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HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug

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92 Kapitel 13 Gesellschaftsverträge<br />

trägt die Gesellschaft die Kosten des Schiedsgutachtens.<br />

(9) Das Ausscheiden des Gesellschafters und die Auszahlung des<br />

Abfi ndungsguthabens darf nicht zu einer Schlechterstellung<br />

der in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschafter führen. Die<br />

Berechnung des Anteils des ausscheidenden Gesellschafters<br />

darf nicht dazu führen, dass sich der ausscheidende Gesellschafter<br />

wirtschaftlich besser stellt, als wenn er in der Gesellschaft<br />

bis zu deren Liquidation verblieben wäre. Die auf den<br />

ausscheidenden Gesellschafter (wäre er in der Gesellschaft verblieben)<br />

planmäßig entfallenden zukünftigen Ausschüttungen<br />

bilden daher unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Anfalls die<br />

Höchstgrenze des Betrags, der an den ausscheidenden Gesellschafter<br />

als Abfi ndung geleistet werden darf.<br />

(10) Die geschäftsführende Gesellschafterin kann als höchstpersönliches<br />

gesellschaftsrechtliches Sonderrecht bei ihrem Ausscheiden<br />

Freistellung von einer etwaigen Forthaftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />

verlangen.<br />

§ 16<br />

Ausscheiden aus wichtigem Grund, Ausschluss<br />

(1) Wird ein Gesellschafter zahlungsunfähig, wird über sein Vermögen<br />

ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung desselben<br />

mangels Masse abgelehnt, so scheidet der betreffende<br />

Gesellschafter mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft aus,<br />

ohne dass es eines Gesellschafterbeschlusses oder der gerichtlichen<br />

Klage bedarf. Dies gilt auch uneingeschränkt nach Aufl ösung<br />

der Gesellschaft während der Liquidation.<br />

(2) Pfändet ein Gläubiger den Gesellschaftsanteil an der Gesellschaft<br />

oder der Schwestergesellschaft oder sonstige pfändbare<br />

Ansprüche eines Gesellschafters aus dem Gesellschaftsverhältnis<br />

in der Gesellschaft oder der Schwestergesellschaft, so<br />

scheidet der betreffende Gesellschafter nach Ablauf dreier (3)<br />

Kalendermonate, gerechnet vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens<br />

der Pfändung an, aus der Gesellschaft aus, wenn es ihm<br />

binnen dieser Frist nicht gelungen ist, die Pfändung rückgängig<br />

zu machen. Diese Regelung gilt ebenfalls uneingeschränkt nach<br />

Aufl ösung der Gesellschaft während der Liquidation.<br />

(3) Ein Gesellschafter kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />

werden, wenn er Anlass gegeben hat, dass die Aufl ösung der<br />

Gesellschaft aus wichtigem Grund gemäß § 133 HGB verlangt<br />

werden könnte. Sofern ein Grund zum Ausschluss des Gesellschafters<br />

aus der Schwestergesellschaft besteht, gilt dies zugleich<br />

als Grund zum Ausschluss aus der Gesellschaft. Ein Gesellschafter<br />

kann auch dann aus der Gesellschaft<br />

ausgeschlossen werden, wenn er nicht mehr an der Schwestergesellschaft<br />

beteiligt ist, es sei denn, dies beruht auf der Beendigung<br />

der Schwestergesellschaft. Der Beschluss über den Ausschluss<br />

ist mit qualifi zierter Mehrheit zu fassen. Der<br />

ausscheidende Gesellschafter hat hierbei kein Stimmrecht.<br />

(4) Als Abfi ndung erhält der gemäß Abs. 1 bis 3 ausscheidende Gesellschafter<br />

den nach § 15 Absätze 6 bis 9 ermittelten Wert seiner<br />

Beteiligung.<br />

(5) Die geschäftsführende Gesellschafterin ist seitens des ausscheidenden<br />

Gesellschafters ermächtigt und bevollmächtigt, nachdem<br />

die Gesellschafterversammlung gemäß Abs. 3 das Vorliegen<br />

eines wichtigen Grundes festgestellt hat, unter Befreiung von<br />

den Beschränkungen des § 181 BGB den Kommanditanteil des<br />

ausscheidenden Gesellschafters auf sich oder einen oder mehrere<br />

durch sie zu benennende(n) Dritte(n) zu übertragen. Die Übertragung<br />

erfolgt zu dem in Abs. 4 festgelegten Wert.<br />

(6) Im Übrigen bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.<br />

§ 17<br />

Auszahlungsvereinbarungen betreffend ein Abfi ndungsguthaben<br />

(1) Das Abfi ndungsguthaben ist in allen Fällen der §§ 15 und 16 erst<br />

bei Aufl ösung der Gesellschaft oder nach Ablauf der in § 15 Abs. 1<br />

vereinbarten Laufzeit und Feststellung des Abfi ndungsguthabens<br />

zur Zahlung fällig.<br />

Im Falle eines Verzugs ist von der Gesellschaft der jeweils geschuldete<br />

Betrag mit fünf (5) Prozent p. a. zu verzinsen. Die Geltendmachung<br />

eines weiteren Verzugsschadens ist dadurch<br />

nicht ausgeschlossen.<br />

(2) Bei Ausscheiden kann der Gesellschafter nicht die Sicherstellung<br />

der Zahlung des Abfi ndungsguthabens verlangen, wenn<br />

der Fälligkeitstag gemäß Abs. 1 weniger als fünf (5) Jahre nach<br />

dem Tag des Ausscheidens liegt. Liegt der Fälligkeitstag mehr<br />

als fünf (5) Jahre nach dem Tag des Ausscheidens und vor dem<br />

in § 15 Abs. 1 vereinbarten Laufzeitende (sofern die Gesellschaft<br />

nicht vorher aufgelöst wird), kann für die Zeit nach fünf (5) Jahren<br />

bis zum in § 15 Abs. 1 vereinbarten Zeitpunkt von der Gesellschaft<br />

Sicherheit verlangt werden, es sei denn, die aktuelle Liquiditäts-<br />

und Wirtschaftslage der Gesellschaft ließe dies nicht<br />

zu oder diese würde nachhaltig beeinträchtigt.<br />

(3) Der ausscheidende Kommanditist hat keinen Anspruch auf Befreiung<br />

von der Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.<br />

(4) Falls eine Regelung in den §§ 15 bis 17 unwirksam sein sollte, soll<br />

der ausscheidende Gesellschafter insbesondere im Interesse<br />

des konzeptionellen Fortbestehens der Gesellschaft und der<br />

Vermeidung von zusätzlichen Risiken und Nachteilen für die<br />

Gemeinschaft aller anderen in der Gesellschaft verbleibenden<br />

Gesellschafter die niedrigste zulässige Abfi ndung erhalten.<br />

§ 18<br />

Aufl ösung und Liquidation<br />

(1) Die Aufl ösung der Gesellschaft fi ndet statt, wenn das Schiff<br />

aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses verkauft worden ist.<br />

Sie kann im Übrigen nur mit qualifi zierter Mehrheit (§ 7 Abs. 6)<br />

beschlossen werden. Es gelten die §§ 145 ff. HGB.<br />

(2) Sofern es, gleich aus welchem Grunde, zur Liquidation der Gesellschaft<br />

kommt, wird diese durch die geschäftsführende Gesellschafterin<br />

oder durch den oder die von ihr zu bestellenden<br />

Liquidator(en) durchgeführt.<br />

(3) Der Erlös aus der Verwertung des Vermögens der Gesellschaft<br />

wird dazu verwendet, zunächst die Verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />

gegenüber Drittgläubigern und danach solche gegenüber<br />

den Gesellschaftern auszugleichen. Von dem danach<br />

verbleibenden Erlös erhält der Liquidator eine Vergütung in Höhe<br />

von 75.000 US-Dollar, zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

Anschließend wird der bereinigte Erlös auf die Gesellschafter<br />

im Verhältnis ihrer Hafteinlagen aufgeteilt und<br />

zusammen mit ihren Kapitalkonten ausgezahlt.<br />

§ 19<br />

Erbfall<br />

(1) Stirbt ein Kommanditist, so wird die Gesellschaft mit seinen Erben<br />

fortgesetzt. Die Erben haben sich durch Vorlage eines Erbscheins<br />

oder einer beglaubigten Abschrift des Testamenteröffnungsprotokolls<br />

mit beglaubigter Testamentsabschrift zu<br />

legitimieren.<br />

(2) Der Gesellschafter kann seinen Gesellschaftsanteil einem Dritten<br />

als Vermächtnis zuwenden, jedoch nur, wenn er dem Vermächtnisnehmer<br />

zugleich auch seinen Gesellschaftsanteil an<br />

der Schwestergesellschaft zuwendet. § 14 Abs. 1 dieses Vertrags

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