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HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug

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teiligten Gesellschafter erzielen somit Einkünfte aus<br />

Gewerbebetrieb.<br />

Gewinnermittlung nach § 5a EStG<br />

Seit dem 1. Januar 1999 haben Schifffahrtsgesellschaften<br />

die Möglichkeit, eine pauschalierte<br />

Gewinn ermittlung in Abhängigkeit von der im internationalen<br />

Schiffsverkehr eingesetzten Tonnage<br />

vorzunehmen (Tonnagesteuer). Die Vorschriften zur<br />

Tonna gesteuer wurden durch das BMF-Schreiben<br />

vom 12. Juni 2002 zur Gewinnermittlung bei Handelsschiffen<br />

im internationalen Verkehr nach § 5a<br />

EStG (BStBl. 2002 I, Seite 614 ff.) ergänzt und zuletzt<br />

durch das BMF-Schreiben vom 31. Oktober 2008<br />

(BStBl. I S. 956) angepasst. Die sich hieraus ergebenden<br />

Konsequenzen wurden bei der Konzeption<br />

dieses Beteiligungsangebots berücksichtigt.<br />

Zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme<br />

der Tonnagesteuer gehören insbesondere:<br />

- Die Geschäftsleitung der Beteiligungsgesellschaft,<br />

in deren Eigentum das Schiff sich befi ndet,<br />

befi ndet sich im Inland.<br />

- Die Bereederung des Schiffes wird durch einen<br />

im Inland ansässigen Bereederer durchgeführt.<br />

- Das Schiff ist für die Geltungsdauer der Tonnagebesteuerung<br />

überwiegend in einem inländischen<br />

Seeschiffsregister eingetragen.<br />

- Das Schiff wird im internationalen Verkehr eingesetzt.<br />

- Vercharterte Schiffe müssen vom Vercharterer<br />

ausgerüstet werden.<br />

Die Beteiligungsgesellschaften haben im Jahr 2007<br />

den unwiderrufl ichen schriftlichen Antrag für die<br />

Gewinnermittlung gemäß § 5a EStG gestellt. Sie sind<br />

damit vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, in dem<br />

der Antrag gestellt wurde, verpfl ichtet, den Gewinn<br />

für die Dauer von zehn Jahren nach § 5a EStG zu ermitteln.<br />

Vor Indienststellung eines Schiffes durch eine Beteiligungsgesellschaft<br />

erwirtschaftete Gewinne sind<br />

bei Anwendung der Tonnagebesteuerung gemäß<br />

§ 5a Abs. 3 Satz 2 EStG nicht zu besteuern, etwaige<br />

Verluste sind dementsprechend weder ausgleichsfä-<br />

Kapitel 11 Steuerliche Grundlagen<br />

hig noch verrechenbar. Aufwendungen in der Investitionsphase<br />

sind insoweit mit der pauschalierten<br />

Besteuerung nach § 5a EStG abgegolten und führen<br />

zu keinem steuerlichen Verlustvolumen.<br />

Nach § 5a Abs. 5 EStG ist auch die Besteuerung etwaiger<br />

Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung<br />

des Schiffes oder der Kommanditanteile (§ 16 EStG)<br />

im Rahmen der pauschalierten Besteuerung nach<br />

§ 5a EStG abgegolten. Eine Besteuerung solcher Gewinne<br />

fi ndet demnach nicht statt.<br />

Die steuerliche Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben,<br />

z. B. für die Finanzierung des Anteilserwerbs,<br />

ist nicht möglich. Eine Ausnahme gilt nur<br />

für Ausgaben, die im unmittelbaren Zusammenhang<br />

mit Sonderbetriebseinnahmen, z. B. Beiratsvergütungen,<br />

stehen.<br />

Das steuerliche Konzept dieses Beteiligungsangebots<br />

geht davon aus, dass die gesellschaftsvertraglich<br />

vereinbarten Vorabgewinne an Gesellschafter<br />

steuerlich anerkannt werden. Die Vorabgewinne sind<br />

dann ebenfalls mit der pauschalen Gewinnermittlung<br />

nach § 5a EStG abgegolten.<br />

Die pauschale Gewinnermittlung nach § 5a EStG<br />

richtet sich nach der in Nettotonnen (Nettoraumzahl)<br />

ausgedrückten Größe eines Schiffes. Die Anzahl<br />

der Nettotonnen wird mit einem Staffeltarif belegt,<br />

der mit den Betriebstagen eines Schiffes multipliziert<br />

wird. Der Staffeltarif stellt sich wie folgt dar:<br />

Gewinn pro Betriebstag eines im internationalen<br />

Verkehr betriebenen HandelsSchiffes für jeweils<br />

volle 100 Nettotonnen (Nt):<br />

- 0,92 Euro bei bis zu 1.000 Nt<br />

- 0,69 Euro für die 1.000 Nt übersteigende Tonnage<br />

bis zu 10.000 Nt<br />

- 0,46 Euro für die 10.000 Nt übersteigende Tonnage<br />

bis zu 25.000 Nt<br />

- 0,23 Euro für die 25.000 Nt übersteigende Tonnage<br />

Mit der vorgesehenen Bereederung, Vercharterung<br />

und Beschäftigung der Schiffe sind die Voraussetzungen<br />

für die Anwendung der Tonnagesteuer er-<br />

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