HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug
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28 Kapitel 5 Vermögensanlage<br />
Weitere Leistungen<br />
Eine Nachschusspfl icht besteht nicht. Die Zahlungsverpfl<br />
ichtung des Anlegers beschränkt sich auf die<br />
Höhe des Erwerbspreises (der eine neunprozentige<br />
Vermittlungsgebühr auf Rechnung der Vertriebsgesellschaft<br />
enthält) und, soweit sie anfallen, auf die im<br />
vorstehenden Abschnitt dargestellten weiteren Kosten.<br />
Sofern und soweit die Hafteinlage durch Verluste<br />
vermindert wird oder wenn über dem Gewinnanteil<br />
liegende Entnahmen die Hafteinlage verringern,<br />
gilt die Entnahme als Rückzahlung der Einlage<br />
mit der Folge einer insoweit wieder aufl ebenden<br />
persönlichen Haftung des Kommanditisten wegen<br />
Einlagenrückgewähr gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4<br />
HGB. Darüber hinaus hat der Anleger keine weiteren<br />
Leistungen zu erbringen, insbesondere keine weiteren<br />
Zahlungen zu leisten.<br />
Mit der Vermögensanlage verbundene Rechte /<br />
Hauptmerkmale der Anteile<br />
Der Anleger erlangt durch seine Beteiligung an den<br />
Beteiligungsgesellschaften die mit einer Kommanditbeteiligung<br />
verbundenen und in den §§ 161 ff. HGB<br />
begründeten gesetzlichen Rechte eines Kommanditisten,<br />
die durch die Regelungen der Gesellschaftsverträge<br />
der Beteiligungsgesellschaften modifi ziert<br />
werden. Der Wortlaut der Gesellschaftsverträge ist in<br />
Kapitel 13 dieses <strong>Prospekt</strong>s vollständig abgedruckt.<br />
Bei den Anteilen handelt es sich um Kommanditanteile.<br />
Diese vermitteln dem Inhaber die Rechtsstellung<br />
eines auf die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage<br />
beschränkt haftenden Kommanditisten. Die in<br />
das Handelsregister für jeden Kommanditisten einzutragende<br />
Haftsumme beträgt unter Berücksichtigug<br />
der im Abschnitt »Wirksamwerden der Zeichnungen«<br />
dargestellten Regelungen 0,10 Euro-Cent pro 1,00 US-<br />
Dollar seiner jeweiligen Kommanditeinlage bei der jeweiligen<br />
Beteiligungsgesellschaft.<br />
Die mit einer Kommanditbeteiligung verbundenen<br />
Rechte eines Kommanditisten lassen sich in Verwaltungsrechte<br />
und Vermögensrechte aufteilen.<br />
Zu den Verwaltungsrechten, mittels derer die<br />
Teilhabe an der Gestaltung der gesellschaftlichen<br />
Verhältnisse und die Führung einer Gesellschaft ge-<br />
sichert werden sollen, gehören das Stimmrecht in<br />
Gesellschafterversammlungen, das Recht auf Rechnungslegung<br />
durch die Geschäftsführung sowie Informations-<br />
und Kontrollrechte.<br />
Zu den Vermögensrechten zählen anteilige Teilhabe<br />
am laufenden Jahresergebnis, Entnahmen, ggf.<br />
an stillen Reserven, am Liquidationserlös bzw. bei<br />
seinem vorzeitigen Ausscheiden ein Abfi ndungsguthaben,<br />
aber auch eine nur beschränkte Kommanditistenhaftung<br />
und keine Nachschussverpfl ichtung.<br />
Die Gründungsgesellschafter haben gegenüber den<br />
weiteren Gesellschaftern zusätzlich folgende Sonderrechte,<br />
Aufgaben und damit verbundenen Vergütungen:<br />
Die persönlich haftenden Gesellschafterinnen erhalten<br />
für ihre Aufwendungen einschließlich ihrer<br />
Rechts- und Steuerberatungskosten und als Entgelt<br />
für ihre persönliche Haftung und Geschäftsführungspfl<br />
ichten ab dem Jahr 2007 eine Pauschalvergütung<br />
von jeweils 6.000 US-Dollar p. a. Sie erhalten<br />
die Vergütung auch im Falle eines Verlustes. In<br />
Rumpfgeschäftsjahren erhalten sie die Vergütung<br />
anteilig. Die Vergütung ist jährlich mit zwei Prozent<br />
indexiert. Bis zur Übernahme des Schiffes erhielten<br />
die geschäftsführenden Gesellschafterinnen jeweils<br />
500 Euro p. a.<br />
Die persönlich haftenden Gesellschafterinnen und<br />
deren Geschäftsführer sind gemäß § 6 Abs. 1 der Gesellschaftsverträge<br />
der Beteiligungsgesellschaften<br />
vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB und<br />
dem Wettbewerbsverbot des § 112 BGB befreit. Den<br />
persönlich haftenden Gesellschafterinnen steht gemäß<br />
§ 7 Abs. 7 der Gesellschaftsverträge der Beteiligungsgesellschaften<br />
ein Stimmrecht zu, ohne dass sie<br />
am Gesellschaftskapital beteiligt sind. Die Haftung ist<br />
aufgrund ihrer Rechtsform beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen.<br />
Die Verfügung über Gesellschaftsanteile an den<br />
Beteiligungsgesellschaften ist nur mit vorheriger<br />
Zustimmung der jeweils geschäftsführenden Gesellschafterin<br />
möglich. Darüber hinaus hat die jeweils<br />
geschäftsführende Gesellschafterin gemäß den gesellschaftsvertraglichen<br />
Regelungen im Falle der<br />
Veräußerung ein Vorkaufsrecht.<br />
Die Leonhardt & Blumberg Reederei GmbH & Co.