HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug
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92 Kapitel 13 Gesellschaftsverträge<br />
trägt die Gesellschaft die Kosten des Schiedsgutachtens.<br />
(9) Das Ausscheiden des Gesellschafters und die Auszahlung des<br />
Abfi ndungsguthabens darf nicht zu einer Schlechterstellung<br />
der in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschafter führen. Die<br />
Berechnung des Anteils des ausscheidenden Gesellschafters<br />
darf nicht dazu führen, dass sich der ausscheidende Gesellschafter<br />
wirtschaftlich besser stellt, als wenn er in der Gesellschaft<br />
bis zu deren Liquidation verblieben wäre. Die auf den<br />
ausscheidenden Gesellschafter (wäre er in der Gesellschaft verblieben)<br />
planmäßig entfallenden zukünftigen Ausschüttungen<br />
bilden daher unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Anfalls die<br />
Höchstgrenze des Betrags, der an den ausscheidenden Gesellschafter<br />
als Abfi ndung geleistet werden darf.<br />
(10) Die geschäftsführende Gesellschafterin kann als höchstpersönliches<br />
gesellschaftsrechtliches Sonderrecht bei ihrem Ausscheiden<br />
Freistellung von einer etwaigen Forthaftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />
verlangen.<br />
§ 16<br />
Ausscheiden aus wichtigem Grund, Ausschluss<br />
(1) Wird ein Gesellschafter zahlungsunfähig, wird über sein Vermögen<br />
ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung desselben<br />
mangels Masse abgelehnt, so scheidet der betreffende<br />
Gesellschafter mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft aus,<br />
ohne dass es eines Gesellschafterbeschlusses oder der gerichtlichen<br />
Klage bedarf. Dies gilt auch uneingeschränkt nach Aufl ösung<br />
der Gesellschaft während der Liquidation.<br />
(2) Pfändet ein Gläubiger den Gesellschaftsanteil an der Gesellschaft<br />
oder der Schwestergesellschaft oder sonstige pfändbare<br />
Ansprüche eines Gesellschafters aus dem Gesellschaftsverhältnis<br />
in der Gesellschaft oder der Schwestergesellschaft, so<br />
scheidet der betreffende Gesellschafter nach Ablauf dreier (3)<br />
Kalendermonate, gerechnet vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens<br />
der Pfändung an, aus der Gesellschaft aus, wenn es ihm<br />
binnen dieser Frist nicht gelungen ist, die Pfändung rückgängig<br />
zu machen. Diese Regelung gilt ebenfalls uneingeschränkt nach<br />
Aufl ösung der Gesellschaft während der Liquidation.<br />
(3) Ein Gesellschafter kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />
werden, wenn er Anlass gegeben hat, dass die Aufl ösung der<br />
Gesellschaft aus wichtigem Grund gemäß § 133 HGB verlangt<br />
werden könnte. Sofern ein Grund zum Ausschluss des Gesellschafters<br />
aus der Schwestergesellschaft besteht, gilt dies zugleich<br />
als Grund zum Ausschluss aus der Gesellschaft. Ein Gesellschafter<br />
kann auch dann aus der Gesellschaft<br />
ausgeschlossen werden, wenn er nicht mehr an der Schwestergesellschaft<br />
beteiligt ist, es sei denn, dies beruht auf der Beendigung<br />
der Schwestergesellschaft. Der Beschluss über den Ausschluss<br />
ist mit qualifi zierter Mehrheit zu fassen. Der<br />
ausscheidende Gesellschafter hat hierbei kein Stimmrecht.<br />
(4) Als Abfi ndung erhält der gemäß Abs. 1 bis 3 ausscheidende Gesellschafter<br />
den nach § 15 Absätze 6 bis 9 ermittelten Wert seiner<br />
Beteiligung.<br />
(5) Die geschäftsführende Gesellschafterin ist seitens des ausscheidenden<br />
Gesellschafters ermächtigt und bevollmächtigt, nachdem<br />
die Gesellschafterversammlung gemäß Abs. 3 das Vorliegen<br />
eines wichtigen Grundes festgestellt hat, unter Befreiung von<br />
den Beschränkungen des § 181 BGB den Kommanditanteil des<br />
ausscheidenden Gesellschafters auf sich oder einen oder mehrere<br />
durch sie zu benennende(n) Dritte(n) zu übertragen. Die Übertragung<br />
erfolgt zu dem in Abs. 4 festgelegten Wert.<br />
(6) Im Übrigen bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.<br />
§ 17<br />
Auszahlungsvereinbarungen betreffend ein Abfi ndungsguthaben<br />
(1) Das Abfi ndungsguthaben ist in allen Fällen der §§ 15 und 16 erst<br />
bei Aufl ösung der Gesellschaft oder nach Ablauf der in § 15 Abs. 1<br />
vereinbarten Laufzeit und Feststellung des Abfi ndungsguthabens<br />
zur Zahlung fällig.<br />
Im Falle eines Verzugs ist von der Gesellschaft der jeweils geschuldete<br />
Betrag mit fünf (5) Prozent p. a. zu verzinsen. Die Geltendmachung<br />
eines weiteren Verzugsschadens ist dadurch<br />
nicht ausgeschlossen.<br />
(2) Bei Ausscheiden kann der Gesellschafter nicht die Sicherstellung<br />
der Zahlung des Abfi ndungsguthabens verlangen, wenn<br />
der Fälligkeitstag gemäß Abs. 1 weniger als fünf (5) Jahre nach<br />
dem Tag des Ausscheidens liegt. Liegt der Fälligkeitstag mehr<br />
als fünf (5) Jahre nach dem Tag des Ausscheidens und vor dem<br />
in § 15 Abs. 1 vereinbarten Laufzeitende (sofern die Gesellschaft<br />
nicht vorher aufgelöst wird), kann für die Zeit nach fünf (5) Jahren<br />
bis zum in § 15 Abs. 1 vereinbarten Zeitpunkt von der Gesellschaft<br />
Sicherheit verlangt werden, es sei denn, die aktuelle Liquiditäts-<br />
und Wirtschaftslage der Gesellschaft ließe dies nicht<br />
zu oder diese würde nachhaltig beeinträchtigt.<br />
(3) Der ausscheidende Kommanditist hat keinen Anspruch auf Befreiung<br />
von der Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.<br />
(4) Falls eine Regelung in den §§ 15 bis 17 unwirksam sein sollte, soll<br />
der ausscheidende Gesellschafter insbesondere im Interesse<br />
des konzeptionellen Fortbestehens der Gesellschaft und der<br />
Vermeidung von zusätzlichen Risiken und Nachteilen für die<br />
Gemeinschaft aller anderen in der Gesellschaft verbleibenden<br />
Gesellschafter die niedrigste zulässige Abfi ndung erhalten.<br />
§ 18<br />
Aufl ösung und Liquidation<br />
(1) Die Aufl ösung der Gesellschaft fi ndet statt, wenn das Schiff<br />
aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses verkauft worden ist.<br />
Sie kann im Übrigen nur mit qualifi zierter Mehrheit (§ 7 Abs. 6)<br />
beschlossen werden. Es gelten die §§ 145 ff. HGB.<br />
(2) Sofern es, gleich aus welchem Grunde, zur Liquidation der Gesellschaft<br />
kommt, wird diese durch die geschäftsführende Gesellschafterin<br />
oder durch den oder die von ihr zu bestellenden<br />
Liquidator(en) durchgeführt.<br />
(3) Der Erlös aus der Verwertung des Vermögens der Gesellschaft<br />
wird dazu verwendet, zunächst die Verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />
gegenüber Drittgläubigern und danach solche gegenüber<br />
den Gesellschaftern auszugleichen. Von dem danach<br />
verbleibenden Erlös erhält der Liquidator eine Vergütung in Höhe<br />
von 75.000 US-Dollar, zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />
Anschließend wird der bereinigte Erlös auf die Gesellschafter<br />
im Verhältnis ihrer Hafteinlagen aufgeteilt und<br />
zusammen mit ihren Kapitalkonten ausgezahlt.<br />
§ 19<br />
Erbfall<br />
(1) Stirbt ein Kommanditist, so wird die Gesellschaft mit seinen Erben<br />
fortgesetzt. Die Erben haben sich durch Vorlage eines Erbscheins<br />
oder einer beglaubigten Abschrift des Testamenteröffnungsprotokolls<br />
mit beglaubigter Testamentsabschrift zu<br />
legitimieren.<br />
(2) Der Gesellschafter kann seinen Gesellschaftsanteil einem Dritten<br />
als Vermächtnis zuwenden, jedoch nur, wenn er dem Vermächtnisnehmer<br />
zugleich auch seinen Gesellschaftsanteil an<br />
der Schwestergesellschaft zuwendet. § 14 Abs. 1 dieses Vertrags