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HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug

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90 Kapitel 13 Gesellschaftsverträge<br />

bereits Verluste entstanden waren, die dementsprechend von<br />

den früher beigetretenen Kommanditisten getragen werden.<br />

Erhöhungen von Kommanditeinlagen gelten als Beitritte im<br />

Sinne dieser Regelung. Das nach Abzug dieser Vorabverteilung<br />

verbleibende Ergebnis wird auf alle Gesellschafter im Verhältnis<br />

ihrer Hafteinlagen verteilt. Soweit die Verlustvortragskonten<br />

zum Schluss des Geschäftsjahres 2007 trotz vorstehender Anpassung<br />

nicht im selben Verhältnis stehen wie die Hafteinlagen,<br />

gilt dieser Absatz 6 entsprechend auch für die Ergebnisverteilung<br />

für folgende Geschäftsjahre.<br />

(7) Etwa bei den Gesellschaftern anfallende Sonderbetriebsausgaben<br />

sind bis spätestens 31. März des Folgejahres der Gesellschaft<br />

bekannt zu geben. Für eine Berücksichtigung später zugehender<br />

Mitteilungen kann keine Gewähr übernommen werden.<br />

(8) Die Gesellschafter können beschließen, dass bereits vorab viertel-<br />

bzw. halbjährliche Entnahmen entsprechend den kalkulierten<br />

Liquiditätsüberschüssen getätigt werden können. Ein<br />

derartiger Beschluss bedarf der Zustimmung der geschäftsführenden<br />

Gesellschafterin. Entnahmen zu Lasten der festen Kapitalkonten<br />

sind unzulässig.<br />

(9) Auszahlungen an die Gesellschafter erfolgen grundsätzlich in<br />

US-Dollar. Jeder Gesellschafter hat jedoch die Option, Auszahlungen<br />

statt in US-Dollar in Euro zu wählen. Die Option kann<br />

mit Wirkung für künftige Auszahlungen erstmals in der Beitrittserklärung<br />

ausgeübt werden, danach durch schriftliche Erklärung,<br />

die jeweils zum 30. September eines Geschäftsjahres<br />

bei der Gesellschaft eingegangen sein muss. Die ausgeübte<br />

Option kann zu dem vorgenannten Termin mit Wirkung für<br />

künftige Auszahlungen jederzeit schriftlich widerrufen werden.<br />

In dem Fall, in dem ein Gesellschafter die Ausschüttung in Euro<br />

statt in US-Dollar wählt, erfolgt der Umtausch des auf diesen<br />

Gesellschafter entfallenden Auszahlungsanteil von US-Dollar in<br />

Euro zum zehnten Kalendertag des Monats, in dem die Auszahlung<br />

an die Gesellschafter erfolgt. Der Umtausch erfolgt zum<br />

EuroFX-Kurs des vorgenannten Kalendertages als Referenzkurs.<br />

Ist der zehnten Kalendertag des Monats kein Bankarbeitstag,<br />

erfolgt der Umtausch zum Kurs des nächsten darauf folgenden<br />

Bankarbeitstages. Der Gesellschafter trägt die mit dem<br />

Umtausch verbundenen Kosten der Gesellschaft sowie die Marge<br />

der mit dem Umtausch beauftragten Bank.<br />

(10) Sollte die Gesellschaft zur Gewerbesteuer oder zu einer gewerbesteuerähnlichen<br />

Steuer (z. B. Gemeindewirtschaftsteuer) herangezogen<br />

werden oder anderweitige Einkommensnachteile<br />

erleiden wegen Umständen, die nicht in der Gesamtheit aller<br />

Gesellschafter liegen, so sind diejenigen Gesellschafter, in deren<br />

Bereich diese Umstände bestehen, zur Erstattung gegenüber<br />

der Fondsgesellschaft verpfl ichtet.<br />

§ 13<br />

Gesellschafterrechte und -pfl ichten<br />

(1) Die Gesellschafter können vom Beirat und von der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin Auskünfte über die Angelegenheiten<br />

der Gesellschaft verlangen. Sofern der Beirat oder die<br />

persönlich haftende Gesellschafterin einem Auskunftsverlangen<br />

eines Gesellschafters nicht in angemessener Frist nachkommen<br />

oder sonstige wichtige Gründe vorliegen, sind die Gesellschafter<br />

berechtigt, Einsicht in die Bücher und Schriften der<br />

Gesellschaft zu verlangen. Die Gesellschafter müssen sich hierbei<br />

von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpfl ichteter Personen<br />

(z. B. Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer)<br />

bedienen.<br />

(2) Inhalt und Umfang des Einsichtsrechts bestimmen sich nach<br />

dem unerledigten Auskunftsverlangen. Die Mitgesellschafter<br />

sind vor einer Kenntnisnahme ihrer personenbezogenen Daten<br />

durch den einsichtnehmenden Gesellschafter zu schützen (Datenschutz).<br />

(3) Alle Gesellschafter haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse<br />

der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,<br />

Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.<br />

(4) Die Gesellschafter unterliegen keinem Wettbewerbsverbot.<br />

§ 14<br />

Verfügungen über Gesellschaftsanteile<br />

(1) Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils oder eines Teils<br />

eines Gesellschaftsanteils, beispielsweise anlässlich einer<br />

Schenkung oder Veräußerung, die Verpfändung, die Bestellung<br />

eines Nießbrauchs und sonstige Belastungen eines Gesellschaftsanteils,<br />

die Abtretung von anderen Rechten oder Ansprüchen<br />

eines Gesellschafters, die auf seiner Zugehörigkeit<br />

zur Gesellschaft beruhen, sowie die Einräumung von Unterbeteiligungen<br />

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung<br />

der geschäftsführenden Gesellschafterin. Zu diesem<br />

Zwecke hat der Gesellschafter die Verfügung nachzuweisen,<br />

indem er der Gesellschaft die notwendigen Vertragsunterlagen<br />

unter Angabe des Kaufpreises und aller anderen Bedingungen<br />

des Erwerbs übermittelt. In Zusammenhang mit einer solchen<br />

Verfügung verursachte Steuern (insbesondere Gewerbesteuer,<br />

auch gewerbesteuerlicher Mehraufwand) sind von dem die Verfügung<br />

auslösenden Gesellschafter bzw. dem Erwerber als Gesamtschuldner<br />

zu tragen (vgl. § 20 Kosten und Steuern). Ausgeschlossen<br />

sind jegliche Verfügungen über einen<br />

Gesellschaftsanteil an der Gesellschaft, wenn der Gesellschafter<br />

nicht zugleich in gleicher Weise über seinen Gesellschaftsanteil<br />

an der Schwestergesellschaft verfügt. Ausgeschlossen ist<br />

auch eine Übertragung, wenn die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

ihr Vorkaufsrecht gemäß nachfolgendem Absatz 2<br />

ausübt. Ausgeschlossen ist ferner eine teilweise Übertragung;<br />

die geschäftsführende Gesellschafterin kann sie ausnahmsweise<br />

zulassen.<br />

Sofern eine Verfügung nicht nach Vorstehendem ausgeschlossen<br />

ist, darf die Zustimmung nur aus wichtigem Grunde versagt<br />

werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn<br />

a) die Übertragung auf einen Dritten erfolgen soll, von dem die<br />

Gesellschaft oder die geschäftsführende Gesellschafterin<br />

nach den ihnen bekannten Umständen erwarten, dass er seine<br />

Verpfl ichtungen aus diesem Gesellschaftsvertrag nicht<br />

oder nicht vollständig erfüllen wird;<br />

b) die Übertragung auf einen Dritten erfolgen soll, der in Konkurrenz<br />

zur Gesellschaft, dem Vertragsreeder gemäß § 6 Abs.<br />

6 b) oder den Kommanditisten gemäß § 3 Abs. 3 bzw. mit diesen<br />

verbundenen Unternehmen steht;<br />

c) der Gesellschaft gegen den die Verfügung beabsichtigenden<br />

Gesellschafter fällige Ansprüche zustehen.<br />

(2) In jedem Fall einer Veräußerung steht der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin ein Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht kann<br />

nur innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung des<br />

Gesellschafters über die Veräußerung unter Angabe des Kaufpreises<br />

und aller anderen Bedingungen des Erwerbs durch<br />

schriftliche Erklärung der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

ausgeübt werden; entscheidend ist das Datum der Absendung<br />

durch die persönlich haftende Gesellschafterin. Mit Zu-

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