als Referenzkurs.<br />
Ist der zehnten Kalendertag des Monats kein Bankarbeitstag,<br />
erfolgt der Umtausch zum Kurs des nächsten darauf folgenden<br />
Bankarbeitstages. Der Gesellschafter trägt die mit dem<br />
Umtausch verbundenen Kosten der Gesellschaft sowie die Marge<br />
der mit dem Umtausch beauftragten Bank.<br />
(10) Sollte die Gesellschaft zur Gewerbesteuer oder zu einer gewerbesteuerähnlichen<br />
Steuer (z. B. Gemeindewirtschaftsteuer) herangezogen<br />
werden oder anderweitige Einkommensnachteile<br />
erleiden wegen Umständen, die nicht in der Gesamtheit aller<br />
Gesellschafter liegen, so sind diejenigen Gesellschafter, in deren<br />
Bereich diese Umstände bestehen, zur Erstattung gegenüber<br />
der Fondsgesellschaft verpfl ichtet.<br />
§ 13<br />
Gesellschafterrechte und -pfl ichten<br />
(1) Die Gesellschafter können vom Beirat und von der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin Auskünfte über die Angelegenheiten<br />
der Gesellschaft verlangen. Sofern der Beirat oder die<br />
persönlich haftende Gesellschafterin einem Auskunftsverlangen<br />
eines Gesellschafters nicht in angemessener Frist nachkommen<br />
oder sonstige wichtige Gründe vorliegen, sind die Gesellschafter<br />
berechtigt, Einsicht in die Bücher und Schriften der<br />
Gesellschaft zu verlangen. Die Gesellschafter müssen sich hierbei<br />
von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpfl ichteter Personen<br />
(z. B. Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer)<br />
bedienen.<br />
(2) Inhalt und Umfang des Einsichtsrechts bestimmen sich nach<br />
dem unerledigten Auskunftsverlangen. Die Mitgesellschafter<br />
sind vor einer Kenntnisnahme ihrer personenbezogenen Daten<br />
durch den einsichtnehmenden Gesellschafter zu schützen (Datenschutz).<br />
(3) Alle Gesellschafter haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse<br />
der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,<br />
Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.<br />
(4) Die Gesellschafter unterliegen keinem Wettbewerbsverbot.<br />
§ 14<br />
Verfügungen über Gesellschaftsanteile<br />
(1) Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils oder eines Teils<br />
eines Gesellschaftsanteils, beispielsweise anlässlich einer<br />
Schenkung oder Veräußerung, die Verpfändung, die Bestellung<br />
eines Nießbrauchs und sonstige Belastungen eines Gesellschaftsanteils,<br />
die Abtretung von anderen Rechten oder Ansprüchen<br />
eines Gesellschafters, die auf seiner Zugehörigkeit<br />
zur Gesellschaft beruhen, sowie die Einräumung von Unterbeteiligungen<br />
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung<br />
der geschäftsführenden Gesellschafterin. Zu diesem<br />
Zwecke hat der Gesellschafter die Verfügung nachzuweisen,<br />
indem er der Gesellschaft die notwendigen Vertragsunterlagen<br />
unter Angabe des Kaufpreises und aller anderen Bedingungen<br />
des Erwerbs übermittelt. In Zusammenhang mit einer solchen<br />
Verfügung verursachte Steuern (insbesondere Gewerbesteuer,<br />
auch gewerbesteuerlicher Mehraufwand) sind von dem die Verfügung<br />
auslösenden Gesellschafter bzw. dem Erwerber als Gesamtschuldner<br />
zu tragen (vgl. § 20 Kosten und Steuern). Ausgeschlossen<br />
sind jegliche Verfügungen über einen<br />
Gesellschaftsanteil an der Gesellschaft, wenn der Gesellschafter<br />
nicht zugleich in gleicher Weise über seinen Gesellschaftsanteil<br />
an der Schwestergesellschaft verfügt. Ausgeschlossen ist<br />
auch eine Übertragung, wenn die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
ihr Vorkaufsrecht gemäß nachfolgendem Absatz 2<br />
ausübt. Ausgeschlossen ist ferner eine teilweise Übertragung;<br />
die geschäftsführende Gesellschafterin kann sie ausnahmsweise<br />
zulassen.<br />
Sofern eine Verfügung nicht nach Vorstehendem ausgeschlossen<br />
ist, darf die Zustimmung nur aus wichtigem Grunde versagt<br />
werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn<br />
a) die Übertragung auf einen Dritten erfolgen soll, von dem die<br />
Gesellschaft oder die geschäftsführende Gesellschafterin<br />
nach den ihnen bekannten Umständen erwarten, dass er seine<br />
Verpfl ichtungen aus diesem Gesellschaftsvertrag nicht<br />
oder nicht vollständig erfüllen wird;<br />
b) die Übertragung auf einen Dritten erfolgen soll, der in Konkurrenz<br />
zur Gesellschaft, dem Vertragsreeder gemäß § 6 Abs.<br />
6 b) oder den Kommanditisten gemäß § 3 Abs. 3 bzw. mit diesen<br />
verbundenen Unternehmen steht;<br />
c) der Gesellschaft gegen den die Verfügung beabsichtigenden<br />
Gesellschafter fällige Ansprüche zustehen.<br />
(2) In jedem Fall einer Veräußerung steht der persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin ein Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht kann<br />
nur innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung des<br />
Gesellschafters über die Veräußerung unter Angabe des Kaufpreises<br />
und aller anderen Bedingungen des Erwerbs durch<br />
schriftliche Erklärung der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
ausgeübt werden; entscheidend ist das Datum der Absendung<br />
durch die persönlich haftende Gesellschafterin. Mit Zu-