HL-184MaritimeWerte3-Prospekt-Vorzug
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teiligten Gesellschafter erzielen somit Einkünfte aus<br />
Gewerbebetrieb.<br />
Gewinnermittlung nach § 5a EStG<br />
Seit dem 1. Januar 1999 haben Schifffahrtsgesellschaften<br />
die Möglichkeit, eine pauschalierte<br />
Gewinn ermittlung in Abhängigkeit von der im internationalen<br />
Schiffsverkehr eingesetzten Tonnage<br />
vorzunehmen (Tonnagesteuer). Die Vorschriften zur<br />
Tonna gesteuer wurden durch das BMF-Schreiben<br />
vom 12. Juni 2002 zur Gewinnermittlung bei Handelsschiffen<br />
im internationalen Verkehr nach § 5a<br />
EStG (BStBl. 2002 I, Seite 614 ff.) ergänzt und zuletzt<br />
durch das BMF-Schreiben vom 31. Oktober 2008<br />
(BStBl. I S. 956) angepasst. Die sich hieraus ergebenden<br />
Konsequenzen wurden bei der Konzeption<br />
dieses Beteiligungsangebots berücksichtigt.<br />
Zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme<br />
der Tonnagesteuer gehören insbesondere:<br />
- Die Geschäftsleitung der Beteiligungsgesellschaft,<br />
in deren Eigentum das Schiff sich befi ndet,<br />
befi ndet sich im Inland.<br />
- Die Bereederung des Schiffes wird durch einen<br />
im Inland ansässigen Bereederer durchgeführt.<br />
- Das Schiff ist für die Geltungsdauer der Tonnagebesteuerung<br />
überwiegend in einem inländischen<br />
Seeschiffsregister eingetragen.<br />
- Das Schiff wird im internationalen Verkehr eingesetzt.<br />
- Vercharterte Schiffe müssen vom Vercharterer<br />
ausgerüstet werden.<br />
Die Beteiligungsgesellschaften haben im Jahr 2007<br />
den unwiderrufl ichen schriftlichen Antrag für die<br />
Gewinnermittlung gemäß § 5a EStG gestellt. Sie sind<br />
damit vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, in dem<br />
der Antrag gestellt wurde, verpfl ichtet, den Gewinn<br />
für die Dauer von zehn Jahren nach § 5a EStG zu ermitteln.<br />
Vor Indienststellung eines Schiffes durch eine Beteiligungsgesellschaft<br />
erwirtschaftete Gewinne sind<br />
bei Anwendung der Tonnagebesteuerung gemäß<br />
§ 5a Abs. 3 Satz 2 EStG nicht zu besteuern, etwaige<br />
Verluste sind dementsprechend weder ausgleichsfä-<br />
Kapitel 11 Steuerliche Grundlagen<br />
hig noch verrechenbar. Aufwendungen in der Investitionsphase<br />
sind insoweit mit der pauschalierten<br />
Besteuerung nach § 5a EStG abgegolten und führen<br />
zu keinem steuerlichen Verlustvolumen.<br />
Nach § 5a Abs. 5 EStG ist auch die Besteuerung etwaiger<br />
Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung<br />
des Schiffes oder der Kommanditanteile (§ 16 EStG)<br />
im Rahmen der pauschalierten Besteuerung nach<br />
§ 5a EStG abgegolten. Eine Besteuerung solcher Gewinne<br />
fi ndet demnach nicht statt.<br />
Die steuerliche Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben,<br />
z. B. für die Finanzierung des Anteilserwerbs,<br />
ist nicht möglich. Eine Ausnahme gilt nur<br />
für Ausgaben, die im unmittelbaren Zusammenhang<br />
mit Sonderbetriebseinnahmen, z. B. Beiratsvergütungen,<br />
stehen.<br />
Das steuerliche Konzept dieses Beteiligungsangebots<br />
geht davon aus, dass die gesellschaftsvertraglich<br />
vereinbarten Vorabgewinne an Gesellschafter<br />
steuerlich anerkannt werden. Die Vorabgewinne sind<br />
dann ebenfalls mit der pauschalen Gewinnermittlung<br />
nach § 5a EStG abgegolten.<br />
Die pauschale Gewinnermittlung nach § 5a EStG<br />
richtet sich nach der in Nettotonnen (Nettoraumzahl)<br />
ausgedrückten Größe eines Schiffes. Die Anzahl<br />
der Nettotonnen wird mit einem Staffeltarif belegt,<br />
der mit den Betriebstagen eines Schiffes multipliziert<br />
wird. Der Staffeltarif stellt sich wie folgt dar:<br />
Gewinn pro Betriebstag eines im internationalen<br />
Verkehr betriebenen HandelsSchiffes für jeweils<br />
volle 100 Nettotonnen (Nt):<br />
- 0,92 Euro bei bis zu 1.000 Nt<br />
- 0,69 Euro für die 1.000 Nt übersteigende Tonnage<br />
bis zu 10.000 Nt<br />
- 0,46 Euro für die 10.000 Nt übersteigende Tonnage<br />
bis zu 25.000 Nt<br />
- 0,23 Euro für die 25.000 Nt übersteigende Tonnage<br />
Mit der vorgesehenen Bereederung, Vercharterung<br />
und Beschäftigung der Schiffe sind die Voraussetzungen<br />
für die Anwendung der Tonnagesteuer er-<br />
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